Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Patentverletzung
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.04.2011, Az.: 6 U 29/11
Wird eine Partei zur Unterlassung von Patentverletzungen verurteilt und legt Berufung ein, so kann sie Aussetzung der Zwangsvollstreckung beantragen, wenn ihr Nachteile entstünden, die im Falle des Obsiegens in der Berufungsinstanz nicht wiedergutgemacht werden könnten. Im vorliegenden Fall hatte jedoch die beklagte Herstellerin von Mobilfunkgeräten im Nachgang des erstinstanzlichen Urteils öffentlich erklärt, ihre künftigen Handymodelle verstießen ohnehin nicht (mehr) gegen das in Rede stehende Patent. Das OLG Karlsruhe verneinte unter Hinweis auf diese Einlassung unzumutbare Nachteile für die Beklagte und wies den Antrag zurück.