Musikrechte bei Filesharing von PC-Spiel nicht verletzt
Durch die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels wird das Recht an einem in dem Spiel als Hintergrundmusik verwendeten Musiktitel nicht verletzt.
Durch die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels wird das Recht an einem in dem Spiel als Hintergrundmusik verwendeten Musiktitel nicht verletzt.
Werden von einem Webhoster Dienstleistungen erbracht, die für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen im gewerblichem Ausmaß genutzt werden, steht dem Rechteinhaber gegenüber dem Dienstleister gem. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG ein Auskunftsanspruch über den jeweiligen Kunden zu. Demnach muss ein Serverbetreiber Auskunft über den Namen, die Anschrift und E-Mail-Adresse erteilen, der die Server zur Speicherung und Ausführung eines Tracking-Programms verwendet, das Sucher und Anbieter eines bestimmten Inhalts in BitTorrent-Netzwerken zusammenführt und einen gegenseitigen Austausch von Daten überhaupt erst ermöglicht.
Der von dem Internet-Telefondienst „Skype“ angestrebte Markenschutz seines Wort- und Bildzeichens wurde aufgrund der deutlichen Verwechslungsgefahr zu der Wortmarke des britischen Pay-TV-Anbieters „Sky“ abgelehnt. Die beiden Zeichen weisen trotz der unterschiedlich angebotenen Dienstleistungen Ähnlichkeiten in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht auf. Im Namen Skype findet sich nicht nur der Markenname des Pay-TV Senders Sky wieder, sondern erinnert auch die wolkenförmige Umrandung im Logo von Skype eindeutig an den Begriff „Sky“ (engl.: Himmel). Die Unterscheidungskraft des „Skype“-Zeichens ist auch nicht durch die Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht. Auch besitzt Sky aufgrund seiner frühzeitigen Eintragung die älteren Rechte.
Der Software-Konzern Microsoft, zu dem Skype inzwischen gehört, kann allerdings am Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen und das Urteil des EU-Gerichtes und des Markenamtes kippen.
Wird eine einstweilige Verfügung in schwarz-weißer Abschrift zugestellt, obwohl die Urschrift farbig ist und ein farbiges Lichtbild umfasst, so ist die Verfügung nur dann wirksam vollzogen, wenn aus der Kopie der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung eindeutig erkennbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beklagte nur ein Lichtbild veröffentlicht hat, weil dieser dem Beschluss dann entnehmen kann, um welches Bild es sich handeln muss. Außerdem wird der Umfang des Unterlassungsverbotes durch die Kopie nicht abgeändert, wenn offenkundig ist, dass der ganze Beschluss schwarz-weiß kopiert ist und nicht die Benutzung eines schwarz-weißen Fotos verboten werden soll.
Ein Verkäufer der Online-Plattform eBay kann im Falle einer negativen und objektiv unwahren eBay-Bewertung die Zustimmung des Käufers zur Löschung der Äußerung verlangen. Zwar ist die negative Bewertung eines Produktes als Werturteil von dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG umfasst; stützt sich eine solche Bewertung jedoch auf nachweislich unwahre Tatsachen, so dass die Bewertung mit dieser zusammen „steht und fällt“, überwiegt in diesem Fall das Schutzbedürfnis des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verkäufers, wonach dieser nicht nur die Zustimmung zur Löschung der unwahren Tatsachenbehauptung sondern auch des damit verbundenen Werturteils verlangen kann.
Wird ein Frischkäse sowohl in einem Plastikbecher als auch in einer Umverpackung aus Pappe vertrieben und übersteigt das Volumen der Umverpackung das Volumen des Plastikbechers um mehr als das Doppelte, so liegt wettbewerbswidriges Verhalten vor. Der Verbraucher wird so nämlich über die tatsächliche Füllmenge des Frischkäses getäuscht. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gewichtsangabe mehrfach auf der Umverpackung zu finden ist und „Fenster“ in der Verpackung es dem Verbraucher ermöglichen, die Form der Innenverpackung zu erkennen.
Die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit gewerblichem Inhalt an eine berufliche E-Mail-Adresse stellt bereits einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb da.
Zudem hat der Betroffene gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG eine Auskunftsanspruch darüber, welche Daten von ihm gespeichert sind, wo diese Daten herkommen und an wen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.
Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden (hier: Tagesschau-App), dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass klassischen Verlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, da diese - im Gegensatz zu den mittels Rundfunkgebühren finanzierten öffentlichen Anstalten - für zusätzliche Medienangebote gesondert Geld aufwenden müssen. Ob ein unzulässiger presseähnlicher Charakter bei solchen Online-Angeboten vorliegt, ist durch den Rundfunkrat im Rahmen eines „Drei-Stufen-Tests“ zu prüfen.
Vorherige Entscheidungen gingen davon aus, dass Gerichte an diesen Test gebunden sind und eine erneute gerichtliche Prüfung nicht zulässig ist. Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass im Streitfall eine erneute (richterliche) Beurteilung des Online-Angebots vorzunehmen ist, da im Rahmen dieses erfolgten Tests lediglich das allgemeine Konzept und nicht die konkrete Umsetzung des medialen Angebotes im Einzelfall gebilligt wird. Ob das Online-Angebot der Tagesschau-App am 15.06.2011 in seiner Gesamtheit und gerade nicht nur einzelne Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, hat nunmehr das OLG Köln zu beurteilen.
Die Buchstabenkombination „FCK CPS“ als Abkürzung für „Fuck Cops“ auf einem Anstecker oder als Aufdruck auf einem T-Shirt unterfällt nicht dem Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB, sondern vielmehr dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, da hierdurch lediglich die pauschale Ablehnung der gesamten Polizei bzw. der Ordnungsmacht des Staates als nicht überschaubare, konkret abzugrenzende Personengruppe zum Ausdruck kommt. Etwas anderes könnte lediglich im Falle einer personalisierten Zuordnung gelten, wie etwa namentlich benannter Polizisten oder der gesamten Polizeikräfte eines örtlichen Polizeikommissariats.
Gibt ein Verbraucher ausdrücklich seine Zustimmung zur Erbringung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist, so erlischt dadurch sein Widerrufsrecht. Dies kann auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung geschehen, solange die Zustimmung ausdrücklich erfolgt.