Postzustellungsurkunde kein Beweis, dass Adressat unter Zustellungsanschrift wohnt

26. Februar 2009
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Amtlicher Leitsatz:

1. Eine Postzustellungsurkunde begründet nicht nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt.

Allerdings stellt die Erklärung des Zustellungsbediensteten, er habe den Zustellungsadressaten in dessen Wohnung nicht angetroffen, ein beweiskräftiges Indiz dafür dar, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat.

Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihrer Beurkundung kann in der Regel nur durch eine plausible, schlüssige Darstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht unter der fraglichen Anschrift gewohnt hat.

2. Eine vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft der entsprechenden Räume als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften nicht auf. Erst wenn der räumliche Mittelpunkt des Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert wird, ist davon auszugehen, dass die bisherige Wohnung aufgegeben worden ist.

Landgericht Saarbrücken

Beschluss vom 08.12.2008

Az.: 5 T 410/08

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500,– EUR.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.04.2003 (Az.: 25 B 9366/02), auf dem vermerkt ist, dass er dem Schuldner am 16.05.2003 zugestellt worden ist.

In der Zustellungsurkunde hat der zuständige Bedienstete der Deutschen Post AG vermerkt, diesen Vollstreckungsbescheid am 16.05.2003 in den zur Wohnung "…" gehörenden Briefkasten des Schuldners eingelegt zu haben, weil die Übergabe des Schriftstückes an den Schuldner nicht möglich gewesen sei.

Der Schuldner hat beim Amtsgericht Saarbrücken (Az.: 3 C 732/08) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid bis zur Entscheidung über seinen Einspruch einstweilen einzustellen sowie ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Schuldner hat behauptet, er habe zum ersten Mal durch den zuständigen Gerichtsvollzieher von der Existenz des Vollstreckungsbescheids erfahren, als der Gerichtsvollzieher versucht habe, die Forderungen bei ihm zu vollstrecken.

Der Vollstreckungsbescheid sei nicht an ihn zugestellt worden, er habe unter der Anschrift "…" nie gewohnt. Dies sei die Anschrift seiner Ehefrau und seines Sohnes gewesen.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat in dem Verfahren – Az.: 3 C 732/08 – auf den Antrag des Schuldners durch Beschluss vom 04.09.2008 die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 29.04.2003 einstweilen bis zur Entscheidung über Einspruch und Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.390,– EUR eingestellt.

Der Schuldner hat – trotz Aufforderung in diesem Beschwerdeverfahren – die Erbringung dieser Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen.

Auf den Antrag der Gläubigerin hat der zuständige Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt auf den 13. Mai 2008 und den Schuldner zu diesem Termin geladen.

Der Schuldner ist zu diesem Termin nicht erschienen.

Daraufhin hat das Amtsgericht auf den Antrag der Gläubigerin am 16.06.2008 gegen den Schuldner einen Haftbefehl erlassen.

Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Schuldner trägt vor, er sei in dem Zeitraum vom 02.07.2001 bis zum 31.12.2004 nicht in … polizeilich gemeldet gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt in … gewohnt. Aus einem Vollstreckungsprotokoll vom 16.06.2003 ergebe sich, dass er nicht unter der Anschrift "…" gewohnt habe.

Ferner bezieht sich der Schuldner auf ein Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin … vom 16.06.2003, aus dem sich ergibt, dass die Ehefrau des Schuldners gegenüber der Gerichtsvollzieherin angegeben hat, ihr Ehemann lebe in … und sei von ihr getrennt.

Die Gläubigerin widerspricht der sofortigen Beschwerde und trägt vor, aus einer Anschriftenprüfung der Deutschen Post AG vom Februar 2003 und aus der Mitteilung der Schufa vom 10.01.2003 ergebe sich, dass der Schuldner unter der Anschrift "…." gewohnt habe.

B.

I.
Die gemäß §§ 793, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Schuldners ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2008 (Az.: 30 M 896/08) zu Recht ergangen.

II.
1. Gemäß § 901 ZPO hat das Vollstreckungsgericht zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zu erlassen, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint.

Des Weiteren setzt der Erlass des Haftbefehls voraus, dass der Schuldner gemäß § 807 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, der Schuldner ist zudem von dem Gerichtsvollzieher auf Antrag der Gläubigerin bestimmten Termin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 13. Mai 2008 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

Für diesen Fall hat die Gläubigerin den Erlass eines Haftbefehls beantragt.

2. Der Schuldner war auch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

Die in § 807 ZPO genannten Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind erfüllt. Nachdem die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin beantragt hat, hat der Schuldner bei dem Vollstreckungsversuch des zuständigen Gerichtsvollziehers am 23. April 2008 gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung der Räumlichkeiten seiner Wohnung verweigert (vgl. § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

3. Außerdem haben auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO vorgelegen.

Der Vollstreckungstitel, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.04.2003, ist dem Schuldner am 16.05.2003 ordnungsgemäß zugestellt worden.

Die Beweislast für die Zustellung des Vollstreckungsbescheides trägt die Gläubigerin (vgl. OLG Köln, Rechtspfleger 1997, 31).

Die Gläubigerin hat vorliegend den Nachweis der Zustellung geführt durch den gemäß § 213 a ZPO a.F. von dem Amtsgericht Saarbrücken auf dem Vollstreckungsbescheid angebrachten Vermerk, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 16.05.2003 erfolgt sei (vgl. dazu OLG Köln, a.a.O.). Im Übrigen ergibt sich aus dem Verfahren des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 3 C 732/08), in dem der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 29.04.2003 eingelegt hat, dass ausweislich einer Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG die Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 16.05.2003 unter der Anschrift "…" im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) erfolgt ist.

Zwar begründet die Postzustellungsurkunde nicht nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis auch dafür, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, NJW 2004, 2386; BGH, NJW 1992, 1963; BGH, NJW-RR 1994, 564), allerdings stellt die Erklärung des Zustellungsbediensteten, er habe den Zustellungsadressaten in dessen Wohnung nicht angetroffen, ein beweiskräftiges Indiz dafür dar, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat. Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihrer Beurkundung kann in der Regel nur durch eine plausible, schlüssige Darstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht unter der fraglichen Anschrift gewohnt hat (vgl. dazu: BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 1992, 1963, zitiert nach juris, Rdnr. 9; BGH, NJW-RR 1994, 564, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

Diese Indizwirkung der Zustellungsurkunde ist durch den beschwerdeführenden Schuldner nicht widerlegt worden.

Das Bestreiten des Schuldners reicht dafür genauso wenig aus, wie der Umstand, dass er gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erhoben hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Schuldners, er sei in dem Zeitpunkt vom 02.07.2001 bis zum 31.12.2004 nicht in … gemeldet gewesen, sondern habe damals in … gewohnt.

Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis des Schuldners auf das Vollstreckungsprotokoll vom 16.06.2003, aus dem sich ergibt, dass die Ehefrau des Schuldners gegenüber der damals zuständigen Gerichtsvollzieherin angegeben hat, der Schuldner wohne nicht unter der Anschrift "…".

Der Schuldner hat damit nicht widerlegt, dass er zum Zustellungszeitpunkt am 16.05.2003 unter der Anschrift "…" gewohnt hat.

Für den Begriff der "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften kommt es auf das tatsächliche Wohnen, d.h. darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in diesen Räumen gelebt hat und auch dort geschlafen hat (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 565, zitiert nach juris, Rdnr. 13). Eine vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft der entsprechenden Räume als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschrift nicht auf. Erst wenn der räumliche Mittelpunkt des Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert wird, ist davon auszugehen, dass die bisherige Wohnung aufgegeben worden ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse; es ist nicht ausschlaggebend, ob der Zustellungsempfänger seine Wohnung als Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet hat (vgl. dazu: Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 178 ZPO, Rdnr. 4, m.w.N.).

Vorliegend kann aus der von dem Schuldner zur Akte gereichten Meldebestätigung der … vom 29.04.2008 nicht entnommen werden, unter welcher Anschrift der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt am 16.05.2003 polizeilich gemeldet gewesen ist. Diese Meldebestätigung stellt deshalb kein Indiz dafür dar, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt unter einer anderen Anschrift gewohnt hat.

Das ebenfalls von dem Beschwerdeführer zur Gerichtsakte gereichte Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin … vom 16.06.2003 widerlegt die Indizwirkung der Zustellungsurkunde ebenfalls nicht. Wenn die Ehefrau des Schuldners am 16.06.2003 gegenüber der Gerichtsvollzieherin angegeben hat, ihr Ehemann lebe in … und sei von ihr getrennt, besagt dies nicht, dass dies am 16.05.2003, also einen Monat davor, ebenso gewesen ist.

Abgesehen davon stehen den Angaben des Schuldners entgegen, die Anschriftenprüfung der Deutschen Post AG im Februar 2003 und die Mitteilung der Schufa vom Januar 2003, wonach die Anschrift die Beschwerdeführers "…", dessen richtige Anschrift sei.

Schließlich spricht für die Wirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 16.05.2003 auch, dass lt. Zustellungsurkunde vom 03.04.2003 in dem Mahnverfahren des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 25 B 9366/02) dem Schuldner der dem Vollstreckungsbescheid vorausgegangene Mahnbescheid vom 18.11.2002 am 03.04.2003 ebenfalls unter der Anschrift "…" zugestellt worden ist.

Deshalb war der sofortigen Beschwerde des Schuldners der Erfolg zu versagen.

III.
Die Kostenentscheidung erging nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ZPO, 25 Abs. 1 Nr. 5 RVG festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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