Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei nur isoliert abrufbaren Informationen

Die Klägerin war ehemals als Professorin bei der Beklagten angestellt, welche das Profil der Klägerin in PDF-Form auf ihrer Webseite verlinkte. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses und Umwandlung der Webseite war zwar keine Verlinkung bei der Beklagten mehr vorhanden, das PDF aber noch isoliert abrufbar. Laut Gericht hat die Klägerin diesbezüglich jedoch keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, auch wenn das PDF bei Google Suche nach dem Namen der Klägerin unter den ersten zehn Treffern abrufbar ist. Grund dafür ist, dass nur ein sehr geringes Verschulden der Beklagten besteht und nicht konkret nachgewiesen ist, wie viele Personen das PDF gelesen haben. Außerdem entstand für die Beklagte kein Mehrwert und für die Klägerin kein Reputationsschaden.