Inhalte mit dem Schlagwort „Mitbewerber“
Von unlauteren Abbuchungsversuchen
Bucht ein Unternehmen ohne bindende Absprache - insbesondere ohne vorherigen wirksamen Vertragsschluss - von einem Konto vermeintliche Abschlagszahlungen ab, so verstößt dies unter Umständen nicht nur gegen das StGB, sondern auch gegen das UWG. Im Falle der erfolgreichen Abbuchung wird ein potentieller Kunde vor vollendete Tatsachen im Rahmen eines faktischen Vertrages gestellt. Dies stellt eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch unlautere Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden dar. Ein Mitbewerber kann Unterlassungsansprüche geltend machen.
Betriebsbeobachtung – Systematische Überwachung eines Mitbewerbers
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.
Äußerung über Mitbewerber keine geschäftliche Handlung
In einer nachteiligen Äußerung eines Arztes über einen anderen Arzt gegenüber dem gemeinsamen Internetdienstleister ist keine geschäftliche Handlung zu sehen. Im Rahmen des Nachfragewettbewerbs sind die Dienstleistungen für die Ärzte austauschbar; zudem besteht kein Interesse, den Bezug beim Dienstleister besonders zu fördern. Im Rahmen des Absatzwettbewerbs bei der Werbung um Patienten sind durch die Äußerung indirekte Auswirkungen auf das Geschäft des Benachteiligten möglich. Aber die theoretische Möglichkeit ist nicht ausreichend für eine geschäftliche Handlung.
Die Nachfragewerbung als unzumutbare Belästigung
Mitbewerber-Eigenschaft kann auch dann gegeben sein, wenn der eine Produkte verkauft und der andere nur im Vertrieb als Dienstleister tätig ist. Die Zugehörigkeit auf demselben Dienstleistungsmarkt in lediglich unterschiedlichen Wirtschaftsstufen bewirkt mitunter das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Eine E-Mail des eigentlichen Verkäufers an den Dienstleister mit enthaltenem Abwerbeangebot ist als Nachfragewerbung zu sehen, die bei nicht vorliegender Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästung für diesen darstellt.
Organisationsmangel bei Kundenübernahme
Es stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F. und eine systematische Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, die Übernahme von Kunden eines Mitbewerbers auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksichtigt werden.
Linus, Bill & Aliens – Schmarotzer!
Urteil des OLG Köln vom 05.06.2009, Az.: 6 U 223/08
Das beklagte Unternehmen bietet registrierten Mitgliedern die Möglichkeit an mobil per WLAN die Internet-Flatrates anderer Mitglieder zu nutzen. Für sog. Aliens ist dies kostenpflichtig, da sie keinen Internetzugang für andere Nutzer zur Verfügung stellen. Es liegt eine unlautere Geschäftshandlung durch gezielte Behinderung von Mitbewerbern vor, § 4 Nr. 10 UWG. Das Angebot geht wirtschaftlich einseitig zu Lasten von Internetprovidern. Das OLG Köln spricht gar von einer - zumindest leicht fahrlässigen - schmarotzenden Ausnutzung der Infrastruktur der Provider. (...)