Kein automatischer Verlust des Widerrufsrechts bei Klick auf Button

20. November 2019
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Tastatur mit blauer Taste auf der Widerrufsrecht geschrieben steht Pressemitteilung zum Urteil des LG Köln vom 21.05.2019, Az.: 31 O 372/17

Bei Videos oder Filmen, die im Google Play Store gekauft werden können besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wenn man das Produkt jedoch vor dieser zweiwöchigen Frist nutzen wollte, konnte man durch das Klicken auf die Schaltfläche "Kaufen" sein Widerrufsrecht verlieren, was Google nur mit einem kleinen Hinweis neben der Schaltfläche erklärte. Dies verglich das Gericht mit einer Voreinstellung, wie etwa einem vorangekreuzten Kästchen, was die Kunden nicht ausreichend über den Verlust ihres Widerrufsrechts aufklärt und damit rechtswidrig ist. Außerdem muss der Kunde ausdrücklich zustimmen, was durch einen schnellen Klick nicht erfüllt ist. Somit muss Google seine Kunden genauer aufklären und darf die bisherige Praxis nicht fortsetzen.

Landgericht Köln

Pressemitteilung zum Urteil vom 21.05.2019

Az.: 31 O 372/17

 

Das LG Köln entschied nach einer Klage der VZ NRW gegen die Google Commerce Limited: Verbraucher verlieren ihr Widerrufsrecht bei gekauften oder gemieteten Videos aus dem Google Play Store nur, wenn sie ausdrücklich zustimmen, dass ihnen das Video sofort zum Download bereitsteht.

Im Google Play Store können Kunden Filme und Videos käuflich erwerben oder mieten. Wie bei den meisten Onlinekäufen haben Verbraucher auch hierbei ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das kann allerdings erlöschen, wenn Verbraucher „ausdrücklich“ zustimmen, dass die mit der Bereitstellung der Inhalte schon vor Ablauf dieser Frist begonnen werden soll (§ 356 Abs. 5 BGB). Bei der Bestellung im Google Play Store war keine ausdrückliche Zustimmung vorgesehen, stattdessen erfolgt der folgende Hinweis: „ Wenn du auf Kaufen klickst, [… ] stimmst [du] außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst.“

Dies hielt das LG Köln für unzureichend. Das Gericht entschied, dass die Zustimmung der Kunden und die Information darüber, dass diese das Widerrufsrecht verlieren, nicht zusammen mit der Bestellung erfolgen dürfen. Dabei betonte es, dass eine solche Zustimmung auch nicht durch eine „Voreinstellung“ erteilt werden kann. Solche Voreinstellungen wären beispielsweise vorangekreuzte Kästchen. Dadurch, dass der Klick auf den „Kaufen“- Button automatisch alle Erklärungen der Verbraucher darstellt, habe Google faktisch eine „Voreinstellung“ genutzt. Kunden würden hierdurch nicht ausreichend über den Verlust des Widerrufsrechts aufgeklärt und könnten sich nicht bewusst für den vorzeitigen Beginn des Downloads entscheiden.

Außerdem stellte das LG Köln fest, dass die Google Commerce zum damaligen Zeitpunkt keine Geschäftsadresse angegeben hatte. Damit habe das Unternehmen gegen die Verpflichtung verstoßen, seine Geschäftsadresse anzugeben (§ 312d Abs.1, Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.3 EGBGB).

Das Urteil ist rechtskräftig.

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