„CULINA“ vs. „CELINA“

21. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Zwischen der Wort-/Bildmarke "CULINA, küche & leben" und der Wortmarke "CELINA" besteht weder in schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr. Während die Wortmarke "CELINA" an den in Deutschland geläufigen weiblichen Vornamen "Celina" erinnert, lässt die Bezeichnung "CULINA" an das Adjektiv "kulinarisch" denken. Darüber hinaus weist die Marke "CULINA" mit dem neben dem Wortbestandteil abgebildeten schwarzen Kreis, in dem ausschnittweise weiße Teile eines stilisierten Esslöffels und einer Gabel abgebildet sind, in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede zur Wortmarke "CELINA" auf.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 21.09.2011

Az.: 29 W (pat) 517/10

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 045 089

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker und der Richterinnen Kortge und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:
I.

Die Wort-/Bildmarke

(Abbildung: "Culina, küche & leben")

wurde am 14. Juli 2008 angemeldet und am 30. Januar 2009 unter der Nummer
30 2008 045 089 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 20: Möbel, Spiegel und Rahmen, Matratzen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Bast, Weide, Horn, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelstahl oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

Klasse 35: Dienstleistungen eines Möbelhändlers, nämlich Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, für Möbel, Teppiche, Matratzen, Leuchten und sonstige Einrichtungsgegenstände, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken; Werbung, auch über das Internet; Dienstleistung einer Werbeagentur; Präsentation von Waren- und
Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet einschließlich der Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Ankauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftsakten, auch über das Internet.

Die Eintragung wurde am 6. März 2009 veröffentlicht. Dagegen hat die Inhaberin
der am 1. Juni 2006 als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Wortmarke
CTM004294062

CELINA

und der am 7. Dezember 2006 als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Wortmarke
CTM004769154

CELINA

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke CTM004294062 ist eingetragen für
die Waren der

Klasse 11: Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen,

die Widerspruchsmarke CTM004769154 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 7: Kleine und große elektrische Haushalts- und/oder Küchenmaschinen
und Küchengeräte aller Art, soweit in Klasse 7 enthalten; Geschirrspülmaschinen, Staubsauger, Waschmaschinen; Apparate zur Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken; Maschinen für die Holz-, Metall-, Gesteins- und Kunststoffbearbeitung
sowie Holz-, Metall-, Gesteins- und Kunststoffverarbeitung, einschließlich Abfüll-, Absaug-, Bohr-, Einpack-, Farbauftrags-, Form-, Fräs-, Förder-, Füll-, Gebläse-,
Gravier-, Misch-, Polier-, Präge-, Schleif-, Schneide-, Schweiß-, Sortier-, Verpackungs- und Zerkleinerungsmaschinen;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelstahl oder plattiert); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 3. Februar 2010
eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken i. S. d. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Die Vergleichsmarken könnten sich auf teils identische, teils ähnliche Waren und Dienstleistungen begegnen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken halte die angegriffene Marke den gebotenen strengen Abstand zu diesen ein. In ihrer Gesamtheit seien die Vergleichsmarken durch die zusätzlichen Wortbestandteile "küche & leben" sowie die grafische Gestaltung der jüngeren Marke ausreichend verschieden, so dass eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ausscheide. Eine klangliche Verwechslungsgefahr komme selbst dann nicht in Betracht, wenn auf Seiten der jüngeren Marke von einer Prägung des Gesamteindrucks durch den Wortbestandteil "CULINA" ausgegangen werde. Denn trotz formaler Übereinstimmungen der Markenwörter "CULINA" und "CELINA" in Silbenzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der Lautfolge "-LINA" unterschieden sie sich in den erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfängen "CU" gegenüber "CE" ausreichend deutlich. Dabei sei von Bedeutung, dass der "C"-Laut der Widerspruchsmarken wie "TS", "TSCH" oder "S" artikuliert würde, der "C"-Laut der jüngeren Marke hingegen wie "K". Hinzu kämen die Unterschiede in den Vokalfolgen "U-I-A" gegenüber "E-I-A". Die genannten Unterschiede seien von so nachhaltiger Auswirkung, dass ein Überhören der bestehenden Klangverschiedenheit in rechtserheblichem Umfang nicht zu erwarten sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt,

den Beschluss des DPMA vom 3. Februar 2010 aufzuheben.

Des Weiteren regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie ist der Ansicht, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den
Wortbestandteil "CULINA" dominiert werde, während die zusätzlichen Wortbestandteile "küche & leben" sowie der Bildbestandteil wegen ihres beschreibenden Charakters nicht in einen Zeichenvergleich mit einzubeziehen seien. Die hiernach allein maßgeblichen Markenwörter "CELINA" und "CULINA" unterschieden sich ausschließlich durch einen einzigen Buchstaben, nämlich den Vokal "E" bzw. "U". Sowohl in visueller als auch in klanglicher Hinsicht ergäben sich damit keine wesentlichen Unterschiede. Die Wortlänge sei identisch, ebenso der Wortanfangsbuchstabe "C" sowie die beiden letzten Silben ("-LINA"). Die Betonung liege jeweils auf der zweiten Silbe "-LI-" und damit auf der identischen Wortmitte. Der einzige sich von der jeweils anderen Bezeichnung unterscheidende Buchstabe
("E"/"U") trete in beiden Fällen in den Hintergrund und sei für die Betonung unmaßgeblich. Da es sich bei den Widerspruchsmarken "CELINA" um einen Eigennamen handele, sei kaum sicher vorhersehbar, wie der angesprochene Verkehr die Bezeichnung verstehe und welche Aussprache ("Z", "K", "ß" oder "TSCH") er letztlich wähle. Selbst dann, wenn der Anfangsbuchstabe "C" der Widerspruchsmarken abweichend von dem Buchstaben "C" der angegriffenen Marke ausgesprochen würde, trete dieser Unterschied gegenüber den identischen letzten beiden Silben, auf denen die Betonung liege, völlig in den Hintergrund, insbesondere bei schneller, leiser oder undeutlicher Aussprache. Im Hinblick auf die deutliche Zeichenähnlichkeit bei gleichzeitiger Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit und identischer Abnehmerkreise halte die prioritätsjüngere Marke den gebotenen deutlichen Abstand zu den beiden Widerspruchsmarken nicht ein, so dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Selbst wenn man zur Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr nur auf
die Wörter "CULINA" und "CELINA" abstelle, sei ihrer Ansicht nach eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen. Denn trotz weitestgehender Buchstabenidentität sei in klanglicher Hinsicht zu beachten, dass die Buchstabenfolge "CE" am Anfang der Widerspruchsmarken allgemein wie "TSCH" ausgesprochen würde, die Buchstabenfolge "CU" im angegriffenen Zeichen hingegen wie "KU". Schon angesichts dieser deutlichen klanglichen Unterschiede am Wortanfang sei die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. Auch in optischer Hinsicht führten die deutlichen unterschiedlichen Vokale "E" einerseits und "U" andererseits dazu, dass beide Zeichen klar unterschieden werden könnten. Abgesehen davon würden die Widerspruchsmarken vom Hörer und Betrachter mit dem bekannten weiblichen Vornamen "Celina" in Verbindung gebracht, während man beim Hören oder Lesen
des angegriffenen Zeichens – wegen der Anlehnung von "CULINA" an die gemeinhin bekannten italienischen Worte "cucina" (= Küche) bzw. "culinaria" (= kulinarisch) – sofort an "Küche und Kochen" denke. Aufgrund dieses unterschiedlichen Sinngehalts der Vergleichszeichen könne es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst bei klanglicher oder schriftbildlicher Markennähe gar nicht zu Verwechslungen kommen. Ferner erhebt die Beschwerdegegnerin die Einrede der Nichtbenutzung bezüglich der Widerspruchsmarke CTM004294062.

Die Widersprechende reichte in ihrer Replik Unterlagen zur Glaubhaftmachung der
Benutzung der Widerspruchsmarke CTM004294062 ein. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Beschwerdeführervertreter vom 9. September 2011, dort Ziffer I., samt Anlagen (Bl. 59 f. und Bl. 65 – 97 GA) Bezug genommen. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass eine den Widerspruchsmarken "CELINA" zu entnehmende Bedeutung vorliegend nicht ausreiche, um die ganz erheblichen Ähnlichkeiten in visueller und klanglicher Hinsicht gänzlich zu neutralisieren. "CELINA" sei kein Name oder sonstiger Begriff deutschen Ursprungs, die Bezeichnung könne von den angesprochenen Verkehrskreisen daher auch als Fantasiebegriff mit Bezug zu etwas Weiblichem (wegen der Wortendung "-LINA") aufgefasst werden. Dies treffe gleichermaßen auf die angegriffene Marke zu. Die Vergleichsmarken hätten daher gerade nicht jeweils nur eine bestimmte und eindeutige Bedeutung, die sich auf den ersten Blick von derjenigen des jeweils anderen Zeichens unterscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den jeweiligen
Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren
der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR
2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBO-LEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 – coccodrillo; GRUR
2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Rdnr. 10 – SIERRA
ANTIGUO; GRUR 2008, 906 – Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 –
INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus;
GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 – AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICASSO).
Der Wechselwirkung sind jedoch dadurch Grenzen gesetzt, dass die Verwechslungsgefahr in allen Fällen "wegen" der Zeichenähnlichkeit "und" der Waren-/ Dienstleistungsähnlichkeit bestehen muss. Die Wechselwirkung kann daher nicht so weit gehen, dass eine dieser beiden kumulativen Voraussetzungen ganz entfallen und von den anderen Tatbestandsmerkmalen der Verwechslungsgefahr kompensiert werden könnte (st. Rspr. seit EuGH GRUR 98, 922 Rdnr. 22 – CANON; z. B. EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 48, 50 – Il Ponte Finanziaria; GRUR Int. 2009, 911 Rdnr. 34 – Waterford Wedgwood; BGH GRUR 1999, 245, 246 – LIBERO; 2002, 544 – BANK 24; 2003, 428, 431 – BIG BERTHA). Daraus folgt umgekehrt auch, dass die Verwechslungsgefahr schon bei eindeutigem Fehlen eines einzigen dieser beiden Faktoren zu verneinen ist (BGH a. a. O – LIBERO; a. a. O. 546 – BANK 24; a. a. O. 432 – BIG BERTHA; 2004, 235, 237 – Davidoff II; 2008, 714, 717 Rdnr. 42 – idw). So liegt der Fall hier.

1. Selbst bei Zugrundelegung einer rechtserhaltenden Benutzung der sich nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befindlichen und mit der Nichtbenutzungseinrede
angegriffenen Widerspruchsmarke CTM004294062, identischer bzw. hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen und Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt seitens der angesprochenen Verkehrskreise ist – ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken – eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen zu verneinen.

1.1 Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken
besteht nicht. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz
auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm
entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 – Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 – HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen
der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

1.1.1 Aufgrund ihrer grafischen Elemente, die in den Widerspruchsmarken keine
Entsprechung finden, weist die angegriffene Marke

(Abbildung: "Culina, küche & leben")

mit dem neben dem Wortbestandteil abgebildeten schwarzen Kreis, in dem ausschnittsweise weiße Teile eines stilisierten Esslöffels und einer Gabel abgebildet sind, in ihrer Gesamtheit sofort ins Auge fallende Unterschiede zu den Widerspruchswortmarken "CELINA" auf, so dass die jeweiligen Zeichen auf Anhieb sicher auseinandergehalten werden können. Die Bildbestandteile können bei der Beurteilung von optischen Ähnlichkeiten auch nicht unberücksichtigt bleiben, da sie in ihrer Gesamtheit zur Kennzeichnungskraft der Marke beitragen. Insofern bleiben sie in der Erinnerung der Verkehrsteilnehmer und wirken bildlichen Verwechslungen zusätzlich entgegen (vgl. BGH GRUR 2008, 254, 257 Rdnr. 36 – THE HOME STORE; a. a. O. – SIERRA ANTIGUO). Einen weiteren markanten Unterschied erzeugen die größer geschriebenen Buchstaben "C" und "L" im
dem Wortbestandteil "CULINA" der angegriffenen Marke. Eine Verwechslungsgefahr
in (schrift-)bildlicher Hinsicht ist daher zu verneinen.

1.1.2 Klanglich besteht ebenfalls keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die angesprochenen
Verkehrskreise die angegriffene Marke nach dem kennzeichnungskräftigen
Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform, also mit "CULINA" benennen werden (vgl. u. a. BGH a. a. O., 862 Rdnr. 29 – Malteserkreuz I; a. a. O. Rdnr. 25 – SIERRA ANTIGUO). Die schriftbildlich deutlich abgesetzten Worte "küche & leben" in der angegriffenen Marke sind wegen ihres beschreibenden Charakters im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht kollisionsbegründend.

In diesen verbleibenden Elementen "CELINA" und "CULINA" unterscheiden sich die jeweiligen Vergleichsmarken hinreichend deutlich. Neben den vorhandenen Gemeinsamkeiten, nämlich den Übereinstimmungen in der Silbenzahl (jeweils dreisilbig), im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der identischen Lautfolge "-LINA", ist ein markanter phonetischer Unterschied zwischen den Vergleichsmarken in den jeweiligen Wortanfängen gegeben, da die Widerspruchsmarken mit der Silbe "CE" beginnen, die angegriffene Marke hingegen mit der Silbe "CU". Dabei ist von Bedeutung, dass man den "C"-Laut vor einem "E" (bei den Widerspruchsmarken) wie "TS", "TSCH" oder (stimmloses) "S" ausspricht, während der "C"-Laut vor dem Buchstaben "U" (bei der angegriffenen Marke) wie "K" gesprochen wird (vgl. Duden Aussprachewörterbuch, 6. Aufl. 2005, S. 75, Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss des DPMA, Bl. 69/70 VA). In allen drei
möglichen Wiedergabeformen der Silbe "CE-" unterscheiden sich die Widerspruchsmarken daher ausreichend deutlich von der wie "Kulina" ausgesprochenen angegriffenen Marke. Hinzu kommen die Unterschiede in den Vokalfolgen "E-I-A" gegenüber "U-I-A", auf die es gerade für den klanglichen Gesamteindruck ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 885 f.). Aufgrund der deutlichen klanglichen Unterschiede in den regelmäßig stärker beachteten Wortanfängen liegen damit insgesamt divergierende Gesamtklangbilder der Vergleichszeichen vor, so dass klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszuschließen sind.

1.1.3 Selbst wenn eine klangliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen angenommen
werden sollte, so würde ein Verhören durch den sofort erfassbaren Sinn der Widerspruchsmarken so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen wäre. Denn die maßgeblichen Verkehrskreise werden bei dem Begriff "CELINA" immer sofort an den heutzutage auch in Deutschland geläufigen und modernen weiblichen Vornamen "Celina" denken. Es handelt sich hierbei um eine im 20. Jahrhundert aufgekommene deutsche Variante des französischen Vornamens "Céline"; dessen italienische Entsprechung lautet ebenfalls "Celina" (vgl. DUDEN, Das Große Vornamenlexikon, 3. Aufl. 2007, Anlage 1 zum Schreiben des Senats vom 7. Juli 2011, Bl. 30 GA). Der Name gehört derzeit zu den 100 populärsten Vornamen in Deutschland (vgl. www.babyclub.de, www.beliebte-vornamen. de, Anlagen 4 und 5 zum o. g. Schreiben des Senats, Bl. 36/37, 38
GA). Dieser eindeutige Sinn des Zeichenwortes "CELINA" als weiblicher Vorname führt dazu, dass die klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen vom Hörer wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass es gar nicht zu Verwechslungen kommt (vgl. BGH GRUR 1992, 130, 132 – Bally/BALL; GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone/Il Portone). Verwechslungsmindernd wirkt sich ferner aus, dass der Wortbestandteil "CULINA" der angegriffenen Marke zwar keinen sofort erfassbaren ausgeprägten Sinngehalt hat, dieser aber deutlich erkennbar an das im deutschen Sprachraum geläufige Adjektiv "kulinarisch" mit der Bedeutung "die Kochkunst betreffend" (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim
2006 [CD-ROM]) angelehnt ist.

1.1.4 Deshalb ist auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

1.2 Anhaltspunkte für andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitert bereits daran, dass die gemeinsame Buchstabenfolge der letzte zwei Silben ("-LINA") der Vergleichsmarken nicht als eigenständiger Wortstamm hervortritt, sondern sich mit den unterschiedlichen Anfangssilben jeweils zu einem neuen dreisilbigen Wort verbindet, in denen sie somit nicht als klar abgrenzbare Lautfolge erscheint (vgl. BPatG Mitt. 1995, 255, 257 – JACOMO/Jac).

Damit sind die beiderseitigen Marken nicht nur als entfernt ähnlich, sondern als unähnlich anzusehen, so dass die Verwechslungsgefahr selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verneinen ist.

2. Für die von der Beschwerdeführerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde
besteht kein Anlass, da der Senat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

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