Inhalte mit dem Schlagwort „Nachahmungsschutz“

12. Februar 2020

Wettbewerbsrecht: Zuvorkommen auf dem inländischen Markt

Gelbe Sneaker vor einem pinken Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.12.2019, Az.: 6 U 83/18

Wird ein Produkt zunächst nur im Ausland vertrieben, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den inländischen Markt für den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) maßgeblich. Demnach fehlt es bereits an einer Nachahmung, wenn das beanstandete Produkt vor dem klägerischen Erzeugnis auf dem inländischen Markt angeboten wurde. Das Zuvorkommen auf dem inländischen Markt ist in diesem Fall grundsätzlich keine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) des Wettbewerbs.

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26. Juni 2017

Zum wettbewerblichen Leistungsschutz für patentgeschützte Erzeugnisse

Ortsschild mit der Aufschrift Original und Plagiat in blau
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 197/15

a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne).

b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

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20. Januar 2015 Kommentar

OLG Dresden – fluege.de hat keinen Anspruch auf Domain flüge.de

Flugzeug steht während eines Sonnenuntergangs am Flughafen.
Kommentar zum Urteil des OLG Dresden vom 25.03.2014, Az.: 14 U 1364/13

Die Einführung von sog. Umlautdomains bei der Denic im Jahr 2004 liegt nun zwar schon über 10 Jahre zurück. Dennoch müssen sich Gerichte nach wie vor mit Rechtsfragen auseinandersetzen, die hierdurch erst entstanden sind. Inhaber von Domains mit ausgeschriebenem Umlaut („ae“, „ue“ oder „oe“) haben so oftmals ein Interesse, auch unter der entsprechenden Umlautdomain auffindbar zu sein. So hatte sich das Oberlandesgericht Dresden in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Inhaber der Domain fluege.de ein Anspruch auf die Domain flüge.de zustehen kann.

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19. Januar 2015

fluege.de gegen flüge.de

Flugzeug steht während eines Sonnenuntergangs am Flughafen.
Urteil des OLG Dresden vom 25.03.2014, Az.: 14 U 1364/13

Der Betreiber der Internetdomain "fluege.de" kann gegen den Betreiber der Domain "flüge.de" weder marken- noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen. Der Domainname "fluege.de" genießt keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen, da er wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht kennzeichenmäßig verwendet wird und es sowohl an der Unterscheidungskraft als auch an einer Verkehrsgeltung fehlt. Für letzteres reicht eine gewisse Bekanntheit gerade nicht aus. Auch besteht mangels Unterscheidungskraft kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz. Eine gezielte Behinderung ist ebenfalls nicht anzunehmen.

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23. September 2009

Knoblauchwürste: Herkunftstäuschung und lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz

Urteil des BGH vom 02.04.2009, Az.: I ZR 144/06 Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.
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