Streitwerte bei belästigender Telefonwerbung sind hoch anzusetzen

04. April 2007
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Eigener Leitsatz:

Unerwünschte Werbeanrufe, vor allem am späten Abend, auf dem Privatanschluss sind für den Verbraucher eine starke Belästigung. Dementsprechend hart ging das LG Heidelberg im Beschluss vom 4.4.2007, Az. 5 T 13/07 mit den anrufenden Firmen ins Gericht und hat einen Streitwert von 3.000 € im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren von 6.000 € angesetzt. Bleibt zu hoffen, dass dies eine abschreckende Wirkung auf die anrufenden Firmen ausübt.

Landgericht Heidelberg

Beschluss vom 04.04.2007

Az.: 5 T 13/07

w e g e n einstweilige Verfügung

1. Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 04.01.2007 – 61 C 2/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 66 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von dem Amtsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 3.000,00 € ist angemessen.

Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse der Antragstellerin, von der Antragsgegnerin zukünftig keine werbenden Telefonanrufe mehr zu erhalten. Wesentlich ist dabei die durch die Telefonanrufe für die Antragstellerin ausgehende Belästigung. Zur Überzeugung des Gerichts ist diese deutlich höher einzustufen als diejenige, die durch den Empfang einer unerwünschten Email hervorgerufen wird. Anders als bei dem Empfang einer unerwünschten Email kann der Empfänger eines Telefonanrufs in der Regel nämlich nicht erkennen, von dem Anruf stammt und ob er für ihn von Bedeutung ist. Um dies herauszufinden, ist er gezwungen, den Anruf anzunehmen und sich persönlich mit dem Anrufer auseinanderzusetzen. Eine Email kann er hingegen löschen, ohne sich auf ein persönliches Gespräch mit dem Absender einzulassen. Besonders belästigend war der Telefonanruf in dem vorliegenden Fall zudem, weil er unstreitig spät abends erfolgte und auf dem Privatanschluss der Antragstellerin erfolgte. Die Streitwerte, welche in Verfahren festgesetzt wurden, in denen es um den Empfang unerwünschter Emails ging, können daher nach Auffassung des Gerichts hier nicht maßgeblich sein.

Für diese Fälle wurden in der Rechtsprechung in der Hauptsache Streitwerte von 1.000,00 € bis 4.000,00 € festgesetzt (OLG Celle, Urteil vom 27.12.2001 – 13 W 112/01; LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006 – 5 0 315/05) festgesetzt, wobei bei den höheren Streitwerten eine besonders erhebliche Beeinträchtigung vorlag. Soweit ersichtlich liegt eine obergerichtliche Entscheidung zum Streitwert in Fällen eines auf Unterlassung von unerwünschten Telefonanrufen gerichteten Interesses bislang nicht vor. Das von dem Antragstellervertreter zitierte Urteil des BGH vom 01.06.2006 – 1 ZR 167/03 – (veröffentlicht in NJW 2006, 3781) betraf Werbung mittels unerwünschter Telefaxe und verhält sich zum Streitwert gerade nicht. Der von dem Antragstellervertreter zitierte Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.05.2006 – 6 U 45/06 – ist bei Juris nicht auffindbar und war dem Schriftsatz vom 09.02.2007 auch nicht beigefügt.

Da von Telefonanrufen, die am späten Abend erfolgen, eine deutlich stärkere Belästigungswirkung ausgeht, als von dem Empfang unerwünschter Emails erscheint dem Gericht auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Fällen des Empfangs unerwünschter Werbe-Emails im vorliegenden Fall ein Streitwert für die Hauptsache von 6.000,00 € keinesfalls unangemessen hoch. Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist insoweit zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls die Hälfte, mithin 3.000,00 € anzusetzen. Die Rechtsprechung setzt den Streitwert bei einstweiligen  Verfügungsverfahren nämlich in der Regel in Quoten zwischen 1/3 und 2/3 des Hauptsachestreitwerts an (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 16).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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