Kommentar

UDRP-Verfahren: Der Zulassungsbescheid einer beantragten Markeneintragung ist nicht ihre tatsächliche Eintragung

08. Mai 2025
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verschiedene Top Level Domains als hexagon Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 25.04.2025, Claim Number: FA2503002146830

Im Rahmen eines UDRP-Verfahrens machte die Beschwerdeführerin „Auradine Inc.“ geltend, durch die Domain des Verfahrensgegners „auradine-miner.com“ in ihren Rechten verletzt zu sein. Konkret trug „Auradine Inc.“ vor, dass sie wegen ihrer Markenrechte an „AURADINE“ schutzwürdig ist und diese Marke der Domain zum Verwechseln ähnlich ist. Dabei resultiere die Markeninhaberschaft bereits aus einem der Beantragung folgendem Zulassungsbescheid, welcher durch die zuständige US-amerikanischen Behörde (USPTO) ausgestellt wurde. Hilfsweise bestehe an „AURADINE“ aber auch ein gewohnheitsrechtlicher Markenschutz, losgelöst von einer offiziellen Eintragung. Eine solche Gewohnheitsmarke ergebe sich insbesondere aus der langen Nutzung der Bezeichnung „Auradine“.

Entscheidung des Panels

Die Prüfung des zur Entscheidung befugten Panels bezog sich schwerpunktmäßig mit der ersten erforderlichen Voraussetzungen eines UDRP-Verfahrens: Die Domain muss mit der Marke oder einer anderweitig schützenswerten Position des Beschwerdeführers identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein.

 

  1. Diskutiert wurde zunächst, ob durch den Zulassungsbescheid bereits eine eingetragene Marke vorliegt. Laut dem USPTO besagt ein solcher Zulassungsbescheid lediglich, dass die 30-tägige Widerrufsfrist nach der Anmeldung und Veröffentlichung widerspruchsfrei überstanden wurde. Eine Eintragung hat dies aber noch nicht als unmittelbare Folge. Einen rechtlichen Grund, im Rahmen des UDRP-Verfahrens andere Maßstäbe als das US-amerikanische Markenamt heranzuziehen, vermag das Panel nicht zu erkennen. Daher entscheidet es sich zuungunsten der Beschwerdeführerin.
  2. Ebenfalls wird der Vortrag abgewiesen, dass eine Gewohnheitsmarke vorliege. Hierfür seien nicht ausreichend Beweise vorgebracht worden, die das belegen würden.

 

Fazit

Der Ausgang dieses Verfahrens ist indes wenig überraschend. Vielmehr ist erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren mit dem Wissen veranlasste, keine handfesten Nachweise für einen markenrechtlichen Schutz zu haben. Weswegen die offizielle Eintragung nicht abgewartet wurde oder vorübergehend andere Schutzrechte organisiert wurden, ist nicht nachvollziehbar.

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