Rücktrittsvoraussetzungen eines Käufers beim Verbrauchsgüterkauf
Die Vorschrift des § 323 BGB ist im Hinblick auf die Verbrauchsgüterrichtlinie der Europäischen Union (EU RL 1999/44) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für den Rücktritt alleine der Ablauf, nicht aber das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich ist. Einer Fristsetzung bedurfte es daher entgegen dem Wortlaut des § 323 BGB nicht. Vielmehr genügt es, wenn eine angemessene Frist für die gegebene Gelegenheit der Nacherfüllung verstrichen ist, ohne dass der Käufer jene gesetzt hatte.
Widerrufsrecht bei Vertragsänderung
Urteil des OLG Koblenz vom 28.03.2012, Az.: 9 U 1166/11
Kündigt ein Verbraucher einen Vertrag ordnungsgemäß und wird daraufhin fernmündlich ein Tarifwechsel vereinbart, so steht dem Verbraucher erneut ein Widerrufsrecht zu. Auf Grund der Änderung von wesentlichen Vertragsinhalten wird ein neuer Leistungsgegenstand vereinbart. Dies geht daher über eine lediglich als „Tarifanpassung“ bezeichnete Modifizierung des ursprünglichen Vertrages hinaus und stellt sich als Abschluss eines neuen Dienstleistungsvertrages dar.Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben
Pressemitteilung des BVerfG vom 04.05.2012, Az.: 1 BvR 367/12
Gemäß des am 03. Mai 2012 ausgefertigten § 66b Telekommunikationsgesetz (TKG), muss vor Beginn eines sogenannten Premium-Dienst-Telefongespräches (z.B. Call-by-Call) durch den Telekommunikationsanbieter eine Preisansage erfolgen. Erfolgt während des Telefonats eine Tarif-Änderung, muss auch hierüber der Kunde informiert werden. Unterlässt der Anbieter eine solche Preisangabe, besteht für den Kunden keine Zahlpflicht und der Anbieter kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Da diese Verpflichtung zur Preisansage jedoch ohne Übergangsfrist in Kraft treten soll, rügte ein Telekommunikationsanbieter erfolgreich die Verletzung seiner Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht. Aus diesem Grunde darf die Neufassung des Gesetzes nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten.Bochumer Weihnachtsmarkt
Wer ist Betreiber einer Telekommunikationslinie?
OSCAR
Framing
Urteil des KG Berlin vom 21.03.2012, Az.: 24 U 130/10
Das Framing stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Datenbankherstellers durch wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile dar. Der hierdurch dem Urheber entstehende Schaden ist im Rahme der Lizenzanalogie zu berechnen und resultiert aus der Vergütung, die ein vernünftiger Vertragspartner bei erfolgter Nutzungseinräumung vereinbart hätte. Diese fiktive Lizenzgebühr erhöht sich um 50 %, wenn es der Nutzer zudem unterlassen hat, eine Quellenangabe oder einen Copyright-Hinweis zu verwenden.Internationale Zuständigkeit
Pressemitteilung des BGH vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 217/08
Die deutschen Gerichte sind international zuständig, wenn Persönlichkeitsrechte durch Internetveröffentlichungen aus dem Ausland verletzt werden. Insoweit sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet, liegt der Erfolgsort ebenfalls in Deutschland, weshalb die Frage nach deutschem Recht zu beurteilen ist.„TOTO“ vs. „Supertoto“
Urteil des OLG Köln vom 13.01.2012, Az.: 6 U 10/06
Es besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen „TOTO“ und „Supertoto“. Allerdings greift die Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG ein. Es handelt sich lediglich um beschreibende Angaben, die auf die Art des angebotenen Wettspiels hinweisen. Der angesprochene Verkehrskreis weiß, dass es sich bei "TOTO" und "Supertoto" um Beschreibungen eines bestimmten Auswahlverfahrens handelt, die gleichartige Spielsysteme verschiedener Anbieter voneinander unterscheiden sollen.
