Inhalte mit dem Schlagwort „Marktverhaltensregelung“

09. November 2017

Zur Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes Nachbausaatgut

eine kleine Pflanze sprießt, sonnenbestrahlt, aus dem Erdboden
Urteil des BGH vom 27.04.2017, Az.: I ZR 215/15

a) Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abgefülltes oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar.

b) Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut im Sinne des § 10a Abs. 2 SortG.

c) Eine Person, die gewerbsmäßig Saatgut für andere bearbeitet, hat zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um vom das Saatgut einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht erforderlichen Informationen zu erlangen.

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08. Juni 2017

Verkauf von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt stellt Wettbewerbsverstoß dar

Energiesparlampe mit Quecksilber-Warnhinweis
Urteil des BGH vom 21.09.2016, Az.: I ZR 234/15

a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

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26. April 2017

Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte gilt auch im Online-Handel

Minieinkaufswagen voll mit Elektroartikeln auf Laptoptastatur
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 221/15

Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

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19. April 2017

Abgabe von Fertigarzneimitteln „zu Demonstrationszwecken“ an Apotheker ist wettbewerbswidrig

Apothekerin mit Stethoskop um den Hals steht in einer Apotheke und hält mehrere Medikamente in den Händen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 29.09.2016, Az.: 6 U 161/15

Händigt ein Arzneimittelhersteller einem Apotheker ein Fertigarzneimittel mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ aus, so kann dies wettbewerbswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen. Denn derartige Muster von Fertigarzneimitteln dürfen von pharmazeutischen Unternehmen grundsätzlich nur an Ärzte, jedenfalls nicht an Apotheker abgegeben werden. Eine Zulässigkeit kann sich auch nicht daraus ergeben, dass lediglich der Apotheker selbst das Produkt im Hinblick auf Geruch und Konsistenz testen sollte. Insbesondere wenn das Mittel in Originalgröße und gerade mit deutlich geringerer Menge ausgegeben wird, ist von einem Muster und nicht von einer (zulässigen) Probe auszugehen.

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16. Februar 2017

Zur Energieeffizienzkennzeichnung auf noch verpackten Haushaltsgeräten

mehrere Haushaltsgeräte stecken in einem Loch, darüber einer Energieverbrauchskennzeichnungstabelle
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 213/15

a) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010.

c) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen für den stationären Handel.

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30. November 2016

Zahnarzt darf Bleaching und Zahnreinigung nicht zu Festpreis anbieten

Zähne im Vergleich vor und nach Bleaching
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2016, Az.: 6 U 136/15

Bietet ein Zahnarzt Bleaching und professionelle Zahnreinigung zu einer im Vorhinein festgelegten Pauschale an, so verstößt er mit diesem Vorgehen gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte. Die Vorschriften der Gebührenordnung sehen vor, dass bei der Festlegung der Gebühr für sogenannte Verlangensleistungen insbesondere die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der jeweiligen Leistung berücksichtigt werden müssen. Dem Zahnarzt kommt bei der Preisbestimmung ein billiges Ermessen zu, dieses setzt jedoch gerade eine Einzelfallprüfung voraus.

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15. März 2016

Werbung für Eizellspende im Ausland nicht wettbewerbswidrig

ein weißer ordner mit der Aufschrift "Wettbewerbsrecht" liegt auf dem Tisch, ein Paragrafenzeichen steht davor
Urteil des BGH vom 08.10.2015, Az.: I ZR 225/13

a) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG nicht in deren Anwendungsbereich.

b) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

c) Bei dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Verbot der Mitwirkung an einer Eizellspende handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

d) Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, sind nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als unlauter im Sinne von § 3 UWG anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 9. September 2010 ¬ I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex).

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16. Februar 2016

Pflicht zur Grundpreisangabe bei Tee- oder Kaffeekapseln

Kaffeebohnen in Kapseln und Pads
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.09.2015, Az.: 12 O 465/14

Bewirbt ein Unternehmen mithilfe eines Werbeflyers Kaffee- und Teekapseln, so löst diese Werbung eine Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aus. Dafür spricht das Vergleichsbedürfnis der Verbraucher, das unter anderem zwischen Kaffee und Tee in Kapselform und Kaffee und Tee in loser Form besteht. Denn diese Waren sind austauschbar und die Einheit Kapsel stellt keine festgelegte Gewichts- oder Größenangabe dar. Damit wird dem Verbraucher der Preisvergleich deutlich erschwert, dies widerspricht dem Erwägungsgrund 7 der Preisangabenrichtlinie.

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18. September 2015

Krankenzusatzversicherung: § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung

Block mit "Zusatzversicherung" und Stetoskop
Urteil des BGH vom 18.09.2013, Az.: I ZR 183/12

a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.

c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.

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15. April 2015

Kein Online-Handel mit Bio-Produkten ohne Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle

Bio-zeichen in grüner Farbe mit drei grünen Blättern auf weißem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.09.2014, Az.: 14 U 201/13

Gemäß der EG-Öko-Verordnung trifft einen Verkäufer von Bio-Produkten die Pflicht, sich der Kontrolle einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterziehen. Unternehmer, die ihre Waren direkt an Verbraucher abgeben, können von dieser Pflicht befreit werden. Direkt meint dabei eine unmittelbare Übergabe der Waren unter Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers, da der Verbraucher nur so die Möglichkeit hat, zu erkennen, ob die Produkte im Einklang mit den Öko-Anforderungen behandelt werden. Die Ausnahmeregelung kann daher niemals einen Online-Versandhandel betreffen.

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