Top-Urteil

Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener Daten bei Facebook unwirksam

18. März 2014
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Ausschnitt der Facebook Login Seite. Urteil des LG Berlin vom 09.09.2013, Az.: 16 O 60/13

Die Verknüpfung zwischen dem Button „Spiel spielen“ im „App-Zentrum“ von Facebook und der Zustimmung zur Übermittlung und Weitergabe personenbezogener Daten ist irreführend iSd § 5 UWG, da sie den Nutzer, der die Reichweite seiner Erklärung nicht kennt und deshalb tatsächlich keine wirksame Einwilligung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten abgeben kann, über die Wirksamkeit seiner Zustimmung täuscht. Diese Täuschung hält ihn zugleich ab, seine Rechte rückwirkend geltend zu machen. Auch Bestimmungen in Nutzungsvereinbarungen von Apps, die es der Anwendung erlauben, Statusmeldungen und Fotos im Namen des Nutzers zu posten, sind als allgemeine Geschäftsbedingung intransparent und daher unwirksam. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Einspruch durch Facebook eingelegt. Ende Oktober 2014 muss das Landgericht Berlin dann über die Sache nochmals entscheiden.

Landgericht Berlin

Urteil vom 09.09.2013

Az.: 16 O 60/13

ln dem Rechtsstreit

des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
-Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. -,

Klägers,

gegen

die Facebock Ireland Ud., vertreten durch den . /nrc t.,.rvt

Beklagte,

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin- Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren  am 09.09.2013 durch den Vorsitzenden  Richter am  Landgericht…,den Richter am Landgericht… und die Richterin am Landgericht…

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 -Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,

zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com Spiele in einem sogenannten „App-Zentrum“ derart zu präsentieren, dass der Verbraucher mit dem Betätigen eines Buttons wie „Spiel spielen“ die Erklärung abgibt, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen des Verbrauchers zu übermitteln (posten) wie in den nachfolgenden Bildschirmkopien ersichtlich:

Bildschirmkopie 1

[Abbildung]

Bildschirmkopie 2

[Abbildung]

Bildschirmkopie  3

[Abbildung]

Bildschirmkopie  4

[Abbildung]

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,

zu unterlassen,

nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, über die Nutzung von Applikationen (Apps) im Rahmen eines sozialen Netzwerkes einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Übertragung von Daten an die Betreiber der Spiele zu berufen:

Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2013 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Einspruchsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger vertritt als Dachverband u. a. aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer die Interessen der Verbraucher.
Die Beklagte stellt unter http://de-de.facebook.com eine über die Adresse www.facebook.de erreichbare Plattform zum Austausch persönlicher und sonstiger Daten (soziales Netzwerk) zur Verfügung. Über einen Link ist ein sog. „App-Zentrum“ erreichbar, in dem die Beklagte u. a. Spiele dritter Anbieter zugänglich macht. Unter dem Button „Sofort spielen“ erscheint beim Spiel „Ville“ folgende Information:

Durch das Anklicken von „Spiel spielen“ oben, erhält diese Anwendung:

•    Deine allgemeinen Informationen (?)

•    Deine E-Mail-Adresse

•    Über dich

•    Deine Statusmeldungen

Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.

Andere Spiele zeigen vergleichbare Hinweise.

Beim Spiel „Scrabble“ lautet der letzte Absatz wie folgt:

Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.

Der Kläger mahnte die Beklagte unter Gesichtspunkten des Lauterkeitsrechts und des Verbraucherschutzes mit Schreiben vom 17. August 2012 ab. Hierfür beansprucht sie Erstattung der Kosten in Höhe einer Pauschale von 200,00 €.

Mit richterlicher Verfügung vom 31. Januar 2013 hat der Vorsitzende der Kammer das schriftliche Vorverfahren angeordnet und der Kammer aufgeben, innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will und innerhalb von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Der Beklagte ist die Klage am 30. April 2013 förmlich zugestellt worden. Sie hat sich nicht gemeldet.

Der Kläger beantragt,

was erkannt wurde.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beklagte den gerichtlichen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, konnte die Kammer gemäß §§ 276, 331 Abs. 3 ZPO durch Versäumnisurteil entscheiden.
Danach ist die Klage begründet.

1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO findet deutsches materielles Recht Anwendung, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten die Rechte der Verbraucher beeinträchtigt. Der Kläger ist zur GeltendmachunQ von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen, die die Rechte der Verbraucher beeinträchtigen, nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 4 UklaG befugt.
a) Die Verknüpfung zwischen dem Button „Spiel spielen“ und der Zustimmung zum unbegrenzten Datentransfer erweist sich als irreführend gemäß § 5 UWG, weil die Beklagte dem Nutzer gegenüber den Eindruck erweckt, seine Zustimmung sei wirksam, während dies in Wahrheit nicht der Fall ist; denn da der Nutzer die Reichweite seiner Erklärung nicht kennt, kann er auch keine bewusste Entscheidung über die Weitergabe seiner persönlichen Daten treffen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nach § 4 a BDSG und § 13 Abs. 2 TMG liegen nicht vor. Indem der Nutzer über die Rechtswirksamkeit seiner Erklärung getäuscht wird, wird er zugleich davon abgehalten, seine Rechte mindestens nachträglich geltend zu machen.

b) Der Unterlassungsanspruch folgt ferner aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil aus den genannten Gründen keine wirksame Einwilligung in den Erhalt von Werbung durch elektronische Post vorliegt.

c) Schließlich ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch auch aus §§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 TMG.

2. Der Anspruch beruht auf §§  1, 4a  UKlaG.  Deutsches  materielles  Recht  ist  nach Art. 4 Rom-II-VO anwendbar.

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, weil sie die Bedingungen für das Spielen des Spiels für eine Vielzahl von Fällen regelt. Die Klausel ist intransparent. Ihre Reichweite ist unbestimmt. Ferner erweckt sie den Eindruck, der Nutzer stimme der Weitergabe seiner Daten wirksam zu. Nach dem Erscheinungsbild der Seite handelt es sich zudem um eine von der Beklagten gestellte Klausel, da sich der Nutzer auf ihrer Seite bewegt und ein Hinweis auf einen anderen Verwender nicht ersichtlich ist.

3. Der Zahlungsanspruch beruht auf§ 12 UWG.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 798 Nr. 2 ZPO.

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