Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherschutzverband“

21. Juni 2021

Klausel zur Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren unwirksam

Taste mit Aufschrift Ticket auf Tastatur
Pressemitteilung Nr. 16/2021 des LG München I zum Urteil vom 09.06.2021, Az.: 37 O 5667/20

Das LG München I hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin, welche die Erstattung von Vorverkaufsgebühren im Falle einer Verlegung oder vollständigen Absage von Veranstaltungen ausschloss, unwirksam ist. Diese Entscheidung wurde insbesondere dahingehend begründet, dass die Klausel einen Erstattungsanspruch generell ausschließt, also auch gegenüber dem Veranstalter. Dadurch wird der Kunde unangemessen benachteiligt.

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27. Mai 2020

Lieferdienste müssen über Allergene im Essen informieren

Verschiedene Lebensmittel auf einem weißen Tisch
Urteil des LG Berlin vom 17.01.2019, Az.: 16 O 304/17

Online-Essens-Lieferanten sind verpflichtet den Endkunden hinreichend über, im Essen enthaltene, Allergene zu informieren. Dies entschied das LG Berlin in einem Verfahren zwischen einem Verbraucherschutzverband und dem Betreiber einer Lieferdienstplattform. Ein bloßer Hinweis über eventuell enthaltene Allergene in den Lebensmitteln, sowie die Möglichkeit des Verbrauchers, das Restaurant und den Betreiber der Plattform über Unverträglichkeiten zu informieren, seien nicht ausreichend. Der Kunde müsse bereits vor Vertragsschluss hinreichend über Allergene und andere Zusatzstoffe in den Lebensmitteln durch die Plattform informiert werden.

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20. November 2019

Kein automatischer Verlust des Widerrufsrechts bei Klick auf Button

Tastatur mit blauer Taste auf der Widerrufsrecht geschrieben steht
Pressemitteilung zum Urteil des LG Köln vom 21.05.2019, Az.: 31 O 372/17

Bei Videos oder Filmen, die im Google Play Store gekauft werden können besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wenn man das Produkt jedoch vor dieser zweiwöchigen Frist nutzen wollte, konnte man durch das Klicken auf die Schaltfläche "Kaufen" sein Widerrufsrecht verlieren, was Google nur mit einem kleinen Hinweis neben der Schaltfläche erklärte. Dies verglich das Gericht mit einer Voreinstellung, wie etwa einem vorangekreuzten Kästchen, was die Kunden nicht ausreichend über den Verlust ihres Widerrufsrechts aufklärt und damit rechtswidrig ist. Außerdem muss der Kunde ausdrücklich zustimmen, was durch einen schnellen Klick nicht erfüllt ist. Somit muss Google seine Kunden genauer aufklären und darf die bisherige Praxis nicht fortsetzen.

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07. Dezember 2017

Keine Irreführung bei 0,3 % Holunderblütenanteil

ein aus der Holunderblüte erzeugter Sirup in weißer Glasflasche mit angefügtem Label "Sirup Holunderblüten"; im Hintergrund: eine Holunderblüte
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.09.2017, Az.: 6 U 109/17

Die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ ist nicht irreführend, selbst wenn dem Erzeugnis lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Der Durchschnittsverbraucher macht sich keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil an Holunderblütenextrakt, zumal auch dieser in unterschiedlichen Konzentrationen hergestellt wird. Enthält das Produkt daneben Birnen- und Apfelsaftkonzentrat ist dies insoweit unschädlich, als das Geschmacksbild der Holunderblüte dadurch nicht überlagert wird.

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14. November 2017

Datenautomatik-Klausel unterliegt nicht der AGB-Kontrolle

Ein Smartphone inmitten von Geldscheinen und Münzen
Urteil des BGH vom 05.10.2017, Az.: III ZR 56/17

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrechnungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, unterliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB.

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24. März 2017

BGH: Zur Streitwertbemessung bei AGB-Klauseln

Hand eines Mannes, die gerade eine Eingabe auf einem Taschenrechner macht
Beschluss des BGH vom 19.01.2017, Az.: III ZR 296/16

Bei einem verbraucherrechtlichen Verfahren nach dem UKlaG bemisst sich der Streitwert an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel. Die wirtschaftliche Bedeutung für den Verwender ist nicht ausschlaggebend. Je Klausel sind nach st. Rspr. 2.500 € festzusetzen. Eine abweichende Bewertung kann im Einzelfall angezeigt sein, soweit die Klausel für eine gesamte Branche von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist und um deren Wirksamkeit kontrovers gestritten wird. Das ist hier nicht der Fall.

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