Inhalte mit dem Schlagwort „Meinungsfreiheit“

06. März 2015

Die Rechtswidrigkeit heimlich gemachter Fernsehaufnahmen

Fotograf mit Kamera, der aus blauer Mülltonne hersausfotografiert.
Urteil des Landgericht Hamburg vom 25.07.2014, Az.: 324 O 252/14

Filmmaterial, das mithilfe einer versteckten Kamera in den Räumlichkeiten eines Unternehmens aufgezeichnet wird, gilt als rechtswidrig erlangt, weil die Anfertigung der Aufnahmen gegen das Hausrecht verstößt und in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreift. Veröffentlicht ein Fernsehsender nun dieses Filmmaterial, so hängt die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung davon ab, ob die Meinungsfreiheit im konkreten Einzelfall die Rechte des Unternehmens überwiegt. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die in der strittigen Äußerung gezeigten Zustände selbst nicht rechtswidrig sind. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass an der Veröffentlichung kein überragendes öffentliches Interesse besteht.

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05. März 2015

Kein Schadensersatz bei negativer Online-Bewertung, wenn diese als Werturteil zu qualifizieren ist

Person wirft eine rote Karte mit einem traurigen Smilie in eine Wahlbox
Beschluss des OLG München vom 12.02.2015, Az.: 27 U 3365/14

Eine schlechte Produktbewertung auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon und eBay kann nur dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn es sich bei der Online-Bewertung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, nicht jedoch wenn diese als Werturteil einzustufen ist und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Zudem muss der Anspruchssteller die Falschheit der beanstandeten Produktbewertung beweisen. Hierfür genügt es jedoch nicht, lediglich die Montageanleitung, die der Kunde für falsch hält, vorzulegen und sich auf unzählige beschwerdefreie Verkäufe zu beziehen; vielmehr ist die Korrektheit der Anleitung zu beweisen.

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17. Februar 2015

Anspruch auf Gegendarstellung bei Tatsachenbehauptung

Aneinandergereihte Würfel, die das Wort "Gegendarstellung" ergeben, liegen auf einem Zeitungsartikel.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.01.2015, Az.: 4 U 81/14

Die Schlagzeile „Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?“ auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift ist keine echte Frage und folglich nicht vom grundrechtlichen Schutz auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG umfasst. Ist die Frage vielmehr eine in Frageform gekleidete Äußerung, so handelt es sich um eine „rhetorische“ Frage und somit um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil.

Wird durch die Frage eine Person in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I , Art.1 I GG verletzt, entsteht ein Anspruch auf Gegendarstellung. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass der durch die Frage auf der Titelseite entstandene Eindruck durch den Inhalt des Artikels im Innenteil der Zeitung korrigiert wird, da ein nicht unerheblicher Teil der Leserschaft als Titelseitenleser mit dieser Richtigstellung nicht erreicht wird.

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12. Februar 2015

Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung bei identifizierender Textberichterstattung

Ein Mann im Anzug liest gerade Zeitung in einem Friseursalon.
Urteil des BGH vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13

Ein Promifriseur, der namentlich in Zusammenhang mit der Festnahme seines Mitarbeiters in einer Berichtserstattung erwähnt wird, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung. So ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Geschäftsehre betroffen, jedoch überwiegt die Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Friseurs am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten. Insbesondere betrifft die Berichterstattung nur die berufliche Sphäre und es drohen weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.

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05. Februar 2015

Kein Anspruch auf Anonymität für Promikind

Person hat Karton auf dem Kopf, auf dem sich ein Fragezeichen und ein Ausrufezeichen befindet.
Urteil des BGH vom 29.04.2014, Az.: VI ZR 138/13

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Kindes, nicht als Kind eines Prominenten „geoutet“ zu werden, überwiegt nicht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

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30. Januar 2015 Top-Urteil

Meinungsfreiheit gilt auch für überzogene Unternehmenskritik

Eine Hand hebt ein Holzschild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" hoch.
Urteil des BGH vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14

a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.

c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

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21. Januar 2015

Öffentliches Interesse überwiegt Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Verdachtsberichtserstattung

Grüner Kaktus steht neben einer Zeitung.
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2012, Az.: 12 O 512/12

Es ist im öffentlichen Interesse, das Geschäftsgebaren einer Unternehmensgruppe, die in ihrem Tätigkeitsgebiet eine bedeutende Marktstellung erreicht hat, kritisch zu hinterfragen, insbesondere wenn die Strukturen nur schwerlich zu durchschauen sind und sich eine Vielzahl von Auffälligkeiten ergeben, die publik zu machen in der Wächterfunktion der Presse liegt.

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26. November 2014

Berichterstattung anhand rechtswidrig erlangter Informationen erfordert Zweck-Mittel-Relation der beanstandeten Äußerung

Urteil des BGH vom 30.09.2014, Az.: VI ZR 490/12

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.

b) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.

c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.

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06. November 2014

Zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen

Urteil des LG Dortmund vom 01.08.2014, Az.: 3 O 500/13

Für ehrverletzenden Äußerungen, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, besteht kein Unterlassungsanspruch, wenn das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für die Zukunft nicht hinreichend dargelegt wird. Da die objektive Gefahr der Wiederholung der konkreten Verletzungshandlung für die Zukunft drohen muss, ist bei einer nur einmaligen Beeinträchtigung in der Vergangenheit erforderlich, dass weitere Umstände hinzukommen, die eine mögliche Wiederholung der Äußerungen sehr wahrscheinlich machen.

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20. Oktober 2014

Kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der „Kohl-Protokolle“

Urteil des LG Köln vom 07.10.2014, Az.: 28 O 433/14

Ein Verbot der Veröffentlichung der „Kohl-Protokolle“ ergibt sich weder aus Vertrag, Urheberrecht noch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar ist in der Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Worts (hier: Tonbandaufnahmen der Memoiren von Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl) eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen. Eine Rechtswidrigkeit unter Gesamtabwägung aller widerstreitenden Interessen ergibt sich hier im Ergebnis aber dennoch nicht. Insbesondere eine Verletzung der absolut geschützten Intimsphäre scheidet aus.

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