Inhalte mit dem Schlagwort „Rechteinhaber“
Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer im Impressum ist unzulässig
Wird im Impressum eines Online-Shops eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Telefonnummer angegeben, bei der Kosten von bis EUR 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, so stellt dies keine effiziente Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung dar und ist rechtswidrig. Die mit einer telefonischen Rückfrage verbundenen Kosten stellen eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und können sie sogar gänzlich von einer Kontaktaufnahme abhalten.
Pflicht zur Benennung des Urhebers kann in AGB vereinbart werden
Die Pflicht zur Benennung des Urhebers eines Lichtbildes kann bei einer entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts durch Vertrag in den AGB des Urhebers vereinbart werden, die dem Vertragspartner zusammen mit der Rechnung übersandt werden. Mit Annahme des Vertragsangebots durch Zahlung des Rechnungsbetrages werden die AGB wirksam in das Verhältnis der Parteien einbezogen. Eine Verletzung des Urheberbenennungsrechts begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Lizenzgebühr.
Fragen des BGH zur Vorlage an den EuGH in Sachen „Speicherung von dynamischen IP-Adressen“
Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.
2. Steht die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.
Selektives Vertriebssystem für Fahrradträger ist zulässig
Ein selektives Vertriebssystem ist ausnahmsweise nicht kartellrechtlich verboten, wenn ausschließlich qualitative Kriterien, wie eine fachliche Eignung des Wiederverkäufers oder die Ausstattung des Betriebs, für den Selektivvertrieb maßgebend sind. Handelt es sich um den Vertrieb hochpreisiger Fahrradtransportträger, bei welchen der richtigen Handhabung eine hohe Sicherheitsrelevanz zukommt, kann nur auf diese Weise der ordnungsgemäße Gebrauch und die Qualität der Ware gewährleistet werden.
Vertreibt ein nicht autorisierter Händler Waren mit entfernten Kontrollnummern des Herstellers, welche sowohl einer Rückverfolgung des Herstellungsprozesses als auch der Vertriebswege dienen, so stellt dies eine Störung des selektiven Vertriebssystems und eine wettbewerbsrechtliche Behinderungsmaßnahme dar.
Copyright-Vermerk auf DVD-Cover reicht nicht als Beweis für Rechteinhaberschaft
Der vollständige Beweis der Rechtekette hinsichtlich eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann nicht durch Vorlage eines Copyright-Vermerks auf der Hülle einer DVD geführt werden, da sich hieraus nur ergeben kann, dass ein Nutzungsrecht vergeben wurde, jedoch noch nicht, ob dieses als ausschließliches Recht eingeräumt wurde.
Durch notarielle Unterwerfungserklärung kann wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden
Eine Wiederholungsgefahr wegen vorangegangenem wettbewerbswidrigen Verhaltens liegt nicht vor, wenn der Schuldner eine ernsthafte und vollstreckungsfähige Unterlassungserklärung notariell beurkunden lässt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
GEMA-Lizenzvertrag kann nach Änderung in der Rechtsprechung fristlos gekündigt werden
Ein GEMA-Lizenzvertrag für die Wiedergabe von Musiktiteln in einer Arztpraxis kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage fristlos gekündigt werden, da eine Notwendigkeit für eine solche Lizenz nach Änderung der Rechtsprechung des EuGH, der diese Art der Nutzung als keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne ansieht, nicht mehr gegeben ist.
Altkanzler Helmut Kohl hat einen Herausgabeanspruch bezüglich der Tonbänder mit seinen Memoiren
Ein Ghost-Writer muss Tonbandaufzeichnungen des Altkanzlers Helmut Kohl, die zum Zwecke der Fertigung von Memoiren von diesem angefertigt wurden, nach Beendigung der Zusammenarbeit auf Verlangen herausgeben. Helmut Kohl ist als Eigentümer der Tonbänder anzusehen, auch wenn er nie im Besitz dieser Bänder gewesen ist. Da ausschließlich seine Stimme zu hören ist, ist er als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen, was wiederum den Eigentumserwerb begründet.
„Deus Ex“
a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.