Inhalte mit dem Schlagwort „Prepaid-Vertrag“

03. Januar 2020 Top-Urteil

„Easy-Money Gutschriften“: O2 muss rund 225.000 Euro an findigen Kläger auszahlen

SIM-Karten in mikro-Format
Pressemitteilung des OLG München zum Urteil vom 12.12.2019, Az.: 8 U 178/19

Im Rahmen der „Easy Money“-Aktion der Telefonica GmbH wurden für jeden eingehenden Anruf 2 Cent gutgeschrieben. Ein emsiger Kunde erwarb 508 Prepaid-Karten und häufte durch Wahlwiederholungs-Apps ein Gesamtguthaben von sage und schreibe 224.840,02 € an. Die Telefonica sperrte daraufhin sämtliche Karten und kündigte dem Kläger zunächst ordentlich, später außerordentlich. Letzterer sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und klagte. Das OLG München sah die Kündigung als wirksam an, gab jedoch zugleich dem Hilfsantrag statt, wonach das gesamte Restguthaben auszuzahlen sei. Die Beklagte trug zu der Entscheidung ihren Teil bei, indem sie versäumte, fristgerecht auf einen möglichen Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Verwendung besagter Apps hinzuweisen.

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07. März 2014

Nachzahlungsklausel bei Prepaid-Verträgen unwirksam

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 09.01.2014, Az.: 1 U 98/13

Kunden eines Prepaid-Vertrages können davon ausgehen, dass mit Verbrauch ihres Guthabens keine weiteren Kosten mehr entstehen. Eine Klausel, die dem Anbieter eine verzögerte Abbuchung mit der Folge erlaubt, dass durch die Entstehung eines Negativsaldos der Kunde zur Nachzahlung verpflichtet wird, enthält eine von der ursprünglichen Vorleistungspflicht abweichende Regelung und verstößt gegen das Transparenzgebot. Gleiches gilt für eine Klausel, die zur fortlaufenden Entrichtung nutzungsunabhängiger Entgelte trotz Sperrung verpflichtet.

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16. Juli 2012

Hinweis auf mögliche Entstehung außerordentlich hoher Kosten bei Prepaid-Vertrag zwingend

Geldscheine und Münzen liegen auf einer Telefonrechnung.
Urteil des KG Berlin vom 28.06.2012, Az.: 22 U 207/11:

Wird bei Abschluss eines Prepaid-Tarifes die Tarifoption "automatische Aufladung" gewählt und gelten die bei der Tarifwahl angegebenen Warnfunktionen zur Kostenkontrolle nicht bei allen Nutzungsmöglichkeiten, so kann es zu hohen, nicht kontrollierbaren Kosten für den Tarifnehmer kommen. Der Mobilfunkanbieter ist dazu verpflichtet, den Kunden sowohl vor Wahl der Tarifoption als auch während des laufenden Vertragsverhältnisses auf dieses Risiko der Entstehung außerordentlich hoher Kosten hinzuweisen.

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