Inhalte mit dem Schlagwort „Social Network“

18. März 2014 Top-Urteil

Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener Daten bei Facebook unwirksam

Ausschnitt der Facebook Login Seite.
Urteil des LG Berlin vom 09.09.2013, Az.: 16 O 60/13

Die Verknüpfung zwischen dem Button „Spiel spielen“ im „App-Zentrum“ von Facebook und der Zustimmung zur Übermittlung und Weitergabe personenbezogener Daten ist irreführend iSd § 5 UWG, da sie den Nutzer, der die Reichweite seiner Erklärung nicht kennt und deshalb tatsächlich keine wirksame Einwilligung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten abgeben kann, über die Wirksamkeit seiner Zustimmung täuscht. Diese Täuschung hält ihn zugleich ab, seine Rechte rückwirkend geltend zu machen. Auch Bestimmungen in Nutzungsvereinbarungen von Apps, die es der Anwendung erlauben, Statusmeldungen und Fotos im Namen des Nutzers zu posten, sind als allgemeine Geschäftsbedingung intransparent und daher unwirksam. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Einspruch durch Facebook eingelegt. Ende Oktober 2014 muss das Landgericht Berlin dann über die Sache nochmals entscheiden.

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27. Mai 2019

Entgeltliche Werbung muss hinreichend gekennzeichnet sein

Influencer Marketing auf Wand mit Mann davor
Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2018, Az.: 315 O 257/17

Um unlautere Werbung zu vermeiden, ist es wichtig, dass Werbung sichtbar gekennzeichnet ist. Gerade im Influencer-Marketing ist eine bloße Ausstattung eines Beitrags mit einem Hashtag, beispielsweise „Sponsored Content“, nicht ausreichend. Vielmehr muss ein deutlicher Hinweis auf die verwendete Werbung zu erkennen sein. Dadurch wird das Gebot eingehalten, den redaktionellen Teil strikt von dem werbenden Teil zu trennen. Dies soll vor allem verhindern, dass potentielle Käufer zu einem Kauf eines Produkts veranlasst werden, welchen sie ansonsten nicht getätigt hätten.

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28. September 2018

Anforderungen an Facebook zur Löschung von geposteten Beiträgen

Schwarzer Social Media Post
Beschluss des OLG München vom 17.07.2018, Az.: 18 W 858/18

Allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Social-Media-Plattform, die den Zweck verfolgen, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ zum Austausch von Informationen und Meinungen zu verschaffen, müssen die Rechte und Interessen, sowie die Meinungsfreiheit des Nutzers achten. Demnach ist eine Klausel, welche die Löschung des geposteten Beitrags wegen des Verstoßes gegen „Community-Standards“ in das Ermessen des Betreibers stellt, unwirksam. Sofern der Beitrag die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschreitet, ist eine Löschung durch den Plattformbetreiber rechtswidrig. Wendet sich ein Nutzer gegen eine zukünftige Löschung, muss er darlegen, dass der streitgegenständlichen Beitrag rechtswidriger Weise gelöscht wurde. Im Hinblick auf die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht sodann eine tatsächliche Vermutung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.

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26. Juni 2009

Facebook gegen StudiVZ

Urteil des LG Köln vom 16.06.2009, Az.: 33 O 374/08

Bei einem Streitwert von 1 Mio. Euro befand das LG Köln StudiVZ für "unschuldig". Facebook warf ihr die Nachahmung des sog. "Look & Feel" ihrer Homepage vor. StudiVZ diente Facebook zwar als Vorbild. In engen Grenzen gilt jedoch der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, solange diese nicht unlauter ausgenutzt wird. Zu guter Letzt fehlte Facebook bei der Markteinführung von StudiVZ noch der erforderliche Bekanntheitsgrad in Deutschland um dahingehende Ansprüche zu begründen. Auch liegt kein AGB-Verstoß vor, da StudiVZ nie Vertragspartner von Facebook war.

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