Inhalte mit dem Schlagwort „Sprachwerk“

03. März 2021

Urheberrechtlicher Schutzumfang einer Zusammenfassung eines Berichts

Füller liegt neben dem Schriftzug Testbericht
Urteil des LG Köln vom 12.11.2020, Az.: 14 O 163/19

Zusammenfassungen von wissenschaftlichen Berichten sind als Sprachwerke grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das LG Köln entschied in einem Fall, in dem der Kläger eine Allgemeinverfügung erließ, aufgrund derer Personen ein Lesezugang für die Zusammenfassung gewährt wird, dass es sich dabei um eine Zustimmung zur Veröffentlichung handelt. Da die Gewährung mittels eines automatisierten Vorgangs voraussetzungslos erfolgt, habe der Kläger kein Interesse an einer Beschränkung der Leseberechtigten. Auch ein etwaiger Zusatz, nach dem Veröffentlichungen der vorherigen Zustimmung bedürfen, ändert daran nichts.

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28. November 2016

Urheberrechtsverletzung bei unberechtigter Nutzung eines Sprachwerkes zu Werbezwecken

Ordner mit Aufschrift Urherberrecht
Urteil des LG Hamburg vom 06.11.2015, Az.: 308 O 446/14

Der von einem Reisejournalisten veröffentlichte Text darf ohne dessen Einwilligung nicht auf anderen Internetseiten zum Zwecke der Werbung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei dem betreffenden Sprachwerk handelt es sich nicht um eine bloße Wiedergabe von Fakten, sondern um individuelle Gedanken, Ansichten und Darstellungen der zu beschreibenden Umgebung und ist folglich urheberrechtlich geschützt. Die persönliche geistige Schöpfung kann auch in der besonders geistvollen Form und Art der Einteilung und Anordnung des dargestellten Inhalts liegen. Es ist daher auch dann eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen, wenn einzelne Worte durch Synonyme ersetzt werden.

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05. Juli 2016

Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ weist nicht erforderliche Schöpfungshöhe auf

Bücherstapel
Urteil des OLG Köln vom 08.04.2016, Az.: 6 U 120/15

Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ ist als Untertitel für ein Buch über Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung keine ausreichend individuelle geistige Leistung, ihm kommt folglich kein Urheberrechtsschutz zu. Zwar ist der Text in gewisser Weise originell, im Zusammenhang mit dem Buch stellt er jedoch eine beschreibende Inhaltsangabe dar. Ferner ist der Ausdruck kein Aphorismus, er zeichnet sich nicht durch eine besondere „Wortakrobatik“ aus und ist außerdem an ein deutsches Sprichwort angelehnt.

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02. Juni 2014

Veröffentlichung von Interview-Fragen ohne Zustimmung

Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2012, Az.: 308 O 388/12

Die Veröffentlichung von Interview-Fragen auf einer Webseite ohne Zustimmung des Berechtigten kann einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von fremden Urheberrechten begründen. Auch Interview-Fragen können als Sprachwerke unter urheberrechtlichem Schutz stehen.

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14. Dezember 2012

Urheberrechtlicher Schutz für Interviewfragen

Beschluss des LG Hamburg vom 08.11.2012, Az.: 308 O 388/12 Interviewfragen können als Sprachwerke eingestuft werden und damit dem Urheberschutz unterliegen, sofern sie einen gewissen Grad von Individualität aufweisen und somit die Schöpfungshöhe erreichen. Die streitgegenständlichen Fragen weisen eine vielfache Möglichkeit der Formulierung auf und sind aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung urheberrechtlich geschützt.
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06. Juni 2012

Blühende Landschaften

Urteil des BGH vom 30.11.2011, Az.: I ZR 212/10 Das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG hat im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der
Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der
zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania
3).
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18. Juni 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen als geistige Schöpfung

Urteil des OLG Köln vom 27.02.2009, Az.: 6 U 193/08 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind als Sprachwerk und somit als urheberrechtlich geschützte persönliche geistige Schöpfung anzusehen. Folglich stellt die unbefugte Verwendung durch einen Dritten eine Rechtverletzung zulasten des urheberrechtlich Berichtigten dar.

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