Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig

28. Januar 2019
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Staubsauger mit Energieeffizienzlabel Urteil des EuG vom 08.11.2018, Az.: T-544/13 RENV

Das EuG hat die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt. Die darin vorgesehene Methode zur Ermittlung der Energieeffizienz der Geräte sah Tests vor, die an Staubsaugern mit leeren Staubsaugerbeuteln durchgeführt werden. Durch diese Vorgehensweise könne die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen werden, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Die Staubsaugerbehälter müssten bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein, um eine wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben zu garantieren.

Gericht der Europäischen Union

Urteil vom 08.11.2018

Az.: T-544/13 RENV

 

In der Rechtssache T‑544/13 RENV

Dyson Ltd mit Sitz in Malmesbury (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, im Beistand von Rechtsanwältin A. Patsa,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, K. Herrmann und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018

folgendes

Urteil

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die Dyson Ltd, eine Gesellschaft englischen Rechts, die weltweit 4 400 Personen beschäftigt und Haushaltsstaubsauger, in denen der Staub in Behältern ohne Staubbeutel aufgefangen wird, entwirft, herstellt und in mehr als 60 Ländern in den Verkehr bringt, die Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rechtlicher Rahmen

Die angefochtene Verordnung wurde von der Europäischen Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern erlassen.

Richtlinie 2010/30

Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 schafft die Richtlinie 2010/30 „einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können“; sie gilt „für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben“.

Nach Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2010/30 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass „Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der … Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern“.

Art. 10 („Delegierte Rechtsakte“) der Richtlinie 2010/30 bestimmt:

„(1) Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält ein delegierter Rechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:

a) laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;

b) auf dem Markt verfügbare Produkte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;

c) die Kommission berücksichtigt einschlägige unionsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs eines delegierten Rechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:

a) Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;

b) sie führt eine Bewertung der Auswirkungen des Rechtsakts auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Union, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;

c) sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;

d) sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder ‑zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(4) In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a) eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps;

b) die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und ‑verfahren;

c) die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 5;

d) Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Endverbrauchers.

Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in weiteren Klassen sind noch auf dem Markt.

Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden.

Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können.

Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen delegierten Rechtsakt festzulegen.

e) …

f) der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 4 und 5 Buchstabe c genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;

g) der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;

h) gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung gemäß Buchstabe d;

i) die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;

j) das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.“

Art. 11 („Ausübung der Befugnisübertragung“) der Richtlinie 2010/30 bestimmt:

„(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

…“

Angefochtene Verordnung

Zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern erließ die Kommission am 3. Mai 2013 die angefochtene Verordnung.

Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 werden in der angefochtenen Verordnung „Anforderungen an die Kennzeichnung von netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern und an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt“.

Art. 3 („Pflichten der Lieferanten und Zeitplan“) der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„(1) Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

a) jeder Staubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen;

b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III bereitgestellt wird;

c) die technische Dokumentation gemäß Anhang IV auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt wird;

d) in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

e) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

(2) Für die Gestaltung des Etiketts gemäß den Vorgaben in Anhang II gilt folgender Zeitplan:

a) Bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 1 des Anhangs II entsprechen;

b) bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 2 des Anhangs II entsprechen.“

Nach Art. 5 („Messverfahren“) der angefochtenen Verordnung werden die „gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen … durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, nach Anhang VI ermittelt“.

Art. 7 („Überprüfung“) der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere die in Anhang VII aufgeführten Prüftoleranzen sowie die Frage, ob akkubetriebene Staubsauger regulärer Größe in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollten und ob es möglich ist, für den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden.“

Anhang VI Nr. 1 der angefochtenen Verordnung lautet:

„Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.“

Die angefochtene Verordnung wurde am 13. Juli 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.

Die Klägerin machte drei Klagegründe geltend: die fehlende Zuständigkeit der Kommission (erster Klagegrund), einen Begründungsmangel der angefochtenen Verordnung (zweiter Klagegrund) und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (dritter Klagegrund).

Die Kommission reichte bei der Kanzlei des Gerichts am 18. November 2013 eine Klagebeantwortung ein, mit der sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Mit Urteil vom 11. November 2015, Dyson/Kommission (T‑544/13, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2015:836), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

Mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, focht die Klägerin das ursprüngliche Urteil an.

Mit Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2017:357), hob der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil insoweit auf, als mit ihm der erste Teil des ersten Klagegrundes und der dritte Klagegrund zurückgewiesen wurden, und verwies die Sache zur Entscheidung über den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund sowie unter Vorbehalt der Kostenentscheidung an das Gericht zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien nach Zurückverweisung

Im Anschluss an das Rechtsmittelurteil ist die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 215 der Verfahrensordnung des Gerichts dessen Fünfter Kammer zugewiesen worden.

Die Klägerin und die Kommission haben im Einklang mit Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung fristgerecht schriftlich Stellung dazu genommen, welche Schlussfolgerungen aus dem Rechtsmittelurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind.

Die Klägerin hat gemäß Art. 217 Abs. 3 der Verfahrensordnung beantragt, ihr die Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur schriftlichen Stellungnahme der Kommission zu gestatten.

Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 9. August 2017 hat das Gericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat nach Art. 67 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, dass die vorliegende Rechtssache mit Vorrang entschieden wird.

Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 9. August 2017 hat das Gericht entschieden, die Rechtssache mit Vorrang zu entscheiden.

Die Klägerin und die Kommission haben nach Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung am 29. und am 30. August 2017 einen Antrag auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 hat die Klägerin beantragt, in der mündlichen Verhandlung technische Hilfsmittel verwenden zu dürfen, um ihre mündlichen Ausführungen durch eine PowerPoint-Präsentation unterstützen zu können.

Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 26. Februar 2018 hat das Gericht der Klägerin die Verwendung der beantragten technischen Hilfsmittel gestattet.

Ohne sich förmlich gegen die Verwendung technischer Hilfsmittel in der mündlichen Verhandlung zu wenden, hat die Kommission beim Gericht beantragt, der Klägerin – unter Androhung der Unzulässigkeit – aufzuerlegen, bei ihrer PowerPoint-Präsentation genau anzugeben, auf welche Punkte der Akte Bezug genommen werde.

Zudem hat die Kommission beim Gericht beantragt, der Klägerin aufzugeben, zwei Arbeitstage vor der mündlichen Verhandlung eine Kopie der PowerPoint-Präsentation vorzulegen.

Mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 7. März 2018 hat das Gericht (Fünfte Kammer) die Klägerin aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung eine ausgedruckte Fassung der PowerPoint-Präsentation vorzulegen.

Am 12. März 2018 hat die Klägerin der Kanzlei des Gerichts eine ausgedruckte Version ihrer PowerPoint-Präsentation übermittelt.

Die Parteien haben am 13. März 2018 mündlich verhandelt.

Während der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geltend gemacht, dass die Diagramme zum dritten Klagegrund in der PowerPoint-Präsentation nicht den Akten der Rechtssache T‑544/13 und der vorliegenden Rechtssache entsprächen, und hat beantragt, sie für unzulässig zu erklären.

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Tragweite der Klage nach Zurückverweisung

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie die fehlende Zuständigkeit der Kommission, mit dem zweiten einen Begründungsmangel und mit dem dritten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Im Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund zurückgewiesen hat, und die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über den ersten Teil des ersten Klagegrundes und über den dritten Klagegrund an das Gericht zurückverwiesen (Rechtsmittelurteil, Nrn. 1 und 2 des Tenors).

Im Fall des ersten Klagegrundes erstreckt sich die Aufhebung des ursprünglichen Urteils nur auf seinen ersten Teil.

Nach Ansicht des Gerichtshofs wandte sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel nicht gegen die Ausführungen des Gerichts, mit denen der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückgewiesen wurde (Rechtsmittelurteil, Rn. 48).

Daher ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung in der vorliegenden Rechtssache nur im Licht des ersten Teils des ersten Klagegrundes und des dritten Klagegrundes zu prüfen.

Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission

Zur Qualifizierung des ersten Klagegrundes

Im Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es über einen Klagegrund nicht entschieden hat (Rechtsmittelurteil, Rn. 54).

Der Gerichtshof sieht diesen Rechtsfehler darin, dass der erste Klagegrund vom Gericht umqualifiziert wurde, weil die Klägerin seines Erachtens nicht die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Verordnung als solche geltend machte, sondern im Wesentlichen die Ausübung dieser Befugnis beanstandete. Das Gericht hatte deshalb angenommen, dass mit dem ersten Klagegrund im Wesentlichen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt werde (Rechtsmittelurteil, Rn. 51).

Nach Ansicht des Gerichtshofs geht aus der Klageschrift jedoch eindeutig hervor, dass mit dem ersten Klagegrund die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Verordnung gerügt wurde (Rechtsmittelurteil, Rn. 50).

Insbesondere wirft die Klägerin nach Ansicht des Gerichtshofs der Kommission im Wesentlichen vor, beim Erlass der angefochtenen Verordnung einen wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts missachtet zu haben, weil sie als Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern eine Methode mit leerem Behälter gewählt habe, obwohl Art. 10 der Richtlinie 2010/30 verlange, dass die Methode die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegele (Rechtsmittelurteil, Rn. 50).

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass der Umfang des durch den Basisrechtsakt übertragenen Wertungsspielraums eine andere Rechtsfrage ist als die der Beachtung der Grenzen des durch den Basisrechtsakt übertragenen Auftrags (Rechtsmittelurteil, Rn. 52).

Nach dem Rechtsmittelurteil ist daher davon auszugehen, dass mit dem ersten Klagegrund ein Verstoß der Kommission gegen einen wesentlichen Aspekt des aus der Richtlinie 2010/30 bestehenden Basisrechtsakts und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung geltend gemacht wird.

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß der Kommission gegen einen wesentlichen Aspekt des aus der Richtlinie 2010/30 bestehenden Basisrechtsakts

Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Verordnung die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre führe, da die Reinigungsleistung durch Tests mit leerem Behälter und daher nicht „während des Gebrauchs“ gemessen werde, so dass die angefochtene Verordnung in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger gegen den Inhalt, die Ziele und die Systematik der Richtlinie 2010/30 verstoße.

Zur Unzuständigkeit der Kommission stellt die Klägerin zunächst fest, das Ziel der Richtlinie 2010/30 sei die Förderung der Energieeffizienz durch die genaue Unterrichtung der Endverbraucher über den Energieverbrauch und andere wichtige Ressourcen „während des Gebrauchs“.

Zweck der Richtlinie 2010/30 sei es dabei, dass die Endverbraucher effizientere Produkte wählen könnten und die Staubsaugerhersteller dazu veranlasst würden, Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs zu treffen.

Weiter macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Verordnung weder dem Inhalt noch den Zielen oder der Systematik der Richtlinie 2010/30 entspreche.

Die angefochtene Verordnung erlaube es nicht, die Verbraucher genau über die Energieeffizienz zu informieren, da die darin vorgesehenen Tests für die Berücksichtigung der Energieeffizienz der Staubsauger zu falschen Ergebnissen führten, weil diese Tests mit leerem Behälter und nicht mit einem vollen Behälter durchgeführt würden, und da die mit leerem Behälter durchgeführten Tests die Energieeffizienz der Staubsauger gerade nicht berücksichtigen könnten, weil sie nicht unter realistischen Gebrauchsbedingungen durchgeführt würden.

Überdies halte die angefochtene Verordnung die Hersteller nicht dazu an, die beste konzeptionelle Entscheidung zu treffen, da sie nicht zu Investitionen veranlasst würden, um der Verringerung der Saugleistung entgegenzuwirken und dadurch die Erhöhung des Energieverbrauchs durch einen vollen Behälter zu verringern.

Schließlich könnte die angefochtene Verordnung zu einer Erhöhung des Energieverbrauchs führen, obwohl das Ziel der Richtlinie 2010/30 dessen Verringerung sei.

In ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittelurteil legt die Klägerin es dahin aus, dass das Gericht überprüfen müsse, ob die Kommission nachweisen könne, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung keine wissenschaftlich gültige Methode zur Bestimmung der Energieeffizienz eines Staubsaugers mit vollem Behälter hätte verwendet werden können, denn sonst hätte die Kommission ihre „Befugnisse überschritten“.

Die Klägerin fügt hinzu, die Kommission erkenne an, dass ein Test mit vollem Behälter ausreichend zuverlässig, genau und reproduzierbar sei, dass Versuche mit dieser Methode in „vielen Laboren“ durchgeführt worden seien, wobei ihre Reproduzierbarkeit bestätigt worden sei, dass nationale Behörden und nationale Gerichte die wissenschaftliche Gültigkeit der mit vollem Behälter durchgeführten Tests anerkannt hätten und dass die Kommission auf der Ausarbeitung einer auf Tests mit vollem Behälter beruhenden Berechnungsmethode hätte beharren müssen.

In ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittelurteil legt die Kommission es dahin aus, dass das Gericht prüfen müsse, ob die in der angefochtenen Verordnung festgelegte Methode realistischen Gebrauchsbedingungen so nahe wie möglich gekommen sei, und zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung.

Die Kommission führt aus, sie habe in Bezug auf einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30, nämlich die Festlegung einer Prüfmethode, die realistischen Gebrauchsbedingungen so nahe wie möglich komme, im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt.

Dies ergebe sich aus dem Auftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), aus der Subventionsvereinbarung mit ihm und aus späteren Studien, da die von Cenelec – dem im Vorfeld keine bestimmte Methode vorgeschrieben worden sei – durchgeführten Studien alle zu dem Ergebnis geführt hätten, dass nur der Test mit leerem Behälter zu wissenschaftlich vergleichbaren Ergebnissen zwischen mehreren Laboren führen könne.

Diese Schlussfolgerung könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass bei der nach der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 24) vorgeschriebenen Studie zur Motorlebensdauer ein Test mit vollem Behälter zulässig sei.

Im Rahmen des ersten Teils des ersten, die fehlende Zuständigkeit der Kommission betreffenden Klagegrundes trägt die Klägerin somit vor, dass die Kommission gegen die von ihr auf Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 gestützte delegierte Zuständigkeit verstoßen habe.

Daher ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung wesentliche Aspekte der Richtlinie 2010/30 – im Licht ihres Inhalts – außer Acht gelassen hat; wenn ja, ist sodann zu prüfen, welche Auswirkung dies hat.

Erstens hat der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil hervorgehoben, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs, wie sie sich aus Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 ergibt, ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstellt und eine politische Entscheidung widerspiegelt, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fällt (Rechtsmittelurteil, Rn. 64).

Zum einen geht nämlich aus den Erwägungsgründen 5 und 8 der Richtlinie 2010/30 hervor, dass „[e]ine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den … Energieverbrauch“ der Produkte „für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung“ ist und somit für die Fähigkeit, den Verbrauch auf Geräte zu lenken, „die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie … verbrauchen“ (Rechtsmittelurteil, Rn. 64).

Zum anderen bezweckt die Richtlinie 2010/30 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch „während des Gebrauchs“, damit sie „effizientere“ Produkte wählen können (Rechtsmittelurteil, Rn. 64).

Weiter heißt es im Rechtsmittelurteil, dass die Auslegung des Ausdrucks „während des Gebrauchs“ in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 dahin, dass damit die tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs gemeint sind, keine „übermäßig weite“ Auslegung von Art. 10 ist. Vielmehr ist dies genau die Bedeutung dieser Präzisierung (Rechtsmittelurteil, Rn. 66).

Diese Feststellung kann nach den Ausführungen im Rechtsmittelurteil nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die angefochtene Verordnung die Richtlinie nicht ändern, sondern nur ergänzen soll (Rechtsmittelurteil, Rn. 65).

Nach alledem war die Kommission, wollte sie sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30 hinwegsetzen, nach Ansicht des Gerichtshofs verpflichtet, sich im Rahmen der angefochtenen Verordnung für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nahe wie möglich kommen, was erfordert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, allerdings unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern u. a. gemäß dem fünften Erwägungsgrund und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie gemachten Angaben (Rechtsmittelurteil, Rn. 68).

Hierzu ergibt sich aus Rn. 68 des Rechtsmittelurteils, dass die von der Kommission gewählte Methode nur dann mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie 2010/30 übereinstimmt, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum einen muss bei der Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nahe wie möglich kommen, der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein.

Zum anderen muss die gewählte Methode bestimmten Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben genügen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aber sowohl aus Art. 7 der angefochtenen Verordnung als auch aus der gesamten Verfahrensakte, dass die Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern eine Methode gewählt hat, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz kommt.

Somit ist die erste im Basisrechtsakt vorgesehene Voraussetzung in ihrer Auslegung durch das Rechtsmittelurteil nicht erfüllt.

Diese Feststellung reicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts außer Acht gelassen hat.

Da die von der Kommission herangezogene Methode die erste Voraussetzung nicht erfüllt, bedarf es nämlich keiner Entscheidung darüber, ob sie die zweite Voraussetzung in dem aus der Richtlinie 2010/30 bestehenden Basisrechtsakt erfüllt.

Zudem hätte die Kommission, wenn keine mit einem bis zu einem gewissen Grad gefüllten Behälter durchgeführte Berechnungsmethode den Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben genügte, ihr in Art. 289 Abs. 1 AEUV verankertes Initiativrecht wahrnehmen und dem Unionsgesetzgeber eine Änderung des Basisrechtsakts vorschlagen können.

Folglich ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben.

Zweitens erlaubt nach der Rechtsprechung die bloße Tatsache, dass das Gericht einen vom Kläger zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegrund für begründet hält, es ihm nicht, den angefochtenen Rechtsakt ohne Weiteres insgesamt für nichtig zu erklären. Eine vollständige Nichtigerklärung kann nämlich nicht erfolgen, wenn der betreffende Klagegrund, der nur einen spezifischen Aspekt des angefochtenen Rechtsakts betrifft, ganz offensichtlich nur eine teilweise Nichtigerklärung rechtfertigen kann (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret, C‑295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 104).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts aber nur möglich, wenn sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret, C‑295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 105 und 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall kommt eine teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, die sich auf die darin von der Kommission gewählte Berechnungsmethode unter Verwendung eines leeren Behälters beschränkt, nicht in Betracht.

Der letztgenannte Aspekt ist nämlich nicht vom Rest des Rechtsakts abtrennbar, da sämtliche Informationen, auf die sich die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern erstrecken soll, aufgrund einer solchen Berechnungsmethode gesammelt werden sollen.

Daher ist die angefochtene Verordnung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, wobei weder über den dritten Klagegrund entschieden zu werden braucht noch über den Antrag, die in der mündlichen Verhandlung präsentierten Diagramme, die sich auf den dritten Klagegrund beziehen, für unzulässig zu erklären.

Kosten

Nach Art. 219 seiner Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in den Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin einschließlich der durch das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich der durch das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

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