Anspruch auf Gegendarstellung bei Tatsachenbehauptung

17. Februar 2015
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Aneinandergereihte Würfel, die das Wort "Gegendarstellung" ergeben, liegen auf einem Zeitungsartikel. Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.01.2015, Az.: 4 U 81/14

Die Schlagzeile „Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?“ auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift ist keine echte Frage und folglich nicht vom grundrechtlichen Schutz auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG umfasst. Ist die Frage vielmehr eine in Frageform gekleidete Äußerung, so handelt es sich um eine „rhetorische“ Frage und somit um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil.

Wird durch die Frage eine Person in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I , Art.1 I GG verletzt, entsteht ein Anspruch auf Gegendarstellung. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass der durch die Frage auf der Titelseite entstandene Eindruck durch den Inhalt des Artikels im Innenteil der Zeitung korrigiert wird, da ein nicht unerheblicher Teil der Leserschaft als Titelseitenleser mit dieser Richtigstellung nicht erreicht wird.

Oberlandesgericht Zweibrücken

Urteil vom 29.01.2015

Az.: 4 U 81/14

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

X. Y.

gegen

Medienholding Z.

wegen medienrechtlicher Gegendarstellung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014

für Recht erkannt:

Tenor

I.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. April 2014 dahingehend geändert, dass die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache festgestellt wird.

II.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten aller Rechtszüge des Erkenntnisverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.

Nachdem der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) das Verfügungsverfahren einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt hat, streiten die Parteien darüber, ob das von ihm mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzte Verlangen auf Abdruck einer Gegendarstellung, dem die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) zwecks Abwendung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nachgekommen ist, begründet war.

Der Kläger ist ein deutschlandweit bekannter Journalist und Fernsehmoderator. Die Beklagte verlegt unter anderem die Wochenzeitschrift „W.“. In deren Ausgabe vom 29. Februar 2012 verbreitete sie auf der Titelseite am linken Rand in mittlerer Höhe ein Foto des Klägers. Neben diesem Bild finden sich die Namensnennung des Klägers, darunter in etwas größeren Buchstaben die Mitteilung „Sterbedrama um seinen besten Freund“ und darunter in kleinerer Schrift die Frage „Hätte er ihn damals retten können?“.

Der dazugehörende Artikel im Innenteil der Zeitschrift wiederholt als Überschrift die Meldung auf der Titelseite. In dem Beitrag, der sich mit dem Tod eines 1982 im Alter von 26 Jahren verstorbenen Schulfreundes des Klägers befasst, wird unter Bezugnahme auf einen weiteren ehemaligen Mitschüler berichtet, dass der Verstorbene zunächst eine Angina verschleppt und deshalb einen Herzklappenfehler davongetragen habe; die Herzklappe sei danach von Streptokokken infiziert worden und der Schulfreund habe aus Leichtsinn den Ratschlag einer Ärztin, er müsse deswegen im Bett liegen und sich ruhig verhalten, nicht beachtet, so dass er einen tödlichen Herzinfarkt erlitten habe.

Wegen der näheren Einzelheiten der Gestaltung der Titelseite und der Berichterstattung im Heftinneren wird auf die Anlage AST 1 (Bl. 8, 9 d. A.) verwiesen.

In der Folge erwirkte der Kläger gegen die Beklagte bei dem Landgericht Hamburg durch einstweilige Verfügung das Verbot, erneut die in Rede stehende Titelseitenmeldung zu verbreiten (324 O 194/12). Die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 31. August 2012, mit dem die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 1. Juli 2014 (7 U 94/12) zurückgewiesen.

Die außergerichtliche Aufforderung des Klägers zum Abdruck einer Gegendarstellung lehnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2012 ab.

Das von dem Kläger daraufhin angegangene Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat der Beklagten mit Urteil vom 24. April 2012 (6 O 114/12) im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 11 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz mit einer näheren Abdruckanordnung den Abdruck der nachfolgenden Gegendarstellung auferlegt:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von „W.“ vom 29. Februar 2012,
schreiben Sie über mich:

„X.Y.
Sterbedrama um seinen besten Freund
Hätte er ihn damals retten können?“

Hierzu stelle ich fest:

Ich hatte keine Möglichkeit, meinen Freund zu retten, da er aufgrund einer Erkrankung verstorben ist, auf die ich keinerlei Einfluss hatte.

S.-Stadt, den 09. März 2012

X.Y.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat am 5. September 2012 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (4 U 72/12).

Nach zwei von dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigten Zwangsgeldbeschlüssen (3 W 152/12 und 3 W 42/13) und erfolglosen Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Bundesverfassungsgericht hat die Beklagte die Gegendarstellung so wie vom Landgericht ausgeurteilt auf der Titelseite der Ausgabe der „W.“ vom 17. Juli 2013 abgedruckt (in Kopie Anlage AST 6 = Bl. 1061 d. A.). Dem Text der Gegendarstellung nachstehend hat sie dieser von sich aus noch hinzugefügt: „Herr Y. hat Recht. Die Redaktion“.

Auf die Verfassungsbeschwerden der Beklagten hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 4. November 2013 (1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13, veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 766 und in juris) die Entscheidungen der Zivilgerichte betreffend den Gegendarstellungsanspruch im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren aufgehoben und das Verfahren insgesamt an das Landgericht Frankenthal (Pfalz)  zurückverwiesen.
Die Feststellung einer Verletzung der Beklagten in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit ist in dem Kammerbeschluss damit begründet worden, dass sich die Fachgerichte nicht in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG genügenden Weise mit der Einordnung der Frage „Hätte er ihn retten können?“ befasst hätten, namentlich dazu, ob die Äußerung ein (nicht gegendarstellungsfähiges) Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung beinhalte.

Die dazu gemachten Rechtsausführungen in dem Kammerbeschluss vom 4. November 2013 schließen ab wie folgt (in juris Rn. 26):

„…Ein Gegendarstellungsanspruch kann … vorliegend nur begründet sein, wenn die Formulierung auf der Titelseite hier nicht mehr nur als Neugier erweckende Aufmacherfrage verstanden werden kann, sondern mit hinreichender Deutlichkeit als Tatsachenbehauptung dahingehend qualifiziert werden muss, dass der Verfügungskläger seinen besten Freund damals hätte retten können. Dies lässt sich den angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht entnehmen und hierfür ist auch in der Sache nichts ersichtlich…“

In dem vor dem Landgericht fortgesetzten Verfahren hat der Kläger das Verfügungsverfahren wegen der Gegendarstellungsveröffentlichung vom 17. Juli 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gegen die Beklagte gestellt.
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und an dem Rechtsstandpunkt festgehalten, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gegendarstellung von vornherein unbegründet gewesen sei. Es sei auch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da sie die Gegendarstellung vom 17. Juli 2013 nur unter dem Druck der verhängten Zwangsgelder veröffentlicht habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 15. April 2014 hat die Zivilkammer das Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung kostenfällig abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Zwar erscheine die auf der Titelseite vom 29. Februar 2012 aufgeworfene Frage weiterhin als nicht ernsthaft und ergebnisoffen gestellt, sondern ohne konkreten oder aktuellen Anlass „aus der Luft gegriffen“. Nach den Rechtsausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts handele es sich jedoch um eine von der Pressefreiheit gedeckte „echte“ Frage, so dass die Voraussetzungen für den Abdruck einer Gegendarstellung nicht vorgelegen hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Demgegenüber meint die Beklagte, dass aufgrund der Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2013 für den Streitfall mit Bindungswirkung von einer „echten“ Frage auszugehen sei. Ausserdem sieht sich die Beklagte durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – so die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Rechtsmeinung – ausdrücklich in ihrer Auffassung bestätigt, aufgrund der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit seien ihr jedwede Spekulationen über private Lebensumstände von prominenten Personen auf der Titelseite ihrer Zeitschrift als bloße Meinungsäußerungen grundsätzlich gegendarstellungsfrei erlaubt, sofern nur die entsprechende Mitteilung als Frage formuliert werde und die Frage für eine Antwort des Lesers mit „ja“, „nein“ oder „vielleicht“ offen sei.
Der Kläger sieht in diesem Rechtsverständnis, sollte die Beklagte damit im Streitfall vor den deutschen Gerichten durchdringen, eine unzulässige Aushöhlung und Entwertung des Rechtes auf Gegendarstellung und damit zugleich eine Verletzung des ihm in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechtes auf eigene effektive freie Meinungsäußerung. Er hat deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angekündigt, im Falle eines für ihn endgültig nachteiligen Ausgangs des Verfahrens den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) herantragen zu wollen.

II.

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, da der zulässige und begründete Anspruch des Klägers aus § 11 Abs. 1 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz durch den Abdruck der verlangten und im (ersten) Urteil des Landgerichts vom 24. April 2012 angeordneten Gegendarstellung am 17. Juli 2013 endgültig erfüllt worden ist.

Für die dem entsprechenden Feststellungsbegehren des Klägers stattgebende Entscheidung lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:

1)

Entgegen der Meinung der Beklagten entfaltet der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2013 keine Bindungswirkung für das Ergebnis der von den ordentlichen Gerichten neu zu treffenden Entscheidung über den Gegendarstellungsanspruch. Eine solche Bindung bestünde nach § 31 Abs. 1  BVerfGG nur, wenn die Verfassungsrichter in ihrem Beschluss bereits endgültig und abschließend festgelegt hätten, ob die von dem Kläger angegriffene Erstmitteilung auf der Titelseite rechtlich als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist (zu einer solchen Fallgestaltung OLG München NJW-RR 1999, 964). Das ist jedoch nicht geschehen, sondern die Sache wurde  lediglich zur erneuten Deutung und Einordnung der Erstmitteilung im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG an das Landgericht zurückverwiesen, da nicht auszuschließen sei, dass dieses bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werde (NJW 2014, 766, 767 a. E.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der vorstehend unter Ziffer I. wörtlich wiedergegebenen Passage aus dem Kammerbeschluss vom 4. November 2013 geboten. Denn dabei handelt es sich nicht um ein tragendes Element der Begründung für die Aufhebungsentscheidung, welches nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt (vgl. Maunz/Schmidt-Bleib-
treu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 96; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl., § 31 Rn. 30, insb. Fn. 41 m.w.N.). Die Beschlussgründe lassen an dieser Stelle schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob mit der dort gewählten Umschreibung „Formulierung auf der Titelseite“ allein der in der Meldung beinhaltete Fragesatz (“Hätte er ihn damals retten können?“) angesprochen sein soll, oder ob sich die Kammer mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht – wie nach ihren eigenen Ausführungen geboten (in juris Rn. 25) – für die Frage der Einordnung als Tatsachenbehauptung die Erstmitteilung als Ganzes (also in einer Gesamtschau des Fragesatzes mit den vorangestellten Worten „Sterbedrama um seinen besten Freund“) zu beurteilen ist.

2)

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf zivilrechtliche Streitigkeiten, wie die vorliegende, Sache der dafür zuständigen ordentlichen Gerichte. Diese dürfen nur solche Normen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, die mit dem Grundgesetz in Einklang stehen und müssen bei der Rechtsfindung die Bedeutung und Tragweite der von der Entscheidung berührten Grundrechte ausreichend berücksichtigen. Nur die Beachtung dieser Anforderungen wird vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft (BVerfG NJW 1998, 1381, 1382 m. w. N.; BVerfG MMR 2008, 327, 328; BVerfGE 18, 85); handelt es sich um einen Eingriff in die Meinungsfreiheit, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang auch, ob der Gehalt der in Rede stehenden Äußerung zutreffend erfasst worden ist (BVerfG NJW 1991, 95, 96; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).

b) Im Streitfall steht das Gegendarstellungsverlangen des Klägers im Spannungsverhältnis kollidierender verfassungs- und menschenrechtlich geschützter Belange der Parteien.

Bedacht ist, dass für die Beklagte als Presseunternehmen die Verpflichtung  zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf dem Titelblatt ihrer Zeitschrift  einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK darstellt, der nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 11 LMG Rheinland-Pfalz gerechtfertigt ist; hierzu gehört insbesondere auch, dass es sich bei der Erstmitteilung für den Leser unabweisbar um eine Tatsachenbehauptung handeln muss (BVerfG NJW 2014, 766; BVerfG MMR 2008, 327, 328, 330; BVerfG NJW 1998, 1381, 1382 f.).

Gegen das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit ist abzuwägen  das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seiner Privatsphäre. Zum Schutz dieser Individualrechte des Klägers dient im Einwirkungsbereich der Medien der gesetzliche Anspruch auf Gegendarstellung. Er soll den Einzelnen vor Gefahren schützen, die ihm durch die Erörterung seiner persönlichen Angelegenheiten in der Presse drohen und denen er, wenn ihm seine Angelegenheiten unzutreffend dargestellt scheinen, regelmäßig nicht mit Aussicht auf dieselbe publizistische Wirkung entgegentreten kann. Zum Ausgleich dieses Gefälles ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) die Verpflichtung, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen. Dazu gehört, dass der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten. Dieser Schutz kommt regelmäßig zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird (BVerfG NJW 1998, 1381, 1382 m. w. N.; BVerfG AfP 2003, 459; BVerfG NJW 1983, 1179, 1180).

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ebenfalls anerkannt, dass bei der Medienberichterstattung das Recht der Presse auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite gegen das Recht des Betroffenen auf Schutz seines „Privatlebens“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der anderen Seite abzuwägen ist und dass hierbei ein wichtiger Gesichtspunkt unter anderem ist, ob die Mitteilung zu einer Diskussion im allgemeinen Interesse beigetragen hat (vgl. etwa EGMR NJW 2013, 768, 770 m.w.N.). Speziell zum Recht auf Gegendarstellung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Anspruch zudem ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung des von einer Medienberichterstattung Betroffenen  ist und in den Schutzbereich (auch) von Art. 10 Abs. 1 EMRK fällt; das habe seinen Grund schon darin, dass ein Betroffener in der Lage sein muss, unrichtige Informationen zu bestreiten, außerdem müsse Meinungsvielfalt sichergestellt werden (EGMR NJW- RR 2013, 1132, 1135, Urteilsabsatz 66).

c) Bei der Abwägung zwischen Medienfreiheit und Privatsphärenschutz kommt dem Grund- und Konventionsrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG und Art. 10 EMRK) umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (in der Diktion des EGMR: Um einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse). Der Gewährleistung der Pressefreiheit kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten, namentlich im wirtschaftlichem Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014, – VI ZR 490/12 -, veröffentlicht in GRUR 2015, 92, 94, 95 und in juris, Rn. 20 m. w. N.). Wenn eine Pressemitteilung nur die Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben von Prominenten befriedigen will und trotz des hohen Bekanntheitsgrades des Betroffenen nicht als Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden kann, hat bei der Abwägung im Zweifel der Privatsphärenschutz Vorrang (BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; BVerfG NJW 1998, 1381, 1384; BGH NJW 2007, 1977, 1979 m.w.N.; EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, insbesondere Urteilsabsätze 64 bis 67 – von Hannover ./. Deutschland Nr. 1; EGMR NJW 2010, 751, 752; EGMR NJW 2012, 1053, 1056, insbesondere Urteilsabsätze 109 und 110 – von Hannover ./. Deutschland Nr. 2).

3)

Bei Übertragung der vorstehend dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall gilt danach folgendes:

Die Titelseitenmeldung „X. Y. – Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?“ beinhaltet für den durchschnittlichen Leser der Zeitschrift „W.“ bei der gebotenen Deutung der Äußerung in ihrer Gesamtheit zur sicheren Überzeugung des Senats eine eigenständige Tatsachenbehauptung, die aus sich heraus, also ohne den Artikel im Heftinneren, verständlich ist. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, es werde damit nur eine „echte“ Frage aufgeworfen, die in der rechtlichen Bewertung einem Werturteil gleich stehe und wegen der eine Gegendarstellung nicht verlangt werden könnte.

a) Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsleser und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Es dürfen nicht einzelne Bestandteile (hier: der in Frageform gefasste zweite Satz der Meldung) aus dem Kontext, in den sie gestellt sind, herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Das gilt auch für die Einordnung von Fragesätzen (BGH, Urteil vom 18. November 2014, – VI ZR 76/14 -, Rn. 19 m.w.N., veröffentlicht in GRUR 2015, 96 und in juris; BGH NJW 2014, 3154, 3155. m. w. N.).

b) Die „W.“ ist dem Genre der sogenannten Regenbogenpresse oder Yellow Press zuzuordnen. Adressaten der Mitteilung über den Kläger auf der Titelseite vom 29. Februar 2012 sind zu einem großen Teil „Titelseiten- oder Kiosk-Leser“ (dazu BVerfG NJW 1998, 1381, 1384), also solche Besucher von Kiosken und von Zeitschriftenabteilungen in Supermärkten, Tankstellen u. Ä., die als Käufer solcher illustrierter Wochenzeitschriften in Betracht kommen oder jedenfalls bereit sind, das einschlägige Angebot zur Kenntnis zu nehmen. Auf das Verständnis dieses Publikums ist mithin bei der Deutung des Sinns der Erstmitteilung abzustellen.

c) Weiter ist bei der Interpretation zu beachten, dass die Meldung (auch) einen konkreten Fragesatz enthält. Der Senat verkennt nicht, dass sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch unterscheiden, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. „Echte“ Fragen stellen eine eigenständige semantische Kategorie dar. Sie lassen sich weder als Werturteile noch als Tatsachenbehauptungen einordnen, stehen jedoch, da sie nicht an den Kriterien von Wahrheit und Unwahrheit gemessen werden können, Werturteilen gleich; im Zweifel ist von einem weiten Fragebegriff auszugehen (BVerfG NJW 2014, 766, 767 m. w. N.).

Indes enthält nicht jeder in Frageform gefasste Satz eine „echte“ Frage. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische“ Frage in Wahrheit nicht um eine Frage, sondern entweder um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung (BGH, Urteil vom 18. November 2014, – VI ZR 76/14 -, Rn. 22 m. w. N.).
Aus der kontextbezogenen Deutung der aufgeworfenen Frage kann sonach im Einzelfall zu folgern sein, dass es sich nicht um eine „echte“, sondern um eine „rhetorische“ Frage handelt, nämlich um eine lediglich in Frageform gekleidete Äußerung mit dem Substrat einer Tatsachenbehauptung (vgl. etwa BGH NJW 2004, 1034 – „Udo Jürgens im Bett mit Caroline?“; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juli 2006, – 14 U 86/06 -, NJOZ 2006, 3192 und in juris – „Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?“; OLG Frankfurt ZUM 1992, 361 – „OP-Pfusch ohne Ende?“; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2013, – 14 U 5/12 -, in juris, – „Liebes-Krise?“; OLG München, Urteil vom 31. Juli 2014, – 18 U 308/14 -, in juris – „Ehebruch und Unfall-Drama – Was hat er damit zu tun?“).

d) So verhält es sich auch bei der hier interessierenden Erstmitteilung auf der Titelseite der Zeitschrift der Beklagten.

Denn nach dem maßgeblichen Verständnis des angesprochenen Durchschnittspublikums werden darin, da das Aufwerfen der Frage nach der Rettungsmöglichkeit nur im Zusammenspiel mit der unmittelbar und in größerer Schrift vorangestellten plakativen Aussage zu dem „Sterbedrama“ gedeutet werden kann, verdeckte Behauptungen in Bezug auf die Person des Klägers aufgestellt, die – weil objektiv einem Wahrheitsbeweis zugänglich – tatsächlicher Art und damit gegendarstellungsfähig sind.

Das gilt bereits für die Wortfassung des Fragesatzes selbst. Die Fragestellung danach, ob der Kläger seinen Freund „damals“ hätte retten können, bezieht sich unbezweifelbar auf das voranstehend mitgeteilte „Sterbedrama“. Denn durch das Wort „damals“ werden die beiden Sätze der Erstmitteilung in dem Sinne verknüpft, dass die Frage vernünftigerweise nur als auf den Zeitpunkt des „Sterbedramas“ bezogen aufgefasst werden kann. Damit wird dem verständigen durchschnittlichen Titelseitenleser aber zugleich als unabweisbare tatsächliche Schlussfolgerung aufgedrängt, dass – wie unstreitig nicht – zur Zeit des schlagwortartig herausgestellten „Sterbedramas“ der Kläger zu dem verstorbenen Freund noch immer in einer persönlichen Nähebeziehung gestanden hätte und dass er in das „dramatische“ Geschehen um den Tod des Freundes selbst irgendwie einbezogen gewesen sei.
Darüber hinaus insinuiert die Frage für den maßgeblichen Empfängerkreis, weil der Leser sie nach Überzeugung des Senats nicht als von vornherein völlig sinnfrei gestellt begreift, weiter die verdeckte Behauptung, es lägen für das Aufwerfen der Frage wie auch immer geartete zureichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art dahin vor, dass der Kläger – nach der Beurteilung durch den befragten Leser: ja, nein oder möglicherweise – durch eigenes Tun seinen Freund gegebenenfalls hätte retten können. Mit anderen Worten ausgedrückt: Die Titelseitenmeldung erweckt bereits für sich gesehen den Eindruck, es existierten in ihr angedeutete aber noch nicht näher mitgeteilte tatsächliche Umstände, welche nachvollziehbaren Anlass für die Fragestellung böten, ob der Kläger bei Einschlagen eines von mehreren für ihn „damals“ offenen Handlungswegen den Tod seines Freundes hätte verhindern können. Zugleich wird dem Leser suggeriert, dass ihm die entsprechenden näheren tatsächlichen Einzelheiten, welche das Aufwerfen der Frage plausibel erscheinen ließen, im Innenteil der Zeitschrift offenbart würden, so dass er die Frage für sich beantworten könne. Damit handelt es sich bei der Meldung auf der Titelseite hier um eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, dass dieser einer Gegendarstellung zugänglich ist.

e) Einem Anspruch des Klägers auf Gegendarstellung wegen des auf der Titelseite erweckten vorbeschriebenen tatsächlichen Eindrucks steht nicht entgegen, dass sich aus dem Artikel im Innenteil der Zeitschrift ergibt, dass es keinerlei Bezug des Klägers zu den Vorgängen um das Versterbens seines früheren Schulfreundes gibt und dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage deshalb nach ihrer eigenen Berichterstattung grundlos ist.
Denn um zu erkennen, dass die Frage bar jeden tatsächlichen Anhalts „aus der Luft gegriffen“ wurde, muss der Bericht im Innenteil erst zur Kenntnis genommen werden, was regelmäßig den von der Beklagten erstrebten Kauf der Zeitschrift voraussetzt und was bei einem beträchtlichen Teil der angesprochenen Titelseitenleser von vornherein nicht der Fall ist.

In der Bewertung, dass der Eindruck von Tatsachen, der vorliegend durch die in Frageform gehaltene reißerische Meldung auf der Titelseite erweckt wird, nicht durch den Inhalt des Artikels im Inneren des Blattes ausgeglichen werden kann, sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 2014 im Fall „Salumäki gegen Finnland“ (Beschw. Nr. 23605/09, in englischer Sprache abrufbar in der Datenbank HUDOC; Kurzreferat von Orlova, MMR-Aktuell 2014, 358593).
Darin hat der EGMR die Ansicht der nationalen Gerichte gebilligt, dass eine – trotz der Formulierung als Frage – als tatsächliche Behauptung aufzufassende Schlagzeilenmitteilung auf der Titelseite einer Zeitung (im konkreten Fall: Unterstellung der Verbindung einer prominenten Person zu einem Verbrechen) nicht durch die richtige Darstellung aller Fakten erst im Text des dazugehörigen Artikels ausgeräumt wird (vgl. insbesondere Urteilsabsätze 57 bis 59).

Wollte man die Gegendarstellungsfähigkeit der Erstmitteilung vom 29. Februar 2012 verneinen und Leserbefragungen der Regenbogenpresse zu prominenten Personen auf den Titelseiten ihrer bunten Blätter selbst dann als „echte“ Fragen privilegieren, wenn die Fragestellung – wie hier – aus Sicht des durchschnittlich verständigen Lesers verdeckte Tatsachenbehauptungen enthält und sofern nur im Innenteil klargestellt wird, dass an der Fragestellung „nichts dran“ ist, läge darin nach der Rechtsüberzeugung des erkennenden Senates eine Überschreitung der dem Fragezeichen- bzw. Spekulationsjournalismus durch das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gesetzten Grenzen. Auch in der Öffentlichkeit bekannte Personen haben Anspruch darauf, von der Unterhaltungspresse nicht zum Zwecke der Reichweitensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen zum bloßen Objekt öffentlicher Erörterung und haltloser Mutmaßungen gemacht zu werden (vgl. BVerfG NJW 1983, 1179, 1180). Der Anspruch auf Gegendarstellung, von dem für die Medien keine weitergehende Sanktionswirkung ausgeht, stellt insoweit „Waffengleichheit“ her. Das gilt im Streitfall um so mehr, als von der Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass die zur Beurteilung stehende Titelseitenmeldung aus sich heraus einen Beitrag zu irgendeiner Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse leiste, bei der die Presse ihre Rolle als „öffentlicher Wachhund“ wahrzunehmen hätte (vgl. EGMR NJW 2010, 751, 753, Urteilsabsatz 52; BGH NJW 2008, 3141, 3142). Ein erhöhter Schutzbedarf besteht für die Beklagte deshalb hier nicht.

f) Die Voraussetzungen für einen Gegendarstellungsanspruch nach § 11 LMG Rheinland-Pfalz lagen auch im Übrigen vor.
Die Erweckung des Eindrucks, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für eine Spekulation darüber, ob der Kläger seinen besten Freund hätte retten können, hat Persönlichkeitsrelevanz. Denn dadurch wird, auch ohne dass damit eine Rufschädigung oder Ehrverletzung verbunden sein müsste, das Bild der Leser von der Person des Klägers beeinflusst, was Auswirkungen auf seinen sozialen Geltungsanspruch haben kann. Daraus ergibt sich ohne weiteres das berechtigte Interesse des Klägers an der Gegendarstellung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LMG Rheinland-Pfalz).

Da die Erstmitteilung auf der Titelseite erschienen ist, darf darauf aus Gründen der Waffengleichheit auch auf der Titelseite erwidert werden.

Die verlangten Anordnungen zu Schriftart und Schriftgröße der Gegendarstellung, die das Landgericht in seinem ersten Urteil vom 24. April 2012 antragsgemäß getroffen hat, entsprechen den Tatbestandsmerkmalen von § 11 Abs. 2 LMG Rheinland-Pfalz (“gleiche Aufmachung“, „gleiche Schrift“).

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Pressefreiheit auch dadurch Rechnung zu tragen ist, dass „die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen“ (BVerfG NJW 1998, 1381, 1384), ist eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gegeben. Das zeigt die Betrachtung der Titelseite der „W.“ vom 17. Juli 2013 (in Kopie Bl. 1061 d. A.), welche die vom Landgericht ausgeurteilte Gegendarstellung enthält und ausweislich derer die Beklagte außer der Gegendarstellung noch in genügendem Maße weitere Wort- und Bildmitteilungen entsprechend ihrem Geschäftsmodell (zwei jeweils mit Fotos bebilderte Leserbefragungen zu Prominenten) platzieren konnte. Als Beleg dafür, dass die Beklagte das letztlich selbst nicht anders gesehen hat, kann der Umstand gedeutet werden, dass sie den Text der Gegendarstellung in derselben Schriftgröße freiwillig noch um den Zusatz ergänzt hat: „Herr Y. hat Recht. Die Redaktion“.

4)

Durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung auf der Titelseite der „W.“ vom 17. Juli 2013 ist die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache eingetreten, auch wenn die Beklagte den Abdruck allein unter dem Druck der von dem Kläger gegen sie erwirkten Zwangsgeldbeschlüsse vorgenommen hat.
Die Frage, ob die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach Erlass einer hierzu verpflichtenden einstweiligen Verfügung zur Erledigung des Verfügungsverfahrens in der Hauptsache führt, wenn sie – wie hier – zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand OLG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 2005, – 4 U 1492/05 -, in juris und in NJOZ 2006, 1176).

Der Senat bejaht die Frage und schließt sich zur Begründung den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Koblenz (a.a.O., in juris Rn. 64) an. Entscheidend ist danach, dass der Schuldner nach der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Leistung zurückzufordern. Mit der Veröffentlichung wird die Gegendarstellung dem Publikum bekannt und der mit ihr erzielte Eindruck ist nicht mehr rückgängig zu machen. Ist nach der Veröffentlichung der Gegendarstellung eine Rückforderung der Leistung jedoch nicht mehr möglich, so ist der – begründete – Anspruch des Gläubigers erfüllt und das Verfahren der einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt. Das Recht des Verfügungsbeklagten auf Entscheidung in der Sache ist dadurch gewahrt, dass es ihm frei steht, sich – wie im vorliegenden Fall – der Erledigungserklärung nicht anzuschließen, um auf diese Weise eine Überprüfung der Begründetheit des Gegendarstellungsverlangens herbeizuführen.

5)

Die Entscheidung über den Kostenpunkt für das Erkenntnisverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da das Urteil mit der Verkündung rechtskräftig wird (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

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