OLG Dresden – fluege.de hat keinen Anspruch auf Domain flüge.de
Was ist passiert?
Die Unister GmbH betreibt unter anderem das Reiseportal fluege.de und vermittelt dort vorrangig Reisen. Als die Denic Internet-Domains mit Umlauten im Second-Level-Bereich zur Registrierung freigegeben hat, konnte sich Unister die gleichlautende Domain mit Umlaut – also flüge.de – jedoch nicht rechtzeitig sichern. Stattdessen wurde ein Händler von beschreibenden Domains deren Domaininhaber.
Dies wollte Unister jedoch nicht einfach so hinnehmen und forderte den Domaininhaber außergerichtlich zur Unterlassung und Löschung der Domain, zum Schadensersatz und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten auf. Sie berief sich dabei auf ein markenrechtliches Unternehmenskennzeichen. So wurden seit 2010 immense Werbeaufwendungen getätigt, u.a. für Fernseh- und Internetwerbung. Außerdem war das Portal fluege.de häufig Gegenstand redaktioneller Berichterstattungen und mit mehr als 2,5 Mio. Einzelnutzern im Monat eines der meist besuchten Online-Reisebüros in Deutschland.
Als der Domaininhaber sich weigerte, dem Begehren Folge zu leisten, beschritt Unister den Klageweg. Nachdem die Vorinstanz des Landgerichts Leipzig der Klägerin den Anspruch im Wesentlichen zusprach, legte die beklagte Domaininhaberin Berufung gegen die Entscheidung ein.
Entscheidung des Gerichts
Schließlich hatte das Oberlandesgericht Dresden über die Berufung zu entscheiden und wies mit Urteil von März 2014 (Urteil vom 25. März 2014 – Az.: 14 U 1364/13) die Klage vollumfänglich ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Unister GmbH unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kennzeichenrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der Domain flüge.de zustehen.
Der Schutz einer Domain als Unternehmenskennzeichen setze voraus, dass sie zum einen kennzeichenmäßig benutzt werde und zum anderen Unterscheidungskraft bzw. Verkehrsgeltung besitze. Bei Verwendung von rein beschreibenden Zeichen kann der Verkehr jedoch die Domain grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis verstehen. Das gilt im Fall von flüge.de insbesondere deswegen, weil der mit dem Domainnamen gekennzeichnete Geschäftsbereich vorrangig die Vermittlung von Flügen und damit die erbrachten Dienstleistungen beschreibt und daher nicht geeignet sei, als Hinweis auf ein bestimmtes, dahinter stehendes Unternehmen verstanden zu werden.
Mangels entsprechenden klägerischen Vortrags fehle es zudem am Vorliegen einer qualifizierten Verkehrsgeltung von über 50%. Markenrechtliche Ansprüche, die eine Löschung der Domain begründen können, bestehen damit schon aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht.
Aber auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche können aufgrund des beschreibenden Inhalts der Domain nicht geltend gemacht werden: mangels wettbewerbsrechtlicher Eigenart kann sich die Klägerin nicht auf den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 9a UWG berufen, da es dem beschreibenden Domainnamen an jeder Originalität fehle und daher ungeeignet sei, als Herkunftshinweis zu dienen.
Schließlich kann weder in der Registrierung noch in der Nutzung der Domain flüge.de eine gezielte Behinderung der Unister GmbH i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG gesehen werden. Vielmehr ist die Registrierung der Domain durch die Berufungsklägerin Folge des bei der Registrierung von Domains geltenden Prioritätsprinzips. Zudem verfügt Unister schon über die Domain fluege.de. Es fehlt an einer unangemessenen oder unsachlichen Beeinflussung oder eines Abfangens von Kunden, wenn lediglich einzelne potentielle Kunden fehlgeleitet würden.
Fazit
Da der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde von Unister zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung des OLG Dresden mittlerweile rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2015 – Az.: I ZR 96/14). Unister als Betreiber von fluege.de steht damit kein Anspruch auf die Domain flüge.de zu.
Die Entscheidung des OLG Dresden ist auf einer Linie mit der bisherig ergangenen Rechtsprechung, in der gleichlautende Klagebegehren abgelehnt wurden: wer eine beschreibende Domain benutzt, ohne dass dieser Domainname dem Unternehmensnamen entspricht, erlangt nur selten Kennzeichenschutz. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, wenn die Domain sehr bekannt ist und eindeutig einem Unternehmen zugeordnet werden kann. Daher sollte bei Registrierung einer beschreibenden Domain mit Umlauten nach Möglichkeit direkt die Fassung mit und ohne Umlaut gesichert werden.