Inhalte mit dem Schlagwort „unangemessene Benachteiligung“

11. März 2013 Top-Urteil

AGB-Klauseln von Vodafone rechtswidrig

Richterhammer schägt auf ein Smartphone.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2012, Az.: I-6 U 11/12

In den AGB behielt Vodafone sich unter anderem vor, seinen DSL-Kunden im Falle der Nichtverfügbarkeit der bestellten Geschwindigkeit, den Anschluss mit verminderter Bandbreite zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf benachteiligt diese Klausel den Kunden jedoch unangemessen, da Vodafone jederzeit auf die verminderte Bandbreite umstellen könnte, und ist deshalb unzulässig. Ebenfalls als unzulässig wurde eine Werbeübermittlungsklausel angesehen, nach der Vodafone dem Kunden Text- oder Bildmitteilungen an Telefon sowie Email- und Postadresse zukommen lassen konnte.

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24. Januar 2013

Zur Unwirksamkeit einer „bring-or-pay-Verpflichtung“ in AGB

Urteil des BGH vom 22.11.2012, Az.: VII ZR 222/12 Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abfallentsorgungsunternehmens, wonach der Vertragspartner bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall das Entgelt für die gesamte vereinbarte Menge zu zahlen hat, wenn die Fehlmenge nicht durch entsprechende Mehrlieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wird ("bring-or-pay-Verpflichtung"), benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist deshalb unwirksam.
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30. November 2011

Unwirksame AGB-Klausel des Reiseveranstalters

Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 31.03.2011, Az.: 14 O 127/09 Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass ein Kunde erst bei einer Preisänderung von mehr als 10% vom Vertrag zurücktreten kann ist unwirksam, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, das dies bereits ab einer Preisänderung von mehr als 5% vorsieht.
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17. November 2011

„Weißen der Wände“ – unzulässige Klausel in Mietverträgen

Urteil des BGH vom 21.09.2011, Az.: VIII ZR 47/11 Die vorformulierte Klausel, dass der Mieter regelmäßig das Weißen der Wände vornehmen muss, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, da er dadurch auch während des Mietverhältnisses -nicht erst beim Auszug- die Wohnung in der vorgegebenen Farbwahl streichen muss. Dies schränkt ihn jedoch unzumutbar in seiner persönlichen Lebensgestaltung ein.
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