17. Februar 2014

Einordnung einer Mundspüllösung mit Chlorhexidin als Arzneimittel

Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2013, Az.: 4 U 70/13

Der Vertrieb und die Werbung für eine Mundspüllösung, die den Wirkstoff Chlorhexidin enthält, verstoßen mangels arzneimittellrechtlicher Zulassung gegen Wettbewerbsrecht.  Dem in einer Konzentration von 0,12% enthaltenen Chlorhexidin kommt eine antibakterielle Wirkung zu, weshalb das Produkt ein Funktionsarzneimittel iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG und kein kosmetisches Mittel darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Einsatz von  Chlorhexidin auch als Konservierungsmittel in kosmetischen Produkten zulässig ist. Die Wirkung der Mundspülung ist vorliegend pharmakologisch, da sie auf einer Wechselwirkung zwischen der Substanz und zellulären Bestandteilen, den Bakterien, beruht. Für den weiteren Vertrieb im geschäftlichen Verkehr ist eine arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich.

Weiterlesen
17. Februar 2014

„TIME RELEASE“ freihaltebedürftig

Beschluss des BPatG vom 21.01.2014, Az.: 24 W (pat) 532/12

Die Marke "TIME RELEASE" hat in ihrer Bedeutung bzw. dem deutschen Äquivalentbegriff "Depotwirkung" keine Unterscheidungskraft bei Kosmetikprodukten. Außerdem besteht für den Markt ein Freihaltebedürfnis an diesem Begriff, da es sich hierbei um eine weit verbreitete Produkteigenschaft handelt.

Weiterlesen
14. Februar 2014

Wettbewerbswidriger Werbegutschein für Anti-Aging-Behandlung

Urteil des LG Düsseldorf vom 30.08.2013, Az.: 38 O 6/12 U.

Eine Werbung für eine Anti-Aging-Behandlung mit der Angabe "99.-- statt 350,-- €" und mit einer auf 12 Monate beschränkten Gültigkeit des Gutscheins verstößt gegen Wettbewerbsrecht, da die Preisangabe gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verstößt und die Zeitangabe irreführend und unlauter ist, weil die Verjährungsfrist tatsächlich drei Jahre beträgt. Auch das Fehlen der Identitätsangabe des Anbieters in der Werbung ist als Irreführung durch Unterlassen wettbewerbswidrig, da diese Angabe eine wesentliche Information für angesprochene Verbraucher darstellt.

Weiterlesen
14. Februar 2014

Einstweilige Verfügung gegen die Streaming-Abmahnungen von The Archive AG

Beschluss des LG Hamburg vom 19.12.2013, Az.: 310 O 460/13

Das LG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 19.12.2013 auf Antrag des Betreibers von RedTube der Firma The Archive AG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, weitere Streaming-Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite RedTube zu versenden und/oder versenden zu lassen.

Weiterlesen
14. Februar 2014

Hyperlinks auf geschützte Werke, die frei zugänglich sind, sind ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig

Urteil des EuGH vom 13.02.2014; Az.: C 466/12

Der EuGH hat heute entschieden, dass Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke, die frei zugänglich sind, zulässig sind, auch wenn der Verlinkende keine Erlaubnis des Urhebers hierzu hat. Hyperlinks stellen demnach eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes nur dann dar, wenn sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richtet, welches der Urheberrechtsinhaber nicht ursprünglich hatte erfassen wollen. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der Hyperlink ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, welche den Zugang des Werks außer für Abonnenten ausschließen wollten.

Weiterlesen
13. Februar 2014

Zulässigkeit einer sechswöchigen Bindungsfrist an ein Angebot

Urteil des BGH vom 17.01.2014, Az.: V ZR 5/12

Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung des Senatsurteils vom 27. September 2013 V ZR 52/12, WM 2013, 2315 ff.).

Weiterlesen
13. Februar 2014

Umfang des Unterlassungsanspruchs eines Unternehmers gegen unerwünschte E-Mail Werbung

Urteil des OLG Frankfurt vom 30.09.2013, Az.: 1 U 314/12

Wird die E-Mail-Adresse eines Unternehmers zur Übersendung von Zahlungsaufforderungen verwendet, stellt dies unerlaubte E-Mail Werbung und zugleich einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann dar, wenn die Zusendung außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse erfolgt. Der deliktische, quasi-negatorische Unterlassungsanspruch beschränkt sich dabei – anders als der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch – auf bestimmte, konkret zu bezeichnende E-Mail Adressen. Ob bereits die erste Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte E-Mail Werbung zu qualifizieren ist, wurde im Ergebnis offengelassen.

Weiterlesen
12. Februar 2014

Wiedereinfuhr von umverpackten und neu etikettierten Pflanzenschutzmitteln

Beschluss des OVG Lüneburg vom 13.01.2014, Az.: 10 LA 48/12

Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland von einer Firma produziert wird und zugelassen ist, darf, nachdem es in Holland umverpackt und neu etikettiert wurde, nicht ohne Weiteres wieder nach Deutschland eingeführt werden. Vielmehr muss hierfür entweder eine Vertriebserweiterung oder eine eigene Zulassung vorhanden sein.

Weiterlesen
12. Februar 2014

Entgeltklausel: „Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR“ gegenüber Verbrauchern unwirksam

Urteil des BGH vom 17.12.2013, Az.: XI ZR 66/13

Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15, 00 EUR“ ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist, weil bei der Nacherstellung von Kontoauszügen für eine ohne weiteres unterscheidbare, große Gruppe von Zahlungsdienstnutzern deutlich geringere Kosten entstehen.

Weiterlesen
12. Februar 2014

„Apocheck“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 16.01.2014, Az.: 30 W (pat) 55/12

Mangels Unterscheidungskraft ist das Wortzeichen „Apocheck“ für Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, die auf eine medizinische Dienstleistungen oder Gesundheitsberatungen hinweisen. Gleiches gilt für Medizinprodukte wie Teststreifen oder Computerprogramme für medizinische Zwecke. Die Zusammensetzung aus „Apo“ und „check“ weist einen beschreibenden Sinngehalt auf; so kann ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher darunter eine Art „Apotheken-Überprüfung“ verstehen. Somit ist die Bezeichnung „Apocheck“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dazu geeignet auf deren Bestimmung hinzuweisen.

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a