Preisangabenpflicht bei innereuropäischen Flügen: Welche Währung gilt?
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 15.11.2018
Az.: C-330/17
In der Rechtssache C‑330/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2017, in dem Verfahren
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
gegen
Germanwings GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs […] in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter […],
Generalanwalt: […],
Kanzler: […],
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., vertreten durch Rechtsanwalt […],
– der Germanwings GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte […],
– der Europäischen Kommission, vertreten durch […] als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2018
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Germanwings GmbH gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. (im Folgenden: Verbraucherzentrale) führt. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, dass Germanwings Flugpreise für einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland) in Pfund Sterling angegeben hatte.
Rechtlicher Rahmen
Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 lautet:
„Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahegelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.“
Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das Recht von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, und die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste.“
In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung heißt es u. a.:
„Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
…
18. ‚Flugpreise‘ sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden“.
Art. 22 („Preisfreiheit“) Abs. 1 der Verordnung lautet:
„Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und – auf der Grundlage der Reziprozität – die Luftfahrtunternehmen von Drittländern legen ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 frei fest.“
Art. 23 („Information und Nichtdiskriminierung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 bestimmt:
„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Germanwings ist ein in Deutschland niedergelassenes Luftfahrtunternehmen.
Anfang September 2014 buchte ein Kunde von Deutschland aus auf der von Germanwings betriebenen Internetseite www.germanwings.de einen Flug von London nach Stuttgart.
Auf der Internetseite war der betreffende Flugpreis nur in Pfund Sterling ausgewiesen. Außerdem erhielt der Kunde im Anschluss an die Flugbuchung eine Rechnung, in der der Flugpreis und weitere Kosten in Pfund Sterling angegeben waren.
Die durch den Kunden eingeschaltete Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor dem Landgericht Köln (Deutschland) gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik, der stattgegeben wurde.
Germanwings legte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln (Deutschland) ein, der mit der Begründung stattgegeben wurde, dass die Verordnung Nr. 1008/2008 Luftfahrtunternehmen nicht untersage, Flugpreise in einer anderen Währung als in Euro auszuweisen.
Den Angaben des mit der Revision befassten Bundesgerichtshofs (Deutschland) zufolge hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 ab.
Das vorlegende Gericht stellt sich als Erstes die Frage, ob Art. 23 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen sei, dass nicht in Euro ausgewiesene Flugpreise für innergemeinschaftliche Flüge in einer bestimmten nationalen Währung auszuweisen sind, oder ob den Luftfahrtunternehmen insoweit die Auswahl der maßgeblichen Landeswährung freisteht.
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts findet die Ansicht, wonach Luftfahrtunternehmen frei entscheiden können, in welcher Landeswährung sie Flugpreise angeben, zunächst eine Stütze darin, dass sich zum einen aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 keine ausdrückliche Verpflichtung ergebe, den Flugpreis in einer bestimmten Währung anzugeben, und zum anderen im Wortlaut von Art. 22 Abs. 1, wonach Luftfahrtunternehmen ihre Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste grundsätzlich frei festlegen. Jedoch sei der im 16. Erwägungsgrund angeführte Zweck der Verordnung Nr. 1008/2008, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen, beeinträchtigt, wenn man den Luftfahrtunternehmen ein solches Ermessen zugestehen würde.
Sofern der Gerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass nicht in Euro ausgewiesene Flugpreise in einer bestimmten Landeswährung anzugeben sind, möchte das vorlegende Gericht als Zweites wissen, wie der Begriff „Landeswährung“ in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung auszulegen ist, insbesondere wenn ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Luftfahrtunternehmen im Internet einem Kunden einen Flug mit Abflugort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anbietet, dessen Währung nicht der Euro ist.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten insoweit mehrere Landeswährungen maßgeblich sein, nämlich die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrtunternehmen niedergelassen ist, die des Mitgliedstaats, in dem sich der Kunde aufhält, die Währung, auf die „die Top-Level-Domain der Internetseite, auf der das Angebot des Luftfahrtunternehmens veröffentlicht wird“, hinweist, oder aber die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats, in dem der Abflugort des betreffenden Flugs liegt.
Die Auswahl der gesetzlichen Währung des Mitgliedstaats, in dem der Abflugort des betreffenden Flugs liegt, sei am ehesten mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1008/2008 vereinbar. Zudem entspreche die Verwendung dieser Währung der Praxis der Luftfahrtunternehmen. Der Gerichtshof habe zu dieser Frage allerdings noch nicht Stellung genommen.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?
2. Falls die erste Frage bejaht wird:
In welcher Landeswährung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem Mitgliedstaat (hier Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet?
Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www.germanwings.de) verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?
Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben?
Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 dahin auszulegen ist, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, sie in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können. Sollte dies nicht der Fall sein, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, dessen Währung nicht der Euro ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der gesetzlichen Währung dieses anderen Mitgliedstaats ausweisen darf.
Zur Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Zum anderen bestimmt Art. 2 Nr. 18 der Verordnung, in dem der Begriff „Flugpreise“ definiert ist als die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden, dass diese Preise „in Euro oder in Landeswährung“ ausgedrückt werden.
Jedoch enthält der Wortlaut dieser Bestimmungen keine Angabe zur Landeswährung, in der die Luftfahrtunternehmen Flugpreise ausweisen müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift der Union nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C‑154/17, EU:C:2018:560, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Hinblick auf die mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 verfolgten Ziele ergibt sich klar sowohl aus der Überschrift als auch dem Inhalt von Art. 23, dass er für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats u. a. Information und Transparenz in Bezug auf die Preise gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt (Urteil vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C‑290/16, EU:C:2017:523, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ermöglicht diese Preistransparenz einen gesünderen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen, da so u. a. vermieden wird, dass bestimmte Luftfahrtunternehmen zu Beginn der Transaktion einen unvollständigen Preis anbieten und diesem kurz vor ihrem Abschluss verschiedene Zuschläge hinzuzufügen.
Des Weiteren sollen nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 die Kunden in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aus jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.
Daraus folgt, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 und im Licht ihres 16. Erwägungsgrundes Preistransparenz gewährleisten soll. Dazu gehört, dass alle Bestandteile des zu zahlenden Endpreises, darunter der Flugpreis, so angegeben werden, dass nicht nur ein gesünderer Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen, sondern auch sichergestellt wird, dass der Kunde jederzeit, effektiv und vollständig die von den verschiedenen Luftfahrtunternehmen für den gleichen Dienst angebotenen Preise vergleichen kann. Mit der Verordnung Nr. 1008/2008 wird somit das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass der Kunde zur Beurteilung der Höhe des zu zahlenden Endpreises in der Lage ist, den verschiedene Luftfahrtunternehmen für den gleichen Dienst anbieten.
Jedoch wäre dieses Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 dahin auszulegen wäre, dass der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären.
Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass es verschiedenen Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls gestattet wäre, für den gleichen Dienst Flugpreise in unterschiedlichen Währungen anzugeben, ohne dass diese eine Verbindung mit dem angebotenen Dienst oder dem Kunden aufweisen. Eine derartige Situation wäre nicht nur geeignet, den Kunden über die tatsächlich angewandten Preise in die Irre zu führen, sondern würde ihm außerdem einen effektiven Vergleich der von den verschiedenen Luftfahrtunternehmen angebotenen Preise erschweren.
Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der fraglichen Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. 1992, L 240, S. 15) ersetzt hat, in dem auf die „in Ecu oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“ Bezug genommen worden war.
Der Ecu stellte keine Landeswährung dar, sondern einen gemeinsamen Währungsstandard, der allgemein nur der besseren Vergleichbarkeit der Preise diente. Somit erleichterte die Angabe der Flugpreise in Ecu durch die Luftfahrtunternehmen den betreffenden Kunden den Preisvergleich.
Zwar hat der Unionsgesetzgeber den Begriff „Ecu“ durch „Euro“ ersetzt, so dass Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 Luftfahrtunternehmen nunmehr die Wahl lässt, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste „in Euro oder in Landeswährung“ auszuweisen, jedoch hat sich die dieser Bestimmung zugrunde liegende Logik nicht geändert.
Wie der Generalanwalt sinngemäß in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich nämlich ausdrücklich zum einen aus den Erwägungsgründen 2 und 6 sowie aus Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. 1997, L 162, S. 1) und zum anderen aus dem zweiten Erwägungsgrund und aus Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. 1998, L 139, S. 1), dass der zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ecu ab dem 1. Januar 1999 endete und durch den Euro ersetzt wurde.
Der Euro ist folglich als Referenzwährung zu verstehen, deren Verwendung durch die Luftfahrtunternehmen zur Angabe der Flugpreise ebenso wie der Ecu geeignet ist, eine bessere Vergleichbarkeit der Preise sicherzustellen, zumal sie in 19 von 28 Mitgliedstaaten als Währung gilt und somit zahlreichen Personen bekannt sein dürfte.
Vor diesem Hintergrund wäre es inakzeptabel, wenn die Luftfahrtunternehmen durch ihre Entscheidung, Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste in einer anderen Währung als in Euro auszudrücken, den betreffenden Kunden einen Preisvergleich erschweren oder sogar praktisch unmöglich machen könnten, da andernfalls das mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise grundsätzlich in Frage gestellt und dieser Bestimmung somit ein großer Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen würde.
Ferner würde es, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die effektive Vergleichbarkeit der Preise erleichtern, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angäben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind indessen sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des betreffenden Flugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 68), da es sich um Orte handelt, an denen die Erbringung der Leistungen beginnt bzw. endet.
Die Landeswährung, die als gesetzliches Zahlungsmittel in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs gilt, weist demnach eine enge Verbindung mit dem angebotenen Dienst auf.
Nach alledem ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.