„Obazda“ bzw. „Bayerischer Obazda“ eine Marke?

29. September 2011
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4959 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Die beliebte bayrische Käsezubereitung "Obazda" bzw. die konkrete Markenbezeichnung "Bayerischer Obazda" ist dem europaweiten Schutz als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich zugänglich. Insbesondere gilt dies auch für die verschiedenen Varianten der traditionellen Herstellung. Fraglich ist jedoch weiterhin, inwiefern den Produzenten ein bestimmter Prozess der Haltbarmachung des "Obazda" vorgegeben werden darf. Dies muss das Bundespatentamt jetzt abschließend klären.

Bundespatengericht

Pressemitteilung zum Urteil vom 22.09.2011

Az.: 30 W (pat) 9/10

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ auf der Basis einer bestimmten Spezifikation, die u.a. die zwingenden und die fakultativen Bestandteile der Rezeptur festlegt, für schutzfähig erachtet, obwohl von einem Drittunternehmen, das Obazden außerhalb Bayerns produziert, ein Einspruch eingelegt worden war. Mit seiner Einspruchsbeschwerde gegen den stattgebenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Drittunternehmen u.a. geltend gemacht, dass es sich bei den betreffenden Bezeichnungen um frei verwendbare Gattungsbegriffe handele. Außerdem ist kritisiert worden, dass die nach der Spezifikation erlaubte Thermisierung zur Haltbarmachung der traditionellen Herstellungsweise widerspreche.

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts hat den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Das Gericht war zwar mit dem Deutschen Patent- und Markenamt der Auffassung, dass die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ einem europaweiten Schutz als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung. Es sah jedoch weiteren Prüfungsbedarf, soweit es um Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem Obazdn geht. Eine einseitige Festlegung auf das Thermisierungsverfahren erschien dem Senat nicht angemessen, zumal es dadurch zu einer ungerechtfertigten Benachteilung von Produzenten innerhalb Bayerns kommen könne, die sich anderer Methoden zur Haltbarmachung bedienen wollen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird daher nunmehr prüfen müssen, ob zur Haltbarmachung von industriell gefertigtem Obazdn künftig überhaupt Vorgaben gemacht werden beziehungsweise welche sachgerechten Alternativen zum Thermisierungsverfahren bestehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a