Zur Energieeffizienzkennzeichnung auf noch verpackten Haushaltsgeräten

16. Februar 2017
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mehrere Haushaltsgeräte stecken in einem Loch, darüber einer Energieverbrauchskennzeichnungstabelle Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 213/15

a) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010.

c) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen für den stationären Handel.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 15.12.2016

Az.: I ZR 213/15

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2015 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte betreibt Baumärkte. Am 24. Juli 2012 waren in den Verkaufsräumen ihrer Filialen in E.  und D.    Haushaltskühlgeräte, ein Haushaltsgeschirrspüler, ein Elektrobackofen sowie Haushaltswaschmaschinen zum Verkauf aufgestellt, die teilweise unverpackt, teilweise in Klarsichtfolie verpackt und teilweise in Kartonumverpackungen verpackt waren.

Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kennzeichnen, und damit wettbewerbswidrig gehandelt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder – sofern die Geräte verpackt sind – an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei

– Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010,

– Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010,

– Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010,

– netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002

entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind,

sofern dies geschieht wie in Anlagen K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der unverpackten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten Waschmaschine stattgegeben hat (OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 95 = WRP 2016, 258).

Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageanträge in dem Umfang weiter, in dem diese in zweiter Instanz erfolglos geblieben sind. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und teilweise begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Zwar genügten die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestandes und erst recht die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen grundsätzlich nicht. Im Streitfall gelte aber Abweichendes, weil die Klägerin bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt habe, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts begehre, sondern ihr Unterlassungsbegehren sich auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzungsformen beziehe. Die abstrakten Umschreibungen im Unterlassungsantrag grenzten den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtlichen Aspekte ein. Sie führten zu einer weiteren Konkretisierung des Klagebegehrens.

Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet, soweit die Beklagte ihrer nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zuwidergehandelt habe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Ausstellen mit den für die Energieverbrauchskennzeichnung vorgeschriebenen Etiketten an den dafür bestimmten Stellen zu versehen. Diese Verpflichtung habe aber allein für die in den beiden Filialen der Beklagten in E.  und D.    unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar aufgestellten Geräte bestanden, nicht dagegen für die Geräte, die sich noch in einer Kartonumverpackung befunden hätten. Bei diesen für den Kunden nicht unmittelbar sichtbaren Geräten habe es an dem für die Etikettierungspflicht des Händlers erforderlichen Ausstellen der Geräte gefehlt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags könne dahinstehen, ob ein Händler, der in seinen Verkaufsräumen in Karton verpackte Geräte präsentiere, den Kunden über deren Energieverbrauch möglicherweise nach anderen Vorschriften informieren müsse.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den gestellten Klageantrag mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II 1) und außer bei den Geräten, die in den Verkaufsräumen der Beklagten in undurchsichtigen Kartonumverpackungen aufgestellt waren, als begründet angesehen (dazu unter II 2 und 3).

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

a) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung der Etiketten, die die Beklagte nach Ansicht der Klägerin an der Vorder- oder Oberseite der in den Verkaufsräumen verpackt oder unverpackt aufgestellten Haushaltsgeräte hätte anbringen müssen, auf den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/10, den Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/10, den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/10 und den Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG Bezug. Ein Unterlassungsantrag, der einen gesetzlich geregelten Gebots- oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 = WRP 2015, 1214 – Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 – Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN).

b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung klargestellt, dass Gegenstand der einzelnen Klageanträge durch den Verweis auf die Anlagen K7 bis K10, K14, K15, K24 bis K30 die jeweilige Verletzungsform sein sollte. Mit der im Klageantrag enthaltenen Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Bestimmungen sei keine Erweiterung gewollt, sondern sollte nur auf den erwünschten Umfang der vorzunehmenden Prüfung hingewiesen werden. Ebenso wenig sei eine Verweisung auf das Unionsrecht in der jeweils geltenden Fassung bezweckt. Das entspricht der Auslegung des Klageantrags anhand seines Wortlauts und des Vorbringens der Klägerin in den Vorinstanzen, von der bereits das Berufungsgericht ausgegangen ist.

c) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, aus dem Unterlassungsantrag werde nicht deutlich, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung auf die unionsrechtlichen Bestimmungen erfolge. Dem Unterlassungsantrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot mit einem veränderlichen, den jeweiligen unionsrechtlichen Vorschriften angepassten Inhalt erstrebt. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis auf die unionsrechtlichen Bestimmungen um eine im Verhältnis zur beanstandeten konkreten Verletzungsform unschädliche Überbestimmung, die nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterfällt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 – Tribenuronmethyl, mwN).

d) Die Revision der Beklagten meint, durch den Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen erfolge eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des Verbots. Die im Klageantrag in Bezug genommenen Normen regelten gerade, welche Kennzeichnung erforderlich sei, so dass dieser Klageantrag ohne hinreichend bestimmte Eingrenzung jede sich aus diesen Normen ergebende Verletzung der Kennzeichnungspflicht erfasse. Auch mit diesem Vorbringen hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg.

Wenn die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige Formen der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Klageantrag und im Urteilstenor nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen, ist deren Reichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Begründung des Unterlassungsbegehrens und gegebenenfalls den Gründen der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 – Runes of Magic II; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 10, jeweils mwN). Danach bestehen keine Zweifel, welche Kennzeichnungen die Beklagte bei wettbewerbskonformem Verhalten nach Ansicht der Klägerin und der Entscheidung des Berufungsgerichts auf den in ihren Verkaufsräumen aufgestellten Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen.

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsantrag begründet ist, soweit die Klägerin mit ihm die in den Anlagen K7, K8, K14, K15 und K24 bis K30 bildlich wiedergegebene Aufstellung unverpackter oder in durchsichtigen Verpackungen befindlicher Haushaltsgeräte als gesetz- und wettbewerbswidrig beanstandet hat.

a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 – Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4. Februar 2016 – I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 – Energieeffizienzklasse). Dies ist hier der Fall, weil in diesem Zeitraum keine Rechtsänderungen eingetreten sind, die zu einer geänderten Beurteilung des Streitfalls Anlass geben.

aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten am 24. Juli 2012 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 15. Dezember 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 – Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 – Energieeffizienzklasse).

bb) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010 sind seit ihrem Inkrafttreten am 20. Dezember 2010 (Art. 10 Unterabs. 1 der Verordnungen) nicht geändert worden. Nach ihnen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite tragen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte in den aus den Anlagen K7, K8 und K24 bis K30 ersichtlichen Fällen zuwidergehandelt.

(1) Die Anlagen K7 und K8 zeigen ein aus verschiedenen Blickrichtungen abgelichtetes unverpacktes Haushaltskühlgerät. Dieses war unstreitig weder an der Vorderseite noch an der Oberseite mit einem Etikett gemäß Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 versehen. Entsprechend verhielt es sich bei dem unverpackt aufgestellten Haushaltskühlgerät gemäß Anlage K27.

(2) Die Anlagen K28, K29 und K30 zeigen drei unverpackt ausgestellte Haushaltskühlgeräte, die zwar an ihrer Vorderseite jeweils ein Etikett tragen. Es handelt sich in allen drei Fällen jedoch lediglich um ein nicht ausgefülltes „Blanko-Etikett“, auf dem sich keine konkreten Angaben zur Energieverbrauchskennzeichnung befanden. Die Beklagte hat damit auch in diesen Fällen gegen Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 verstoßen.

(3) Die Anlagen K24 und K26 zeigen jeweils eine unverpackte Haushaltswaschmaschine. Entgegen Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 war unstreitig weder an deren Vorderseite noch an deren Oberseite ein Etikett angebracht. Entsprechend verhielt es sich bei der wie aus Anlage K25 ersichtlich in einer Klarsichtfolie verpackt ausgestellten Haushaltswaschmaschine.

cc) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem Ausstellen des unverpackten Elektrobackofens gemäß den Anlagen K14 und K15 auch insoweit ihre Pflicht zur Energieetikettierung verletzt hat.

(1) Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen war das in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannte Etikett so an der Tür des Geräts anzubringen, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt ist (Satz 1). Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten grundsätzlich alle Backröhren eine eigene Etikettierung (Satz 2). Diese bis zum 5. November 2014 durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV und danach durch § 4 Abs. 4 EnVKV in deutsches Recht umgesetzte Regelung ist zwar gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither aber sicher, dass jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in seiner unmittelbaren Nähe angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Lieferanten sicher, dass Haushaltsbacköfen mit gedruckten Etiketten geliefert werden, die für jeden Garraum Informationen gemäß dem im Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung festgelegten Format enthalten. Danach besteht das in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG angeführte Kennzeichnungsgebot in insofern modifiziertem Umfang fort, als das Etikett nicht mehr zwingend an der Tür des Gerätes oder – bei mehreren Backröhren – an jeder Backröhre, sondern wahlweise an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen ist.

(2) Danach hat die Beklagte bei dem Elektrobackofen gemäß den Anlagen K14 und K15 nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage zwar nicht gegen eine – danach nicht mehr in jedem Fall bestehende – Pflicht zur Anbringung des Etiketts an der Tür des Gerätes verstoßen. Das von ihr – nach neuem Recht zulässigerweise – auf dem Kochfeld des Geräts angebrachte Etikett entsprach aber jedenfalls insoweit nicht den daran zu stellenden Erfordernissen, als es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen Nr. 4 Satz 2 der Anlage zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der seinerzeit gültigen Fassung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten war und auch dem jetzt in Anhang III Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 vorgesehenen Etikett nicht entspricht.

b) Die danach von der Beklagten verletzten Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und – nunmehr – des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen jeweils dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 – Energieeffizienzklasse, zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010; vgl. weiter BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 – Gallardo Spyder und Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 – Neue Personenkraftwagen, zu entsprechenden Regelungen in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [Pkw-EnVKV]). Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind auch geeignet, die durch sie verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 20 bis 22 – Gallardo Spyder; GRUR 2012, 842 Rn. 25 – Neue Personenkraftwagen, jeweils zur Pkw-EnVKV).

c) Das Berufungsgericht ist zu Recht vom Fortbestehen der durch die Wettbewerbsverstöße der Beklagten begründeten Wiederholungsgefahr ausgegangen, für das eine tatsächliche Vermutung streitet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 51 = WRP 2016, 35 – Deltamethrin I; Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 45 = WRP 2016, 958 – Freunde finden, jeweils mwN).

aa) Eine vom Schuldner abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers entfallen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 20 = WRP 2006, 1139 – Vertragsstrafevereinbarung, mwN; Urteil vom 17. September 2009 – I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 21 = WRP 2010, 649 – Testfundstelle). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

bb) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen hat diese jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern lediglich vorgerichtlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Erklärung abzugeben. Schon aus diesem Grund ist hier vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen.

3. Das Berufungsgericht hat weiterhin – entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin – zutreffend angenommen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Haushaltskühlgeräten und dem Haushaltsgeschirrspüler, die in der Filiale der Beklagten in E.  wie aus den Anlagen K9, K10 und K13 ersichtlich in (undurchsichtigen) Kartonumverpackungen aufgestellt waren, nicht gegen die Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung verstoßen hat.

a) Soweit die Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Abweisung der Klage mit der Begründung wendet, das Berufungsgericht habe Vorschriften des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht zutreffend angewandt, übersieht sie, dass gemäß Art. 288 Unterabs. 2 AEUV die Verordnungen der Europäischen Union allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Dementsprechend sind die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, nach den Bestimmungen der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 zu beurteilen, die insoweit eine vorrangig anzuwendende und abschließende Regelung enthalten. Den Vorschriften des Energiekennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung kommt daher hier – anders als dort, wo deren Bestimmungen der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dienen oder früher gedient haben – nur eine hinweisende Funktion zu.

b) Die Revision der Klägerin rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es bei den in der Filiale der Beklagten in E.  in Kartonumverpackungen aufgestellten Haushaltsgeräten einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV verneint habe, den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 16 EnVKG für nicht aussagekräftig gehalten, den aus § 5 EnVKV zu ziehenden Umkehrschluss nicht gezogen, den Sinn der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 nicht berücksichtigt sowie die Bedeutung des § 4 EnVKV im Streitfall verkannt.

aa) Nach Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 sind die in Rede stehenden Etikettierungen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltsgeräte anzubringen. Eine Anbringung an der Verpackung sehen die unionsrechtlichen Vorschriften nicht vor.

bb) Abweichendes folgt nicht aus den Bestimmungen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

(1) Nach § 2 Nr. 16 EnVKG ist unter einem Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken zu verstehen. Diese Vorschrift hat im einschlägigen Unionsrecht keine Entsprechung. Ihr kann daher allenfalls entnommen werden, dass auch das Aufstellen entsprechender Haushaltsgeräte in undurchsichtigen Kartonverpackungen ein Ausstellen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV darstellt, wenn dies nicht mit den unionsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch steht, deren Umsetzung oder – bei Verordnungen der Europäischen Union wie vorliegend – Ergänzung die nationale Vorschrift des § 2 Nr. 16 EnVKG dient.

(2) Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 EnVKV erfasst allein energieverbrauchsrelevante Produkte, die über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg angeboten werden, bei dem Interessenten sie nicht ausgestellt sehen. Nach Ansicht der Revision der Klägerin folgt daraus im Gegenschluss, dass die Beklagte, die keinen der in § 5 EnVKV angesprochenen Vertriebswege beschritten habe, die Geräte nach den allgemeinen Vorschriften mit einem Etikett versehen müsse.

Diese Folgerung der Revision der Klägerin ist mit den maßgeblichen Bestimmungen der Delegierten Verordnungen nicht vereinbar (dazu II 3 b aa). Zudem wäre die Beklagte gezwungen, die fraglichen Haushaltsgeräte immer im unverpackten Zustand in der Verkaufsstelle anzubieten, weil der Lieferant dem Händler gemäß Art. 3 Buchst. a der Delegierten Verordnungen nur ein Etikett zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs zur Verfügung stellen muss. Für eine derart weitreichende Beschränkung des Vertriebs innerhalb der Verkaufsstelle geben die Delegierten Verordnungen nichts her. Vielmehr spricht die in Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 jeweils gebrauchte Formulierung „ausgestellt sieht“ dafür, dass ein Ausstellen des Geräts im Sinne dieser Bestimmungen dessen ungehinderte optische Wahrnehmbarkeit voraussetzt.

Die Revision der Klägerin macht demgegenüber geltend, nach der Lebenserfahrung würden am Kauf interessierte Verbraucher im Verkaufsraum in verpackter Form dargebotene Elektrogeräte vielfach vor dem Kauf aus der Verpackung nehmen und auf sichtbare Mängel überprüfen. Damit lasse sich nicht sicherstellen, dass Verbraucher die Geräte ohne das Etikett nicht ausgestellt sähen, wenn der Händler sich dazu entschließe, diese verpackt, aber ohne Etikett im Verkaufsraum aufzustellen. Insoweit handelt es sich aber um einen in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässigen neuen Tatsachenvortrag.

(3) Die Revision der Klägerin kann sich für ihren Standpunkt weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Händler, die energieverbrauchsrelevante Produkte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anl. 2 Abschn. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnVKV ausstellen, gemäß § 4 Abs. 4 EnVKV (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV aF) die Etiketten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Anl. 2 Abschn. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnVKV deutlich sichtbar und nicht durch sonstige Angaben verdeckt an den Stellen anzubringen haben, die dafür in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften bestimmt sind. Sie setzt dabei wiederum voraus, dass als „ausgestellt“ solche Geräte anzusehen sind, die in den Verkaufsräumen der Händler aufgestellt sind.

Die Sichtweise der Revision der Klägerin steht zudem in Widerspruch zu den in Art. 4 Buchst. a und b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles letztlich allein maßgeblich sind. Gemäß Art. 4 Buchst. a dieser beiden Verordnungen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltsgeschirrspüler und Haushaltskühlgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vorder- oder Oberseite der Geräte ihrerseits sichtbar ist; dies aber ist bei in der Verkaufsstelle in einer undurchsichtigen Verpackung aufgestellten Geräten nicht der Fall.

c) Die Revision der Klägerin rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt auch im Blick auf Verstöße gegen Informationspflichten, die der Händler gemäß § 5 EnVKV bei nicht ausgestellten Produkten hat, prüfen, zumindest aber die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihr Klageantrag der Anpassung bedurfte, soweit kein Fall des § 4 Abs. 4 EnVKV, sondern ein Fall des § 5 EnVKV vorgelegen habe.

aa) Das Berufungsgericht ist nach den vorstehenden Ausführungen mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in ihrer Filiale in E.  in undurchsichtigen Verpackungen angebotenen Geräte das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 bereitgestellte Etikett nicht auf diesen Verpackungen tragen mussten. Dass die in den Verpackungen enthaltenen Geräte keine Etiketten getragen haben, die den Erfordernissen gemäß Art. 4 Buchst. a der genannten Verordnungen entsprachen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision der Klägerin dagegen Rügen erhoben hat.

bb) Ebenso wenig liegt in dieser Hinsicht ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 vor. Nach dem Erwägungsgrund 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet mussten nach der bis dahin geltenden Regelung beim Fernverkauf zwar die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Es war aber nicht vorgeschrieben, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden mussten, so dass die Endnutzer beim Fernverkauf in ihrer Möglichkeit eingeschränkt waren, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen. Diese Erwägungen zeigen, dass die früher in Art. 4 Buchst. b und nunmehr in Art. 4 Buchst. b Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen allein in den Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen auch beim – im Streitfall gegebenen – stationären Handel gelten sollen.

III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich gemäß den Ausführungen zu vorstehend II 2 und 3 keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.

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