Urheberrechtlicher Schutzumfang einer Zusammenfassung eines Berichts

03. März 2021
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Füller liegt neben dem Schriftzug Testbericht Urteil des LG Köln vom 12.11.2020, Az.: 14 O 163/19

Zusammenfassungen von wissenschaftlichen Berichten sind als Sprachwerke grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das LG Köln entschied in einem Fall, in dem der Kläger eine Allgemeinverfügung erließ, aufgrund derer Personen ein Lesezugang für die Zusammenfassung gewährt wird, dass es sich dabei um eine Zustimmung zur Veröffentlichung handelt. Da die Gewährung mittels eines automatisierten Vorgangs voraussetzungslos erfolgt, habe der Kläger kein Interesse an einer Beschränkung der Leseberechtigten. Auch ein etwaiger Zusatz, nach dem Veröffentlichungen der vorherigen Zustimmung bedürfen, ändert daran nichts.

Landgericht Köln

Urteil vom 12.11.2020

Az.: 14 O 163/19

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung der „Stellungnahme des A zur B über C vom ###“ (im Folgenden: die Zusammenfassung) auf der Website (Link wurde gelöscht) geltend.

Der Kläger ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sein Aufgabenbereich umfasst unter anderem die Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und anderer Bundesbehörden, die Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft, auch auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf diesem Gebiet.

Das Herbizid C wurde 2002 in der Europäischen Union als Pflanzenschutzmittel amtlich zugelassen. Es handelt sich um das weltweit am häufigsten eingesetzte Pflanzenschutzmittel. Es steht jedoch im Verdacht, für schwere gesundheitliche Schäden beim Menschen verantwortlich zu sein. Seit 2013 läuft eine routinemäßige Neubewertung des Wirkstoffes.

Die von den Mitarbeitern des Klägers erstellte, sechsseitige Zusammenfassung fasst die Inhalte eines gleichfalls von Mitarbeitern des Klägers erstellten, 95 Seiten langen Berichtes mit dem Titel „D“ vom #### (im Folgenden: Addendum) in deutscher Sprache zusammen. Bei der Zusammenfassung handelt es sich um eine interne Bewertung des Klägers im Rahmen des europäischen Prüfverfahrens zur Wiederzulassung des Stoffes „C“, welche ausschließlich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt war.

Der Beklagte stellt regelmäßig Beiträge auf der Website (Link wurde gelöscht) ein. Auf den nach dem IFG gestellten Antrag des Beklagten vom 19.10.2018 hin übermittelte der Kläger diesem mit Bescheid vom 10.12.2018 die streitgegenständliche Zusammenfassung. Der Kläger erteilte zugleich den Hinweis: „Die Übermittlung von Daten erfolgt ausschließlich zu ihrem persönlichen Gebrauch. Bestehende Urheberrechte des A oder Dritter werden hierdurch nicht berührt. Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des A.“ Der Beklagte stellte die Zusammenfassung ab dem 14.02.2019 auf benannter Website unter zwei Subdomains im Volltext zum Abruf und zum Download ein. Mit Schreiben vom 07.03.2019 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn auf, es zu unterlassen, die Zusammenfassung auf seiner Website u.a. öffentlich zugänglich zu machen. Für diese Abmahnung sind dem Kläger Kosten in Höhe von 1.242,84 EUR entstanden. Nach Erlass der unter dem Aktenzeichen 14 O 86/19 ergangenen einstweiligen Verfügung vom 13.03.2019 entfernte der Beklagte die Zusammenfassung von den oben genannten Subdomains. Der Kläger erließ am ##### eine Allgemeinverfügung, veröffentlicht im E am ######, aufgrund derer Personen, die einen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 IFG auf Informationszugang zu der hier streitgegenständlichen Zusammenfassung stellen, über eine dafür eingerichtete Internetseite für die Dauer von jeweils 7 Tagen ein Lesezugang zu der Zusammenfassung gewährt wird. Die Beantwortung der Anträge sowie die Übermittlung der Zugangsdaten erfolgt seitens des Klägers in einem automatisierten E-Mail-Verfahren. Bis zum 05.06.2019 waren bereits mehr als 43.000 Anträge gestellt und vom Kläger positiv verbeschieden worden.

Nunmehr fordert der Beklagte die Besucher seiner Website dazu auf, bei dem Kläger eine automatisierte Anfrage auf Übersendung der Zusammenfassung zu stellen. Hierzu erhält der jeweilige Nutzer eine „F“-E-Mailadresse samt passwortgeschütztem E-Mailaccount. Wird eine entsprechende Anfrage von diesem E-Mailaccount gestellt, so gewährt der Kläger – wie oben beschrieben – dem Anfragenden Zugang zu der Zusammenfassung auf einer vom Kläger eigens dafür eingerichteten Website. Die Zusammenfassung kann dort indes nur eingesehen, nicht jedoch heruntergeladen werden. Werden die Anfragen über die Website des Beklagten gestellt, bietet der Beklagte den Nutzern zusätzlich die Möglichkeit an, eine Kopie der Zusammenfassung über den jeweiligen „F“E-Mailaccount zu erhalten. In diesem Fall kopiert der Beklagte die Datei in das E-Mailpostfach des Nutzers, von welcher aus sie gespeichert und weitgeleitet werden kann.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser habe in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an der streitgegenständlichen Zusammenfassung eingegriffen und sei nicht zur Nutzung berechtigt gewesen. Der Kläger behauptet, er sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Zusammenfassung aktivlegitimiert. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Zusammenfassung sei ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG

Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Beklagte habe durch Einblendung der streitgegenständlichen Zusammenfassung in die dem Kläger zustehenden Verwertungsrechte aus §§ 19a und 16 UrhG eingegriffen. Hierzu sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, weil die Zusammenfassung nicht jedermann zur freien Nutzung zur Verfügung gestanden hätte und der Beklagte sich auch nicht auf Schrankenregelungen (§§ 50, 51 UrhG) berufen könne. Hinsichtlich der Schrankenregelung des Zitatrechtes fehle es schon an einer Veröffentlichung durch den Kläger. Dem Beklagten sei mit Zurverfügungstellung der Zusammenfassung die Veröffentlichung ausdrücklich untersagt wurden. Zudem könne auch deshalb nicht von einer Veröffentlichung ausgegangen werden, da die Weiterverwendung nach dem IWG nicht zulässig sei. Zudem liege kein Zitat vor. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Zusammenfassung. Eine Rechtfertigung der Verletzungshandlungen der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften des IWG oder des UIG. Bei dem Kläger handele es sich schon nicht um eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG.

Es liege auch kein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG vor. Diese Vorschrift erfasse nur amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien.

Der Kläger beantragt,

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt, die Stellungnahme des A zur B über „C“ vom ###, beigefügt als Anlage K 1, ohne Zustimmung des Klägers

a) zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie Anlagenkonvolut K 2 dargestellt

und/oder

b) Nutzern der Website „(Link wurde gelöscht)“ als Anlage zu einer E-Mail zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K 3 dargestellt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständlichen Zusammenfassung komme kein Urheberrechtsschutz zu. Sie enthalte ebenso wie militärische Lageberichte reine Wiedergaben von Tatsachen und folge einem bestimmten Aufbaumuster. Bei Auswahl und Anordnung der Information sei der Kläger nicht frei gewesen, sie folgten wissenschaftlichen Vorgaben. Ein kreativer Spielraum sei nicht nachvollziehbar. Ferner handele es sich um eine reine Übersetzung der englischsprachigen Abhandlung, welcher keine Schöpfungshöhe zukomme. Der Beklagte meint darüber hinaus, die Zusammenfassung sei ein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Nutzung des streitgegenständlichen Textes sei gemäß §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt. Es handele sich um voneinander unabhängige und nebeneinander anwendbare Rechtfertigungsgründe. Auf Grundlage der Entscheidungen des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17 – Afghanistan Papiere, Rn. 64 und C-516/17 – Volker Beck, Rn. 49) habe die Grundrechtsabwägung mit der Informations- und Pressefreiheit im Rahmen der Tatbestände der Schrankenregelungen stattzufinden. Dabei sei im konkreten Fall von einem Vorrang der Informations- und Pressefreiheit auszugehen. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, durch die Zugangsgewährung an ihn am 10.12.2018 habe der Kläger sein Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG ausgeübt. Spätestens sei dies durch den massenhaften, automatisierten Informationszugang für alle Antragsteller in Form der Allgemeinverfügung geschehen. Die Zusammenfassung sei damit nunmehr als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG einzustufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Köln ist zur Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt, auch hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzungshandlung der Vervielfältigung, örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gegen den Beklagten geltend. Diese zählen zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO. Eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 133/12, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung; BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14, WRP 2016,1114 ff. – An Evening with Marlene Dietrich – zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründet, da der Internetauftritt des Beklagten, mittels welchem die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen, auch die Vervielfältigung, begangen wurden, sich mit dem Ziel der Aufklärung und Information der Bevölkerung an die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer, auch solche wohnhaft in Köln, richtet. Dies gilt sowohl für das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Werkes als auch für dessen Vervielfältigung als der hier notwendig vorgelagerten Nutzungsart (vergleiche für die Vervielfältigung etwa OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2019 – 6 W 55/19).

II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Zusammenfassung liegen gemäß § 43 i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG bei dem Kläger. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten Werke geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Die Beamten und Mitarbeiter der Klägerin haben – soweit unstreitig – das streitgegenständliche Werk in Erfüllung ihrer Dienstpflicht geschaffen, weshalb die Nutzungsrechte an diesen Werken, die originär den Beamten bzw. Mitarbeitern als Schöpfern der Werkes gemäß § 7 UrhG zustanden, gemäß § 43 UrhG auf den Kläger übergegangen sind. Der Kläger hat substantiiert unter Aufführung der einzelnen Beteiligten vorgetragen, wer an der Erstellung der streitgegenständlichen Zusammenfassung beteiligt war. Mangels erheblichen Gegenvortrags waren auch nicht die entsprechenden Vereinbarungen mit den Mitarbeitern vorzulegen.

Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer seinerseits substantiiert darlegen, wer, wenn nicht der Anspruchsteller, Urheber sein soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 -6 U 5/15 – Afghanistan-Papiere, juris Rn. 25 m.w.N.).

Der Annahme, dass die ausschließlichen Verwertungsrechte und hinsichtlich der Geltendmachung des Erstveröffentlichungsrechtes gemäß § 12 UrhG die Befugnis zur Veröffentlichung auf den Kläger übertragen worden ist, stehen nicht die Grundsätze der Zweckübertragungslehre entgegen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zu Grunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BGH, GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 59 – Lärmschutzwand). Zur behördlichen Aufgabenerfüllung gehört auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015 – 7 C 1/14, GRUR-RR 2016, 137, beck-online). Die Ermöglichung der Zugangsgewährung an eine Vielzahl von Personen nach dem IFG setzt aber die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte und der Befugnis zur Veröffentlichung zwangsläufig voraus.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG.

a) Die streitgegenständliche Zusammenfassung ist als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) zumindest im Rahmen der sogenannten kleinen Münze urheberrechtlich geschützt. Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141,329 – Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-Infobank I). Im Bereich der Sprachwerke ist auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 225, 226 – Dienstanweisung; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 84). Ferner stellt nach der Rechtsprechung des BGH die Übersetzung eines Sprachwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG im allgemeinen eine persönliche, geistige Leistung dar (BGH, Urteil vom 15.09.1999, I ZR 57/97, Comic-Übersetzungen II).

Die Zusammenfassung weist die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Zwar wird bei Betrachtung der durch den Beklagten erstellten Synopse deutlich, dass es sich teilweise um reine Übersetzungen des in englischer Sprache verfassten Addendums handelt. Allerdings klammert die synoptische Darstellung den vorgelagerten Schritt der Auswahl, Anordnung und gedanklichen Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Addendums und daher den schöpferischen Teil des Werkes aus. Ferner beschränkt sich die Zusammenfassung nicht nur auf die wörtliche Übersetzung des Addendums. Schon der Vergleich des Umfangs des streitgegenständlichen Werkes der Zusammenfassung (sechs Seiten) zu dem des Addendums (96 Seiten) belegt, dass hier eine auf das inhaltlich Wesentliche zusammengekürzte, daher eine eigene inhaltlich enthaltene und damit schöpferische Leistung vorliegt. Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.07.2019 (Afghanistan-Papiere, C-469/17) entgegen. Sofern dort eine Originalität des Werkes, resultierend aus der freien Entscheidung über u.a. Anordnung und Kombination Wörter gefordert wird, ist eine solche hier – wie oben beschrieben – durch die gedankliche, punktuelle Auswahl der wesentlichen Inhalte des Addendums gegeben. Die Zusammenfassung wie auch das Addendum beinhalten eine Wertung über die B über den Wirkstoff C. Indem die Zusammenfassung sich auf die wesentlichen Punkte des Addendums und der darin enthaltenen Wertung bzw. Bewertung konzentriert, enthält es für sich genommen wiederum eine Wertung, welche sich gerade nicht nur auf die Wiedergabe der Forschungsergebnisse als Informationen beschränkt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Übersetzung handelt. Vielmehr geht das Urheberrecht selbst davon aus, dass es sich auch bei Übersetzungen, welche persönliche, geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, um selbstständige Werke handeln kann, § 3 UrhG. Denn die neue Sprachform erfordert im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit (BGH, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.).

b) Der Beklagte hat in die dem Kläger als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte (§§ 16, 19 a UrhG) eingegriffen.

aa) Durch das Vorhalten der Zusammenfassung auf der Internetseite des Beklagten hat der Beklagte zugleich diesen Text öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, indem er allen interessierten Internetnutzern nach deren Belieben den Zugriff ermöglichte.

bb) Das Speichern eines Textes auf einer Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG dar (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 – Afghanistan-Papiere, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für das Anfertigen einer Kopie entweder durch Erstellung eines Screenshots oder über das sog. Screen Scraping in den „F“- E-Mailaccount der jeweiligen Nutzer.

c) Der Beklagte handelte indes nicht rechtswidrig. Die Schranke des Zitatrechts greift zugunsten des Beklagten ein. Das streitgegenständliche Werk wurde mit Antragsgewährung im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1 ff. IFG veröffentlicht im Sinne des § 12 UrhG. Ferner ist die Zusammenfassung, spätestens mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im E, als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren.

aa) Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 – Spiegel Online). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH müssen die nationalen Gerichte sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3e Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen haben, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 29.7.2019 – C-469/17 – Afghanistan Papiere).

Veröffentlicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG ist ein Werk, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Veröffentlichungsrecht steht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu und kann als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf andere übertragen werden. Jedoch kann die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen werden, insbesondere im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung. So erlangt der Dienstherr, dem nach § 43 UrhG die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, spätestens mit Ablieferung des Werkes die Veröffentlichungsbefugnis, da diese Voraussetzungen für die Verwertung der eingeräumten Nutzungsrechte zum betrieblichen Zweck ist (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014 § 12 Rn. 2; § 43 Rn. 87 m.w.N.).

(1) Mit positiver Verbescheidung des Antragsersuchens des Beklagten nach den Regelungen des IFG am 08.12.2018 hat der Kläger die Zusammenfassung veröffentlicht.

Im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, nach der die Auslegung der Schrankenbestimmungen durch eine einzelfallbezogene Abwägung aller betroffenen Rechte geprägt ist, ist die Kammer der Auffassung, dass im vorliegenden Fall mit der Informationsgewährung nach dem IFG die Zusammenfassung veröffentlicht wurde.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit dem IFG der Bevölkerung ein allgemeiner, voraussetzungsloser und sachbereichsunabhängiger Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden. Das Gesetz dient der Transparenz und Offenheit behördlicher Entscheidungen und der Verbesserung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger. Ausweislich des Entwurfs wird weiter ausgeführt, dass lebendige Demokratie verlange, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen (BT-Drs. 15/4493, 6 f.).

In Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele hat gemäß § 1 Abs. 1 IFG jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Bescheid vom 10.12.2018 übermittelte der Kläger dem Beklagten die Zusammenfassung. Der (materiell-rechtlich) voraussetzungslose Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG kann von jedermann geltend gemacht werden. Der Anspruchsverpflichtete prüft keine materiellen Voraussetzungen im Hinblick auf die Informationsgewährung. Die Information wird vielmehr der Allgemeinheit gewährt, womit davon auszugehen ist, dass zumindest zeitversetzt einer Vielzahl von Personen die Zusammenfassung zugänglich gemacht worden ist. Dies ist für eine Veröffentlichung im Sinne des § 6 UrhG ausreichend. Insofern genügt auch eine begrenzte Öffentlichkeit (Dreier/Schulze, 6. Auflage, 2018, Rn. 7). Maßgeblich ist der Wille des Rechteinhabers. Einzige Voraussetzung ist damit ein formaler Antrag. Kommt es aber dem Informationsgewährenden – wie hier – gar nicht auf die Person des Empfängers an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er kein Interesse daran hat, das Werk nur einer beschränkten und bestimmten Anzahl an Personen zugänglich zu machen. Letzteres ist aber der Grund für den Schutz des (Erst)Veröffentlichungsrechtes des Urhebers. Indem der Kläger den Anspruch auf Informationsgewährung zu der Zusammenfassung dem Beklagten und zudem noch einer Vielzahl weiterer Empfänger gewährt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass einer Kenntnisnahme des Werkes durch eine Vielzahl, unbestimmter Personen keine Gründe entgegenstehen, das Werk weiterhin in seiner Geheimsphäre zu belassen. Diese Annahme wird auch nochmals durch die am ##### (und damit wenige Monate nach dem Bescheid) erlassene Allgemeinverfügung, veröffentlicht im E am ######, bestätigt. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung. Es belegt, dass es dem Kläger nicht auf eine Beschränkung des Empfängerkreises ankam.

Aus der damit im Ergebnis voraussetzungslosen Zugangsgewährung folgt auch die Zustimmung zur Veröffentlichung des Berechtigten. Daran ändert auch nichts der Zusatz in dem Bescheid, dass Veröffentlichungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Klägers bedürfen. Denn dieser Zusatz läuft den gesetzgeberischen Zielen des IFG zuwider. Die Beschränkung auf den persönlichen Gebrauch dergestalt, dass der Beklagte die Informationen bzw. die Zusammenfassung lediglich für sich gebrauchen darf, steht im Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung des IFG, nach der die Beteiligungsrechte der Bürger verbessert werden sollen, indem eine kritische Auseinandersetzung mit behördlichen Entscheidungen gewährleistet werden soll. Letzteres setzt aber zwingend die Weitergabe der Informationen an Dritte und damit auch die öffentliche Zugänglichmachung voraus, um einen Diskurs mit anderen über behördliche Entscheidungen überhaupt erst zu ermöglichen. Ein solcher darf nicht pauschal von der (nochmaligen) Erteilung einer behördlichen Genehmigung zur Veröffentlichung abhängig gemacht werden.

(2) Dieser Wertung stehen auch nicht die Regelungen des IWG entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Forschungseinrichtung im Sinne des § 1 IWG zu sehen ist. Denn die Zulässigkeit der Verwendung der Zusammenfassung richtet sich nicht nach dem IWG. Die Begründung des Bescheides vom 08.12.2018 hinsichtlich des ablehnenden Teils verdeutlicht, dass aus Sicht des Klägers der unbeschränkten Zugänglichmachung der Zusammenfassung an den Beklagten gerade keine Gründe, auch nicht solche des IWG, entgegenstanden. Bei dem Zusatz, dass Veröffentlichungen der vorherigen Zustimmung des Klägers bedürfen, handelt es sich schon der Überschrift nach lediglich um einen generellen Hinweis, der die Auseinandersetzung mit etwaig aus dem IWG resultierenden Gründen vermissen lässt. Hiermit wurden gerade keine auf den Einzelfall bezogenen Nutzungsbeschränkungen ausgesprochen.

bb) Gemäß § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Art. 5 III Buchst. d der RL 2001/29 ist zudem dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbstständig abrufbare Datei umfasst. (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-516/17, Reformistischer Aufbruch). Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen. Auch darf die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben, dem Endbenutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (vgl. OLG München, AfP 2012, 395 – Mein Kampf; KG, GRUR 1970, 616 (618) – Eintänzer, Urteil der Kammer vom 02.10.2014,14 O 333/13, Afghanistan Papiere, zitiert nach juris Rn. 67 m.w.N.).

Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 1a angegriffenen Zurverfügungstellung der Zusammenfassung handelt es sich um ein Zitat im Sinne des § 51 UrhG. Wie sich aus der Anlage K 2 ergibt, hat der Kläger die Zusammenfassung in einen Beitrag über das „Zensururheberrecht“ auf seiner Website zur Verfügung gestellt. In dem Beitrag thematisiert der Beklagte das vermeintliche Geheimhaltungsinteresse des Klägers sowie dessen – seiner Auffassung nach – zweifelhafte Rolle im Zulassungsverfahren. Der Beitrag greift offensichtlich die streitgegenständliche Zusammenfassung auf und will mit der Zugänglichmachung Transparenz zur vermeintlich zweifelhaften Rolle des Klägers im Zulassungsverfahren schaffen. Die erforderliche geistige Auseinandersetzung mit dem Werk des Klägers findet statt, sodass ein Zitat vorliegt. Der Beklagte hat dabei die Zusammenfassung zur Untermauerung seiner eigenen Wertung zitiert. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ist es nicht erforderlich, dass das Zitat des Werkes untrennbar in den Text/Gegenstand eingebunden ist. So hat der EuGH entschieden, dass der Begriff des Zitats auch die Verlinkung auf eine selbstständig abrufbare Datei umfasst. Nichts anderes kann für das Einkopieren einer wie auch immer erstellten Kopie gelten.

Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1b angegriffenen Verletzungshandlung kann es dahinstehen, ob es sich um ein Zitat handelt. Spätestens durch Erlass der im E am ###### veröffentlichten Allgemeinverfügung vom ##### war die Zusammenfassung als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung, unabhängig davon, ob der Antragstellende überhaupt einen Antrag nach IFG stellen kann. Die Zugriffsmöglichkeit über das Internet auf die Zusammenfassung ist schlicht unbeschränkt. Hiermit hat der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er die Zusammenfassung an Jedermann in Erfüllung seiner gesetzlichen und damit amtlichen Verpflichtungen freigeben will.

(4) Dieses Verständnis wird im Übrigen auch durch die Gesetzesbegründung zum IFG gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird zu § 6 IFG, welcher das Verhältnis des Rechts des geistigen Eigentums zu dem IFG regelt, Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 15/4493, 14 f.):

„[…] Zum geistigen Eigentum gehören insbesondere Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte. Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt. Der Schutz auch geistigen Eigentums ist verfassungsrechtlich durch Artikel 14 Abs. 1 GG garantiert und wird daher in Satz 1 bekräftigt. Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen. So kann eine Behörde beispielsweise Inhaber einer Marke sein (siehe § 7 Nr. 2 MarkenG). Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Dies betrifft Rechtsschutz erst, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG). […]“

Aus der Zusammenschau der Gesetzesbegründung zu § 6 UrhG ergibt sich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Möglichkeit entgegenstehender Urheberrechte erkannt hat. Allerdings folgt nach Auffassung der Kammer aus der Formulierung „Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz.“, dass auch der Gesetzgeber mit Gewährung des Informationsanspruches nach dem IFG von einer Qualifizierung als amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG ausgegangen ist.

3. Der Kläger hat aus den o.g. Gründen auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG für die Abmahnung vom 07.03.2019.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

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