Keine vorbeugende Überwachung der Kinder durch Ihre Eltern bei Nutzung des Internet

29. September 2006
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Landgericht Hamburg

Beschluss vom 09.03.2006

Az.: 308 O 139/06

I. 
Im Wege einer einstweiligen Verfügung — der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung — wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)

verboten,

die Musikaufnahme „Z.“ der Künstlergruppe „S.“ auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 6.000,00.

Entscheidungsgründe:

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 85, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen den Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.

Es ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers an der genannten Musikaufnahme gemäß § 85 UrhG zusteht.

Diese Aufnahme wurde vom Internetanschluss des Antragsgegners über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnte so heruntergeladen und angehört werden.

Da diese Nutzung gemäß § 19a UrhG ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.

Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung einzustehen. Wenn er Dritten wie etwa seiner minderjährigen Tochter den Internetzugang zur Verfügung stellt, dann darf er diese nicht nach deren Gutdünken schalten und walten lassen. Vielmehr hat er die Pflicht, diese über die Risiken zu unterrichten und deren Tun zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden. 

Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

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