Pressemitteilung Nr. 6/2013 des OLG Schleswig-Holstein zum Urteil vom 26.03.2013, Az.: 2 U 7/12
Die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieter, welche eine Pauschale für Rücklastschriften in Höhe von 10 € und mehr festsetzt, ist unzulässig. Eine solche Schadenspauschale in dieser Höhe ist branchenuntypisch und unter Berücksichtigung der maximal anfallenden Kosten für Rücklastschriften, unverhältnismäßig.
Urteil des BGH vom 06.12.2012, Az.: III ZR 173/12 a) Enthalten die von einem Unternehmen (hier: Mobilfunkanbieter) abgeschlossenen Verträge nach Maßgabe der §§ 307 ff BGB unwirksame Klauseln, so begründet dies, wenn der Rechtsträger des Unternehmens nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird, auch im Falle der Fortführung des Betriebs bei dem übernehmenden Rechtsträger keine - für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche - Wiederholungsgefahr.
b) Da der neue Rechtsträger in die abgeschlossenen Verträge eintritt, sind in einem solchen Falle an die Begründung einer Erstbegehungsgefahr (hinsichtlich des Sich-Berufens) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Urteil des AG Wiesbaden vom 03.07.2012, Az.: 91 C 1526/12 Bei Abschluss eines Handyvertrages inklusive Internet-Flatrate ist der Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, den Kunden auf mögliche hohe Zusatzkosten durch die Nutzung des Internets im Ausland hinzuweisen. Diese Hinweispflicht gilt auch für die Handynutzung außerhalb der EU. Erfolgt dieser Hinweis nicht, hat der Kunde die Kosten für die Internetnutzung nicht zu tragen. Eine Klausel, welche die Internet-Flatrate auf das Inland begrenzt und sich für die sonstige Nutzung auf die Preise des jeweiligen Roaminganbieters stützt, erfüllt diese Informationspflichten nicht.
Urteil des LG Saarbrücken vom 09.03.2012, Az.: 10 S 12/12 Mobilfunkanbietern steht über die Gebühren eines vertraglich vereinbarten Flat-Tarifs hinaus kein Anspruch auf Erhebung von Roaminggebühren zu, sofern dieser EU-Roamingnutzern nicht bei deren erstmaligen Einwahl im jeweiligen EU-Land alle Informationen über die zu erwartenden Tarife für Daten-Roamingdienste hat zukommen lassen. Die Information kann per SMS, E-Mail oder Pop-Up-Fenster erteilt werden. Ferner verletzt der Anbieter seine Nebenpflicht aus dem Vertrag, wenn er keinen „Cut-Off-Mechanismus“ zur Kostenbegrenzung einrichtet.
Urteil des AG Wiesbaden vom 03.07.2012, Az.: 91 C 1526/12
Ein Mobilfunkanbieter darf nicht einfach davon ausgehen, dass nur technisch versierte Handy-Nutzer zu seinen Kunden gehören, denen die Problematik um sog. Roaming-Gebühren bekannt ist. Deshalb gehört es zur vertraglichen Nebenpflicht, die Kunden vor einer unbewussten Selbstschädigung zu schützen. Im Rahmen derer ist der Mobilfunkanbieter verpflichtet, bei einem Vertrag mit Internet-Flatrate den Kunden auch über etwaige Zusatzgebühren zu informieren, die bei einer Internetnutzung per Handy im Ausland anfallen können.
Urteil des KG Berlin vom 28.06.2012, Az.: 22 U 207/11:
Wird bei Abschluss eines Prepaid-Tarifes die Tarifoption "automatische Aufladung" gewählt und gelten die bei der Tarifwahl angegebenen Warnfunktionen zur Kostenkontrolle nicht bei allen Nutzungsmöglichkeiten, so kann es zu hohen, nicht kontrollierbaren Kosten für den Tarifnehmer kommen. Der Mobilfunkanbieter ist dazu verpflichtet, den Kunden sowohl vor Wahl der Tarifoption als auch während des laufenden Vertragsverhältnisses auf dieses Risiko der Entstehung außerordentlich hoher Kosten hinzuweisen.
Pressemitteilung Nr. 29/2011 zu der Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 26.09.2011, Az.: 16 U 140/10
Ein Mobilfunkanbieter muss den Käufer eines Mobiltelefons, welches eine Navigationssoftware enthält und das mit einer automatisch startendenden kostenpflichtigen Kartenaktualisierung versehen ist, auf diese Kostenfalle hinweisen. Versäumt er dies, geht er leer aus.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 14.05.2009, Az.: 6 U 41/08 Eine AGB-Klausel, die es dem Mobilfunkanbieter ermöglicht, vor Ablauf der Vertragslaufzeit Klauseln zu ändern, ist unwirksam. Darüber hinaus ist auch eine Klausel unzulässig, die dem Mobilfunkanbieter die Möglichkeit einräumt, bei Zahlungsverzug den Anschluss sofort und ohne vorherige Ankündigung zu sperren. Denn unangemessene Benachteiligungen für den Kunden dürfen durch die AGB nicht entstehen.
Urteil des LG Bonn vom 08.05.2009, Az. 10 O 395/08
Wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Kunde nicht deutlich macht, dass er Interesse an verschiedenen Tarifmodellen für Internetnutzung über das Handy hat, kann er sich bei exzessiver Nutzung und dadurch hohen Kosten nicht auf Falschberatung berufen und die Zahlungen verweigern. Den Mobilfunkanbieter trifft nicht die Pflicht zur Aufklärung über Preismodelle und Optionen, an denen der Kunde bei Vertragsabschluss kein erkennbares Interesse gezeigt hat.
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