Inhalte mit dem Schlagwort „Urheberrecht“

19. Oktober 2005

Anwaltsgebühren und Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Urteil des LG München I vom 19.10.2005, Az.: 7 O 17799/04 1. Eine erhöhte Geschäftsgebühr von 1,9 bei einer Abmahnung wegen einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aufgrund der benötigten Spezialkenntnisse in einer bestimmten Materie, vorliegend dem Urheberrecht und dem Aufwand, den Verantwortlichen zu ermitteln. Der Einwand eines fehlenden Verschuldens ist unbeachtlich. 2. Eine Vertragsstrafe von € 1.500 kann dadurch ausgelöst werden, dass das Entfernen eines urheberrechtswidrigen Internetinhalts nach strafbewehrter Unterlassungserklärung erst mit einem Tag Verzögerung erfolgt.
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14. Oktober 2005

Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung

Urteil des OLG Köln vom 14.10.2005, Az.: 6 U 63/05 1. Für vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 1 UWG  ist eine Äußerung erforderlich, die auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistung Bezug nimmt. Keine derartige Äußerung stellen die bloße Bezeichnung und Ausstattung eines Produkts dar. 2. Einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Parfummarke nicht, wenn der Verkehr die angegriffenen Produkte als "billigere" Nachahmungen der Markendüfte identifiziert.
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30. September 2005

mahngericht.de

Urteil des LG Köln vom 30.09.2005, Az.: 20 U 45/05 Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Rechtsstreit um die Domain mahngericht.de verloren: Nachdem die Klage des Bundeslandes gegen eine Privatperson vom OLG Köln abgewiesen und die Revision nicht zugelassen wurde, legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof wies mit einem kurzen Beschluss (Beschluss vom 01.06.2006, Az.: I ZR 186/05) die Beschwerde zurück: die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts.
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09. September 2005

Urheberrechtsverletzung durch Personal Video Recorder

Urteil des OLG Köln vom 09.09.2005, Az.: 6 U 90/05 Ein Sendunternehmen, das unter einer von ihm betriebenen Internetadresse Fernsehprogramme anbietet, aus denen sich der Internetnutzer einzelne Sendungen auswählen und zeitversetzt auf dem eigenen PC ansehen kann, nachdem das Sendeunternehmen eine von sich digitalisierte Fassung der ausgewählten Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz auf dem Server des Sendeunternehmens gespeichert hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein. Die Vervielfältigungsstücke i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG werden dabei vom Anbieter und nicht vom Internetnutzer hergestellt. Bei einer unentgeltlichen Gewährung des Programmabrufs greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG. Sowohl die „Widerrechtlichkeit“ nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.
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15. Juli 2005

Haftung für Links und Haftung des Serverbetreibers bei Urheberechtsverletzungen

Urteil des LG Hamburg vom 15.07.2005, Az.: 308 O 378/05 1.) Das Anbieten im Internet von editierten Links („eDonkey-Links“), die die Suche und den Download zu TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht begründet einen Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG. 2.) Sowohl der Seitenbetreiber als auch der Serverinhaber seien als Störer verantwortlich, da sie den Zugriff auf Filmplagiate nachhaltig erleichteren.
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21. Juni 2005

Preisangabe für SMS-Flirt-Chat

Urteil des LG Hannover vom 21.06.2005, Az.: 14 O 158/04

1. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern unaufgefordert und ohne deren vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken SMS zusendet handelt wettbewerbswidrig. 2. Bei einer kostenpflichtigen Vermittlung von SMS-Chats müssen sich die Preisangaben hierzu in unmittelbarer Umgebung zum Angebot befinden, eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar / gut wahrnehmbar sein. Dem ist nicht genüge getan, wenn die Preisinformation am Ende einer SMS steht und erst durch längeres Herunterscrollen erkennbar ist. Es ist deshalb erforderlich, dass schon am Beginn einer entsprechenden SMS darauf verwiesen wird, dass sich am Ende der SMS eine Preisinformation befindet.
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19. Mai 2005

Zur Berechtigung der GEMA

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 299/02 a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen. c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
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19. Mai 2005

Zweitverwertung von Filmwerken auf DVD keine neue Nutzungsart

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 285/02 a) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
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07. April 2005

Zulässigkeit eines vorbereiteten Kündigungsschreibens

Urteil des BGH vom 07.04.2005, Az.: I ZR 140/02 Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.
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