Anzahl von Verkaufsanzeigen nicht allein entscheidend für Einordnung als Gewerbetreibender
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 04.10.2018
Az.: C-105/17
In der Rechtssache C‑105/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien), mit Entscheidung vom 16. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2017, in dem Verfahren
Komisia za zashtita na potrebitelite
gegen
Evelina Kamenova,
Beteiligte:
Okrazhna prokuratura – Varna,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten (…) sowie der Richter (…),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der deutschen Regierung, vertreten durch (…) als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch (…) sowie (…) als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 2018
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Evelina Kamenova und der Komisia za zashtita na potrebitelite (Kommission für Verbraucherschutz, Bulgarien) (im Folgenden: KfV) wegen eines von dieser erlassenen Bescheids, mit dem gegen Frau Kamenova Geldbußen verhängt wurden, weil sie es unterlassen haben soll, Verbrauchern anlässlich von auf einer Online-Plattform veröffentlichten Angeboten zum Verkauf von Waren Auskünfte zu erteilen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2005/29
Art. 2 der Richtlinie 2005/29 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
b) ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;
…
d) ‚Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern‘ … jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;
…“
Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“
Richtlinie 2011/83/EU
Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) bestimmt in ihrem Art. 2:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
1. ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
2. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
…“
Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt diese Richtlinie „unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden“.
Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie führt die Informationen auf, die der Unternehmer dem Verbraucher erteilen muss, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist.
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zusteht, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag widerrufen kann.
Bulgarisches Recht
Die Art. 47 und 50 des Zakon za zashtita na potrebitelite (Verbraucherschutzgesetz) (DV Nr. 99 vom 9. Dezember 2005) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZZP) setzen die Art. 6 und 9 der Richtlinie 2011/83 in die bulgarische Rechtsordnung um. Dabei betrifft Art. 6 die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und Art. 9 das Widerrufsrecht.
Art. 204 ZZP lautet wie folgt:
,,Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen, dem Verbraucher die Informationen nach Art. 47 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und nach den Art. 48 und 49 zur Verfügung zu stellen, wird natürlichen Personen eine Geldbuße von 100 bis 1 000 [bulgarischen Leva (BGN)], Einzelunternehmen oder juristischen Personen eine Geldbuße von 500 bis 3 000 BGN für jeden einzelnen Fall auferlegt.“
Art. 207 Abs. 1 ZZP bestimmt:
,,Wer das Recht des Verbrauchers nach Art. 50 behindert, einen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zu widerrufen, wird mit einer Geldbuße von 1 000 bis 3 000 BGN für jeden einzelnen Fall belegt.“
In § 13 Nr. 2 der Ergänzenden Vorschriften zum ZZP heißt es:
,,‚Gewerbetreibender‘ ist jede natürliche oder juristische Person, die Waren verkauft oder zum Verkauf anbietet, Dienstleistungen erbringt oder als Teil ihrer unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt, sowie jede Person, die in deren Namen oder Auftrag handelt.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Ein Verbraucher kaufte aufgrund eines Fernabsatzvertrags eine Armbanduhr über die Website www.olx.bg. Er war der Auffassung, dass diese Uhr nicht die Eigenschaften besitze, die in der auf dieser Website veröffentlichten Anzeige genannt worden seien, und legte daher bei der KfV eine Beschwerde ein, nachdem der Lieferant der Uhr es abgelehnt hatte, diese gegen Rückzahlung des Entgelts zurückzunehmen.
Nach einer Überprüfung stellte die KfV fest, dass Frau Kamenova, die auf dieser Website unter dem Pseudonym „eveto-ZZ“ registriert war, die Verkäuferin der Uhr war. Nach den Angaben des Betreibers der Website www.olx.bg soll der Nutzer dieses Pseudonyms insgesamt acht Anzeigen über den Verkauf verschiedener Waren, darunter die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Uhr, auf dieser Website veröffentlicht haben.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die KfV nach einer Abfrage der Website feststellte, dass der Nutzer des Pseudonyms „eveto-ZZ“ am 10. Dezember 2014 noch acht Anzeigen zu verschiedenen Waren auf dieser Website veröffentlicht hatte.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 stellte die KfV fest, dass Frau Kamenova eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, und verhängte mehrere auf die Art. 204 und 207 ZZP gestützte Geldbußen gegen sie wegen Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 12 sowie Art. 50 ZZP. Nach Ansicht der KfV hatte es Frau Kamenova in sämtlichen dieser Anzeigen unterlassen, Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, zum Recht des Verbrauchers auf Widerruf des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren der Ausübung dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung für die Vertragsgemäßheit der Ware bestehe.
Frau Kamenova erhob gegen diesen Bescheid Klage vor dem Rayonen sad Varna (Kreisgericht Varna, Bulgarien). Mit Urteil vom 22. März 2016 hob dieses Gericht den fraglichen Bescheid mit der Begründung auf, Frau Kamenova sei keine Gewerbetreibende im Sinne von § 13 Nr. 2 der Ergänzenden Vorschriften zum ZZP und der Richtlinie 2005/29.
Gegen dieses Urteil legte die KfV Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht, dem Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien), ein. Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass der Internethandel in großem Stil stattfinde und Waren zum Massenkonsum angeboten und verkauft würden. Sodann führt es aus, dass die Richtlinie 2005/29 ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten solle. In diesem Zusammenhang fragt es sich im Wesentlichen, ob in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der eine natürliche Person im Internet eine vergleichsweise große Zahl von Waren mit erheblichem Wert verkauft, diese Person die Eigenschaft eines Gewerbetreibenden im Sinne der Richtlinie 2005/29 hat.
Daher hat der Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer natürlichen Person, die auf einer Internetseite für den Verkauf von Waren registriert ist und dort gleichzeitig acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren veröffentlicht hat, eine Tätigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Buchst. b ist, eine Geschäftspraxis von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. d darstellt und in den Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 3 Abs. 1 fällt?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob eine natürliche Person, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 eingestuft werden kann, und zum anderen, ob eine solche Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie darstellt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, Otero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 beschränkt hat, hat der Gerichtshof demnach aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Otero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren einschlägigen nationalen Vorschriften, nämlich die Art. 47 und 50 ZZP die Art. 6 und 9 der Richtlinie 2011/83 in die bulgarische Rechtsordnung umsetzen. Zwar möchte das vorlegende Gericht insbesondere in Erfahrung bringen, ob eine natürliche Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die gleichzeitig mehrere Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ eingestuft werden kann und als solcher den in diesen Artikeln aufgeführten Anforderungen nachkommen muss, es ersucht in seiner Vorlagefrage jedoch nur um die Auslegung der Richtlinie 2005/29.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass im Wesentlichen zum einen danach gefragt wird, ob eine natürliche Person, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 bzw. „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 eingestuft werden kann, und zum anderen, ob diese Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt.
Zu, erstens, dem Begriff „Gewerbetreibender“ ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 den Gewerbetreibenden definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“.
Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 definiert seinerseits den „Unternehmer“ als „jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.
Somit wird der Begriff „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ in den Richtlinien 2005/29 und 2011/83 nahezu identisch definiert.
Zudem stützen sich, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sowohl die Richtlinie 2005/29 als auch die Richtlinie 2011/83 auf Art. 114 AEUV und verfolgen aus diesem Grund die gleichen Zwecke, nämlich im Rahmen der von ihnen erfassten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
Folglich ist mit dem Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge davon auszugehen, dass der Begriff „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“, wie er in diesen Richtlinien definiert wird, einheitlich auszulegen ist.
Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Gewerbetreibender“ besonders weit konzipiert hat als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt (Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32).
Die gleiche Feststellung ist für Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 zu treffen, da diese Bestimmung zum einen, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, ausdrücklich „jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist“, erfasst und zum anderen, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, entsprechend wie Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 auszulegen ist.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83, dass es für eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ erforderlich ist, dass die betreffende Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt“ bzw. „zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“, oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden bzw. Unternehmers handelt.
Insoweit sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“, wie er in den Richtlinien 2005/29 und 2011/83 verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in Art. 2 Buchst. a und b der Ersteren und Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Letzteren anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist indes zu entnehmen, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (Urteile vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35, sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 54).
Folglich ist der Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 bzw. „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 ein funktionaler Begriff, der die Beurteilung impliziert, ob die Vertragsbeziehung oder die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit muss die fragliche natürliche oder juristische Person für eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 bzw. „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handel[n]“ bzw. „zu Zwecken tätig [werden], die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“, oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden bzw. Unternehmers handeln.
Zu der Frage, ob eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter den Begriff des „Gewerbetreibenden“ bzw. „Unternehmers“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, ist, wie in Nr. 50 der Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt wurde, darauf hinzuweisen, dass eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ eine „Vorgehensweise von Fall zu Fall“ erfordert. Folglich wird das vorlegende Gericht auf der Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben prüfen müssen, ob eine natürliche Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auf einer Online-Plattform gleichzeitig acht Anzeigen veröffentlicht hat, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten wurden, im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder im Namen oder Auftrag eines Gewerbetreibenden bzw. Unternehmers gehandelt hat.
Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird das vorlegende Gericht dabei insbesondere zu untersuchen haben, ob der Verkauf über die Online-Plattform planmäßig erfolgte, ob mit diesem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt wurden, ob der Verkäufer über Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt, so dass er sich gegenüber diesem Verbraucher in einer vorteilhafteren Position befindet, ob der Verkäufer eine Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt, und in welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkäufers zusammenhängt, ob der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist, ob der Verkäufer, der im Namen oder im Auftrag eines bestimmten Gewerbetreibenden oder durch eine andere Person auftritt, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, eine Vergütung oder Erfolgsbeteiligung erhalten hat, ob der Verkäufer neue oder gebrauchte Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und dieser Tätigkeit auf diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder Gleichzeitigkeit im Verhältnis zu seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verleiht, ob die zum Verkauf gestellten Waren alle gleichartig sind oder denselben Wert haben, insbesondere, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die in der vorherigen Randnummer aufgeführten Kriterien weder abschließend noch ausschließlich sind, so dass der Umstand, dass eines oder mehrere von ihnen erfüllt sind, für sich genommen grundsätzlich nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob der Online-Verkäufer unter den Begriff „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ fällt.
Daher reicht die bloße Tatsache, dass mit dem Verkauf ein Erwerbszweck verfolgt wurde oder dass eine Person gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten wurden, auf einer Online-Plattform veröffentlichte, für sich genommen nicht aus, um diese Person als „Gewerbetreibenden“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 bzw. „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 einzustufen.
Zu, zweitens, der Frage, ob die Tätigkeit einer natürlichen Person wie der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Bestimmung den Begriff „Geschäftspraktiken“ besonders weit definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um zu beurteilen, ob die fragliche Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, ist daher zu prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen als eine Praxis angesehen werden kann, die gewerblicher Natur ist, d. h., von einem Gewerbetreibenden ausgeht, und zum anderen eine Handlung, eine Unterlassung, eine Verhaltensweise, eine Erklärung oder eine kommerzielle Mitteilung darstellt, „die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine „Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 nur dann vorliegen kann, wenn diese Praxis von einem „Gewerbetreibenden“, wie dieser in Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie definiert ist, ausgeht.
Wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils erläutert wurde, kann jedoch die bloße Tatsache, dass mit dem Verkauf ein Erwerbszweck verfolgt wird oder dass eine natürliche Person gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Online-Plattform veröffentlicht, für sich genommen nicht ausreichen, um diese Person als „Gewerbetreibenden“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen. Demnach kann eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 eingestuft werden.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.