Verwechslungsfähigkeit zwischen Obelix und Mobilix

27. Oktober 2005
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3722 mal gelesen
0 Shares

Urteil des EuG vom 27.10.2005, Az.: T-336/03
Begriffliche Unterschiede der Marken Mobilix und Obelix sind geeignet, die klangliche bzw. schriftliche Ähnlichkeit zu neutralisieren. Es besteht daher keine Verwechslungsgefahr.

Gericht der Europäischen Union

Urteil vom 27.10.2005

Az.: T-336/03

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 7. November 1997 meldete die Orange A/S (im Folgenden: Anmelderin) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

Dabei handelt es sich um das Wortzeichen MOBILIX.

Die Anmeldemarke soll für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in geänderter und revidierter Fassung eingetragen werden:

– „Telekommunikationsapparate, -instrumente und -anlagen, einschließlich solche für Fernsprechapparate, Telefone, Mobiltelefone, einschließlich Antennen, Strahler und Parabolantennen, Akkumulatoren und Batterien, Transformatoren und Konverter, Kodierer und Dekodierer, kodierte Karten und kodierbare Karten, Telefonkarten, Signal- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente, elektronische Telefonbücher, Teile und Zubehör für die vorstehend genannten Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“, in Klasse 9;

– „Telefonkarten“ in Klasse 16;

– „telefonischer Antwortdienst für zeitweilig abwesende Teilnehmer, Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ in Klasse 35;

– „Installation und Reparatur von Telefonen, Bau, Reparatur, Installation“ in Klasse 37;

– „Telekommunikation, einschließlich Telekommunikationsinformationen, Kommunikation über Telefon und Fernschreiber, Kommunikation über Computerbildschirm und Mobiltelefon, Übertragung über Fernkopierer, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, einschließlich Kabelfernsehen und Übertragung über das Internet, Nachrichtenübermittlung, Leasing von Nachrichtensendegeräten, Leasing von Telekommunikationsapparaten, einschließlich Telefonapparate“ in Klasse 38;

– „wissenschaftliche und industrielle Forschung, Konstruktion, einschließlich Projektierung von Anlagen und Telekommunikationsanlagen, insbesondere für Fernsprechsysteme, sowie Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Entwicklung, Pflege und Aktualisierung von Software, Leasing von Computern und Computerprogrammen“ in Klasse 42.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 1/99 vom 4. Januar 1999 veröffentlicht.

Gegen die Anmeldung erhob das Unternehmen Les Éditions Albert René (im Folgenden: Klägerin) einen Widerspruch, den es auf folgende ältere Rechte am Wort „Obelix“ stützte:

a) die ältere eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 16 154 mit dem Anmeldetag des 1. April 1996 für folgende Waren und Dienstleistungen, soweit im vorliegenden Verfahren relevant:

– „elektrotechnische und elektronische, fotografische, Film-, optische, Unterrichtsapparate und -instrumente (mit Ausnahme von Projektionsapparaten), soweit in Klasse 9 enthalten, elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer, Programmmodule und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele“ in Klasse 9;

– „Papier, Pappe (Karton); Papierwaren und Pappwaren, Druckschriften (soweit in Klasse 16 enthalten), Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn, -leinen und andere Stoffe zum Buchbinden; Fotografien; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreibwaren); Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel) und Büromaschinen (soweit in Klasse 16 enthalten); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke“ in Klasse 16;

– „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck“ in Klasse 28;

– „Marketing und Werbung“ in Klasse 35;

– „Filmvorführungen, Filmproduktionen, Filmvermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Erziehung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Messen und Ausstellungen; Volksbelustigungen, Betrieb eines Vergnügungsparks, Produktion von Live-Veranstaltungen, von Musik- und Sprechdarbietungen; Schaustellung von Nachbauten und Vorführungen kulturhistorischen und völkerkundlichen Charakters“ in Klasse 41;

– „Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Fotografieren; Übersetzungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte“ in Klasse 42;

b) die in allen Mitgliedstaaten notorisch bekannte ältere Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 41 und 42.

Zur Begründung des Widerspruchs machte die Klägerin geltend, es bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung Nr. 40/94.

Mit Entscheidung vom 30. Mai 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück und ließ die Anmeldung zum weiteren Eintragungsverfahren zu. Zur Begründung führte die Widerspruchsabteilung, nach deren Auffassung die Bekanntheit der älteren Marke nicht schlüssig dargelegt worden war, aus, dass die Marken einander insgesamt nicht ähnlich seien. Zwar bestehe eine gewisse klangliche Ähnlichkeit, diese werde aber durch das Erscheinungsbild der Marken und insbesondere ihre sehr unterschiedlichen Aussagegehalte neutralisiert, nämlich den Hinweis auf tragbare Telefone im Fall von MOBILIX und die Anspielung auf Obelisken im Fall von OBELIX. Die ältere eingetragene Marke werde überdies am ehesten mit dem berühmten Cartoon gleichgesetzt, was sie in begrifflicher Hinsicht noch stärker von der Anmeldemarke abhebe.

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 1. Juli 2002 erließ die Vierte Beschwerdekammer am 14. Juli 2003 ihre Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise aufhob. Die Beschwerdekammer stellte zunächst klar, dass der Widerspruch als ausschließlich auf Verwechslungsgefahr gestützt anzusehen sei. Zwischen den Marken sei eine gewisse Ähnlichkeit erkennbar. Was den Vergleich der Waren und Dienstleistungen angehe, so seien die in der Anmeldung beanspruchten „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ und die von der älteren eingetragenen Marke erfassten „optischen und Unterrichtsapparate und -instrumente“ in Klasse 9 einander ähnlich. Gleiches gelte für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen „Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ in Klasse 35 und die von der älteren eingetragenen Marke erfassten Dienstleistungen „Marketing und Werbung“ derselben Klasse. In Anbetracht des Ähnlichkeitsgrades der in Frage stehenden Zeichen und der genannten Waren und Dienstleistungen bestehe insoweit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr. Demgemäß hat die Beschwerdekammer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ und die Dienstleistungen „Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ zurückgewiesen und sie für die übrigen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner den Antrag gestellt, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung Nr. 40/94, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 und drittens eine Verletzung von Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 rügt.

1. Zur Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit neuer Beweismittel

Vorbringen der Parteien

Der Beklagte macht geltend, dass fünf von der Klägerin ihrer Klageschrift beigefügte Schriftstücke zum Beweis der Bekanntheit des Zeichens OBELIX nicht bereits vorher im Verfahren vor dem Amt vorgelegt worden seien und deshalb unberücksichtigt bleiben müssten.

Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, ihrer Auffassung nach seien die in Frage stehenden Schriftstücke als zulässig anzusehen.

Würdigung durch das Gericht

Die Klägerin hat ihrer Klageschrift verschiedene Schriftstücke zum Beweis der Bekanntheit des Zeichens OBELIX beigefügt. Es ist unstreitig, dass diese Schriftstücke nicht vorher im Verfahren vor dem Amt vorgelegt wurden.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des Amtes erlassenen Entscheidungen im Sinne von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet ist und dass sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses richtet (Urteil des Gerichts vom 21. April 2005 in der Rechtssache T‑164/03, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29). Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Die Zulassung solcher Schriftstücke liefe Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts zuwider, wonach die Schriftsätze der Parteien nicht den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand ändern können. Die erstmals beim Gericht eingereichten Schriftstücke sind daher unzulässig.

Zur Zulässigkeit des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, da OBELIX eine bekannte und sogar berühmte Marke sei, genieße sie gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 auch außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren und Dienstleistungen Schutz gegen eine markenmäßige Benutzung, die ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige; dafür genüge es, dass die Marke der Klägerin für einen Teil der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen bekannt sei.

Der Beklagte meint, die Klägerin könne sich nicht auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 berufen und keine Entscheidung des Gerichts über ein auf diese Bestimmung gestütztes Klagevorbringen beanspruchen, da ein entsprechender Antrag im Verwaltungsverfahren vor dem Amt nicht ordnungsgemäß gestellt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke … auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke … handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde“.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor der Beschwerdekammer geltend gemacht und daher von der Beschwerdekammer auch nicht geprüft wurde. Die Klägerin erklärte vielmehr vor der Beschwerdekammer ausdrücklich, dass sich die Beschwerdegründe, auf die sie ihre Beschwerde stütze, auf Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung Nr. 40/94 bezögen. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, soweit sie sich im Rahmen ihres Widerspruchs und im Verfahren vor der Beschwerdekammer auf die Bekanntheit ihrer Marke berufen hat, dies ausschließlich im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 vortrug, also zur Darlegung des Bestehens von Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Überdies ist das Amt nach Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94, „[s]oweit es sich … um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, … bei [der] Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt“.

Weiterhin ist die Klage vor dem Gericht, wie oben in Randnummer 16 erwähnt, auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes im Sinne von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet (Urteile des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T‑237/01, Alcon/HABM – Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], Slg. 2003, II‑411, Randnr. 61, vom 6. März 2003 in der Rechtssache T‑128/01, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18, und vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T‑129/01, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II‑2251, Randnr. 67). Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer demgemäß anhand der Rechtsfragen zu kontrollieren, mit denen die Beschwerdekammer befasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T‑194/01, Unilever/HABM [ovoide Tablette], Slg. 2003, II‑383, Randnr. 16, und vom 22. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑311/01, Éditions Albert René/HABM – Trucco [Starix], Slg. 2003, II‑4625, Randnr. 70).

Schließlich bestimmt, wie oben in Randnummer 16 ebenfalls bereits erwähnt, Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung ausdrücklich, dass „[d]ie Schriftsätze der Parteien … den von der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern“ können.

Daher kann die Klägerin weder der Beschwerdekammer einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 zur Last legen noch eine Entscheidung des Gerichts über einen auf diese Bestimmung gestützten Antrag beanspruchen.

Der vorliegende Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu dem neuen Antrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde

Vorbringen der Parteien

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, nachzuweisen, dass ihre Marke eine bekannte Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 ist.

Der Beklagte beantragt, diesen Antrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Kläger in der Klageschrift den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge zu stellen. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und des Gerichts vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T‑3/99, Banatrading/Rat, Slg. 2001, II‑2123, Randnr. 28).

Es ist folglich unzulässig, dass die Klägerin das Gericht mit einem neuen Antrag befasst und damit den Streitgegenstand ändert. Der in Frage stehende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Begründetheit

Zur Verletzung von Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, dass die Anmelderin nicht der bereits im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung widersprochen habe, wonach die Marke OBELIX eine überragende Kennzeichnungskraft habe. Da dies nicht bestritten worden sei, hätte die Beschwerdekammer von der Bekanntheit der Marke OBELIX der Widerspruchsführerin ausgehen müssen. Damit habe die Beschwerdekammer Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt.

Der Beklagte trägt vor, die Widerspruchsabteilung des Amtes habe die vorgebrachten Beweismittel umfassend geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, sie genügten nicht für den Nachweis, dass das nicht eingetragene Zeichen eine bekannte Marke sei und das eingetragene Zeichen erhöhte Kennzeichnungskraft habe. Deshalb sei der erste Klagegrund der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

Wie oben in Randnummer 22 ausgeführt, ist das Amt in einem Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 bei seiner Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Diese Bestimmung beschränkt die vom Amt vorgenommene Prüfung in zweifacher Hinsicht. Sie betrifft zum einen die tatsächliche Grundlage der Entscheidungen des Amtes, also die Tatsachen und Beweise, auf die diese Entscheidungen wirksam gestützt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T‑232/00, Chef Revival USA/HABM – Massagué Marín [Chef], Slg. 2002, II‑2749, Randnr. 45), und zum anderen die Rechtsgrundlage dieser Entscheidungen, also die Vorschriften, die die mit der Sache befasste Stelle anzuwenden hat. So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der eine ein Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung angefochten wurde, nur auf die von dem betreffenden Beteiligten geltend gemachten relativen Eintragungshindernisse und die von ihm hierzu vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen (Urteile des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T‑308/01, Henkel/HABM – LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II‑3253, Randnr. 32, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

Wenn das Amt gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 im Widerspruchsverfahren den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt, bedeutet dies nicht, dass es die von einer Partei geltend gemachten Umstände, gegen die der andere Beteiligte keine Einwände erhoben hat, als bewiesen behandeln muss. Die Bestimmung bindet das Amt nur hinsichtlich der Tatsachen, der Beweismittel und des Parteivortrags, die es seiner Entscheidung zugrunde legt.

Im vorliegenden Fall machte die Klägerin vor dem Amt eine bestimmte rechtliche Beurteilung geltend, aber waren weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Klägerin diese Beurteilung hinreichend durch Tatsachen und Beweismittel untermauert habe. Sie gelangten zu dem Ergebnis, dass diese Tatsachen und Beweismittel nicht genügten, um diese rechtliche Beurteilung, wonach das nicht eingetragene Zeichen ein bekanntes Zeichen sei und das eingetragene Zeichen erhöhte Kennzeichnungskraft besitze, zu belegen.

Der Klagegrund einer Verletzung von Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zu Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen führt die Klägerin erstens aus, dass in Klasse 9 auch die anderen von der Anmeldemarke erfassten Waren als „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ den von der Widerspruchsmarke geschützten Waren dieser Klasse zumindest im weiteren Sinne ähnlich seien.

Diese Waren der Anmelderin in Klasse 9, nämlich „Telekommunikationsapparate, -instrumente und -anlagen, einschließlich solche für Fernsprechapparate, Telefone, Mobiltelefone, einschließlich Antennen, Strahler und Parabolantennen, Akkumulatoren und Batterien, Transformatoren und Konverter, Kodierer und Dekodierer, kodierte Karten und kodierbare Karten, Telefonkarten, elektronische Telefonbücher, Teile und Zubehör für die vorstehend genannten Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“, enthielten nämlich wesentliche Bestandteile der Waren der Klägerin. So enthielten etwa die von der Anmelderin beanspruchten digitalen Handys und Telefone Programmmodule der Klägerin. Da das Warenverzeichnis der Anmelderin auch Teile und Zubehör ihrer Hauptwaren umfasse, bestehe zwischen den Programmmodulen und den Teilen der Anmelderin sogar Warenidentität.

Gleiches gelte für die weiteren Waren der Anmelderin wie „Telekommunikationsapparate, -instrumente und -anlagen, einschließlich solche für Fernsprechapparate, Kodierer und Dekodierer“, da sie ebenfalls Programmmodule enthielten. Es komme hinzu, dass diese Anmeldewaren der Klasse 9 überwiegend prozessorgesteuert seien und auch mittels Software betrieben würden. Computerprogramme gehörten aber zum Warenverzeichnis der Klägerin. Die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klasse 9 und die Waren der Klägerin in Klasse 9 seien daher einander nicht nur entfernt ähnlich, sondern wiesen eine mittlere Ähnlichkeit auf.

Ferner handele es sich bei den Telefonkarten der Anmelderin in Klasse 16 um kodierte Telefonkarten. Nach einem Urteil des deutschen Bundespatentgerichts vom 7. Juli 1997 seien sie den Waren „auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme“ der Klägerin ähnlich.

Die Beschwerdekammer habe weiterhin folgende Dienstleistungen der Anmelderin als den Waren der Klägerin nicht ähnlich angesehen:

– „telefonischer Antwortdienst für zeitweilig abwesende Teilnehmer“ in Klasse 35;

– „Installation und Reparatur von Telefonen, Bau, Reparatur, Installation“ in Klasse 37;

– „Telekommunikation, einschließlich Telekommunikationsinformationen, Kommunikation über Telefon und Fernschreiber, Kommunikation über Computerbildschirm und Mobiltelefon, Übertragung über Fernkopierer, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, einschließlich Kabelfernsehen und Übertragung über das Internet, Nachrichtenübermittlung, Leasing von Nachrichtensendegeräten, Leasing von Telekommunikationsapparaten, einschließlich Telefonapparate“ in Klasse 38;

– „wissenschaftliche und industrielle Forschung, Konstruktion, einschließlich Projektierung von Anlagen und Telekommunikationsanlagen, insbesondere für Fernsprechsysteme, sowie Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Entwicklung, Pflege und Aktualisierung von Software, Leasing von Computern und Computerprogrammen, Rechtsberatung“ in Klasse 42.

Die von der Rechtsprechung zur Warenähnlichkeit entwickelten Grundsätze seien auf das Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen und umgekehrt entsprechend anzuwenden. Auch hier sei entscheidend, ob die Gefahr einer Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über die Ursprungsstätte der Waren und Dienstleistungen bei Verwendung ähnlicher Kennzeichen eintreten könne.

Nach diesen Grundsätzen sei eine Ähnlichkeit zwischen den vorgenannten Dienstleistungen der Anmelderin und den Waren der Klägerin anzunehmen, weil die Hersteller von Waren wie „Computer, Programmmodule und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme“ auch die entsprechenden Dienstleistungen der Anmelderin abdeckten. Wie sich auch aus einer Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts ergebe, bestehe zwischen den Dienstleistungen der Anmelderin in Klasse 38 und den Waren der Klägerin in Klasse 9 Ähnlichkeit, weil erhebliche Teile des Publikums der Vorstellung unterliegen könnten, dass die Hersteller und Vertreiber von Hardware der Datenverarbeitung auch als Erbringer der entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen aufträten, sofern die Markenkennzeichnung dieselbe sei.

Mit gleicher Argumentation müsse eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der Anmelderin in den Klassen 35, 37 und 42 und den Waren der Klägerin in Klasse 9 angenommen werden. Auch diese Dienstleistungen wie „telefonischer Antwortdienst für zeitweilig abwesende Teilnehmer“ und „Installation und Reparatur von Telefonen, Bau, Reparatur, Installation“ würden zum einen von den Herstellern der jeweiligen Hardware (Computer) übernommen und zum anderen durch Software betrieben.

Ähnlich verhalte es sich mit den von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen „wissenschaftliche und industrielle Forschung, Konstruktion, einschließlich Projektierung von Anlagen und Telekommunikationsanlagen, insbesondere für Fernsprechsysteme, sowie Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Entwicklung, Pflege und Aktualisierung von Software, Leasing von Computern und Computerprogrammen“. Die wissenschaftliche und industrielle Forschung und sogar die Konstruktion einschließlich der Projektierung von Telekommunikationsanlagen seien ein Tätigkeitsbereich, der technisch und auch wirtschaftlich der Computerhard- und ‑software so nahe gerückt sei, dass der Verkehr oder zumindest wesentliche Teile desselben der Vorstellung unterliegen könnten, dass die Hersteller oder Vertreiber von Hardware der Datenverarbeitung etwa auch als Projektierer der entsprechenden Telekommunikationsdienstleistung aufträten, sofern die Markenkennzeichnung dieselbe sei.

Völlig unverständlich sei die Auffassung der Beschwerdekammer, es läge keine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen „Leasing von Computern und Computerprogrammen“ der Anmelderin und den Waren „Computer und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme“ der Klägerin vor. Ein Blick in das Internet genüge, um zu erkennen, dass die Vertreiber von Computern auch die Möglichkeit anböten, Computer zu leasen. Gleiches gelte für die Software.

Was zweitens den Vergleich der Zeichen angehe, so bestehe eine erhebliche Markenähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen OBELIX und MOBILIX. Da die Marke OBELIX für den gesamten Binnenmarkt geschützt sei, sei auf das dortige Verständnis der Marken aufgrund ihres klanglichen und konzeptionellen Eindrucks zurückzugreifen und seien die dortigen Marktbedingungen und Verbrauchergewohnheiten zu berücksichtigen.

Es sei besonders zu beachten, dass die Verbraucher beide Zeichen als dreisilbige Marken ansähen, die auf identischen Silben betont würden und deren Konsonantenfolge identisch, die Vokalabfolge fast identisch sei, da die Vokale „e“ und „i“ sehr klangverwandt seien. Der einzige Unterschied bestehe im Anfangsbuchstaben „M“ der Anmeldemarke, der allerdings aufgrund seiner Klangschwäche bei einem höheren Geräuschpegel leicht zu überhören sei.

Es komme auf den Gesamteindruck an, wobei meist das Erinnerungsbild entscheide. Der Käufer, der die Marke OBELIX nur ungenau in Erinnerung habe, glaube im ähnlichen Zeichen MOBILIX die ihm bereits bekannte Marke wiederzuerkennen, und verwechsele die betriebliche Herkunft der Waren.

Was drittens die Verwechslungsgefahr angehe, so sei bei Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Waren, der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Markenabstand im Bereich der identischen und in beachtlichem Maße ähnlichen Waren und Dienstleistungen aufgrund der Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke nicht ausreichend, um insbesondere klangliche Verwechslungen zu verhindern.

Die Marke OBELIX gehöre zu einer Markenfamilie, die sich aus weiteren Charakteren der Cartoonserie „Asterix“ zusammensetze und in 50 Ländern weltweit geschützt werde. Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft ergebe sich infolgedessen daraus, dass zum einen durch die Kumulierung von klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Elementen eine Bezugnahme auf das berühmte Vorbild gesucht werde und zum anderen ein prägendes Element, das für die Serie der Marken aus der Asterix-Familie stehe, nämlich die Endsilbe „ix“, hier bewusst eingesetzt worden sei, ohne dass es dafür einen plausiblen sprachlichen Grund gebe. Es sei durchaus nahe liegend, dass sich der Ausdruck „Mobilix“ nahtlos in diese Markenfamilie einfüge und als Ableitung von „Obelix“ verstanden werde.

Nach Auffassung des Beklagten besteht bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Verwechslungsgefahr. Die offenkundige bildliche und besonders ausgeprägte begriffliche Verschiedenheit der Zeichen sei geeignet, jede klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren, und zwar selbst im Bereich von entfernt ähnlichen Waren und Dienstleistungen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den älteren Marken gehören nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 auch Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.

Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr in Bezug auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑162/01, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall wurden die älteren Rechte am Wort OBELIX als Gemeinschaftsmarke und als eine in allen Mitgliedstaaten bekannte Marke geltend gemacht.

Weiterhin handelt es sich bei den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ganz überwiegend um solche des laufenden täglichen Verbrauchs. Nur die Dienstleistungen in Klasse 42 der Anmeldung (wissenschaftliche und industrielle Forschung usw.) richten sich an ein spezialisierteres Publikum. Die angesprochenen Verkehrskreise, auf die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, sind daher die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen in der Europäischen Union.

Im Licht dieser Erwägungen sind zum einen der von der Beschwerdekammer vorgenommene Produktvergleich und zum anderen ihr Markenvergleich zu überprüfen.

– Zum Produktvergleich

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenschaft als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C‑39/97, Canon, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 23).

Hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Waren der Klassen 9 und 16 wie „Telekommunikationsapparate, -instrumente und -anlagen“, „Mobiltelefone“, „Kodierer und Dekodierer“ usw. macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie enthielten durchweg wesentliche Bestandteile der von der Widerspruchsmarke geschützten Waren.

Dieses Vorbringen der Klägerin kann nicht durchgreifen. Zwar werden für die Funktionsfähigkeit von „Telekommunikationsinstrumenten und ‑anlagen“ verschiedenartige Computer benötigt und können „telefonische Antwortdienste für zeitweilig abwesende Teilnehmer“ gelegentlich auch von Unternehmen erbracht werden, die die dafür erforderlichen Geräte herstellen, dies genügt aber nicht für die Feststellung, dass es sich um ähnliche oder gar sehr ähnliche Waren und Dienstleistungen handele. Die bloße Tatsache, dass ein Produkt als Einzelteil, Zubehör oder Komponente einer anderen Ware verwendet werden kann, kann nicht als Beweis dafür ausreichen, dass die solche Komponenten enthaltenden Endprodukte ähnlich sind, da ihre Art, ihre Verwendungszwecke und ihre Abnehmerkreise ohne weiteres verschieden sein können.

Im Übrigen lässt sich dem Wortlaut des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der älteren eingetragenen Marke für die Klasse 9 entnehmen, dass die für die Marke beanspruchten Bereiche Fotografie, Kino, Optikwaren, Unterricht und Videospiele sind. Dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist mit dem der Anmeldung zu vergleichen, aus dem klar hervorgeht, dass die Anmeldung fast ausschließlich den Bereich der Telekommunikation in allen ihren Formen betrifft. So fallen Telekommunikationsgeräte in die Kategorie der „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Klasseneinteilung (Klasse 9) des Abkommens von Nizza. Diese Überschrift der Klasseneinteilung („Telekommunikation“) wurde jedoch für die ältere Marke nicht beansprucht, woraus folgt, dass Telekommunikationsgeräte nicht erfasst werden sollten. Die Klägerin ließ ihre Marke für zahlreiche Klassen eintragen, erwähnte im Warenverzeichnis aber nicht die „Telekommunikation“ und ließ die Klasse 38 sogar ganz aus. Die Klasse 38 betrifft aber gerade die Dienstleistungen der „Telekommunikation“.

Insoweit hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die ältere eingetragene Marke zwar „elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente“ erfasst, sich aber die Klägerin auf diese weite Formulierung nicht als Argument dafür berufen kann, dass hohe Ähnlichkeit oder gar Identität mit den von der Anmeldung erfassten Waren bestehe, obwohl sie leicht speziellen Schutz für Telekommunikationsapparate und ‑instrumente hätte erlangen können.

Die Beschwerdekammer ist deshalb fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 9 und 16 nicht in das weit gefasste Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren eingetragenen Marke fallen.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38 und 42 entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer ihren eigenen Waren deshalb ähnlich seien, weil die Hersteller von Produkten wie „Computer, Programmmodule und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme“ auch die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen erbrächten. Die Klägerin, die insoweit auch auf eine Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts verweist, hält ihre eigenen Waren in Klasse 9 für ähnlich mit den Dienstleistungen der Telekommunikation in Klasse 38, da erhebliche Teile des Verkehrs der Vorstellung unterliegen könnten, dass die Hersteller und Vertreiber von Computerwaren auch entsprechende Dienstleistungen der Telekommunikation erbrächten, soweit dieselbe Marke verwendet werde. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 37, weil Dienstleistungen wie „Telefonantwortdienste“ (Klasse 35) und „Installation und Reparatur von Telefonen“ (Klasse 37) gelegentlich auch von den Herstellern der verwendeten Computerwaren erbracht würden und teils mittels Software funktionierten. Was die Dienstleistungen „wissenschaftliche und industrielle Forschung, Konstruktion, einschließlich Projektierung von Anlagen und Telekommunikationsanlagen“ in Klasse 42 anbelange, so seien sie der Branche der Computer- und Softwarefertigung so nahe gerückt, dass das Publikum annehmen könnte, sie stammten von denselben Herstellern oder Vertreibern. Was schließlich „Leasing von Computern und Computerprogrammen“ in Klasse 42 der Anmeldung betreffe, so habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass sie den „Computern“ und „auf Datenträger aufgezeichneten Computerprogrammen“ der Klägerin nicht ähnlich seien.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die für den Vergleich von Waren geltenden Grundsätze auch für den Vergleich von Dienstleistungen oder von Waren und Dienstleistungen gelten. Auch wenn der Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass Waren und Dienstleistungen im Allgemeinen schon wesensmäßig unterschiedlich seien, können sie doch einander ergänzen, so wie z. B. die Wartung eines Produkts das Produkt selbst, oder können die Dienstleistungen den gleichen Gegenstand oder Zweck wie das Produkt haben und deshalb mit ihm konkurrieren. Folglich kann unter bestimmten Umständen auch eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen festzustellen sein.

Was im vorliegenden Fall zunächst die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 angeht, so ist die von der Beschwerdekammer vertretene Auffassung, dass diese Dienstleistungen den von der älteren eingetragenen Marke erfassten Dienstleistungen nicht ähnlich sind, nicht zu beanstanden. Denn die Dienstleistungen der Klägerin in Klasse 42 („Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Fotografieren; Übersetzungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte“) stehen in keinem Zusammenhang zu den Dienstleistungen „wissenschaftliche und industrielle Forschung, Konstruktion, einschließlich Projektierung von Anlagen und Telekommunikationsanlagen, insbesondere für Fernsprechsysteme, sowie Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Entwicklung, Pflege und Aktualisierung von Software, Leasing von Computern und Computerprogrammen“ in Klasse 42 der Anmeldung. Gleiches gilt für die in der Anmeldung genannten Dienstleistungen „Installation und Reparatur von Telefonen, Bau, Reparatur, Installation“ in Klasse 37.

Ebenfalls fehlerfrei ist die Beschwerdekammer zweitens zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 38 (vgl. oben, Randnr. 3) hinreichende Unterschiede zu den von der älteren eingetragenen Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 41 (vgl. oben, Randnr. 5) aufweisen, die sich aus ihrer technischen Natur, den für ihre Erbringung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Verbraucher, die sie befriedigen sollen, ergeben. Diese in der Anmeldung genannten Dienstleistungen der Klasse 38 weisen daher allenfalls eine schwache Ähnlichkeit mit den von der älteren eingetragenen Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 41 auf.

Weiterhin ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen in der einen oder anderen Weise mit den von der älteren Marke geschützten „Computern“ und „Computerprogrammen“ (Klasse 9) in Verbindung gebracht werden könnten. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, gibt es in der heutigen hochtechnisierten Gesellschaft nahezu keine elektronischen oder digitalen Anlagen oder Geräte, die ohne Computer verschiedener Art funktionieren. In allen Fällen eine Ähnlichkeit zu bejahen, in denen die ältere Marke Computer erfasst und die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen den Einsatz von Computern einschließen können, liefe eindeutig auf eine Überdehnung des Schutzbereichs hinaus, den der Gesetzgeber dem Inhaber einer Marke gewährt. Eine solche Auffassung bewirkte eine Situation, in der durch die Eintragung einer Marke für Computerprogramme oder Computer praktisch jede Eintragung einer jüngeren Marke ausgeschlossen werden könnte, für die elektronische oder digitale Verfahren oder Dienstleistungen gleich welcher Art beansprucht werden, die den Einsatz von Computerprogrammen oder Computern einschließen. Eine solche Sperrwirkung ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, da die Anmeldung ausschließlich auf die Telekommunikation in ihren verschiedenen Formen gerichtet ist, während im Rahmen der älteren Eintragung auf keine Tätigkeit dieses Bereichs Bezug genommen wurde. Wie die Beschwerdekammer im Übrigen zu Recht festgestellt hat, war die Klägerin durch nichts daran gehindert, ihre Marke auch für die Telekommunikation eintragen zu lassen.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind. Es gibt jedoch eine Ausnahme. So besteht Ähnlichkeit der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen „Leasing von Computern und Computerprogrammen“ (Klasse 42) mit den Waren „Computer“ und „auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme“ der Klägerin (Klasse 9), da diese Dienstleistungen und Waren einander ergänzen.

Demnach ist das Vorbringen der Klägerin zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen, außer hinsichtlich der vorhandenen Ähnlichkeit zwischen „Leasing von Computern und Computerprogrammen“ in Klasse 42 der Anmeldung und den „Computern“ und „auf Datenträger aufgezeichneten Computerprogrammen“ in Klasse 9 der älteren eingetragenen Marke der Klägerin.

– Zum Zeichenvergleich

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑292/01, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Nach Auffassung der Klägerin besteht zwischen den Zeichen OBELIX und MOBILIX eine erhebliche Ähnlichkeit. In bildlicher Hinsicht seien sie nahezu gleich lang und hätten eine ähnliche Buchstabenfolge, und auch klanglich, also in der Aussprache, seien sie äußerst ähnlich. Da der Anfangsbuchstabe „M“ der Anmeldemarke nur einen schwachen Klangwert habe, sei er bei einem höheren Geräuschpegel leicht zu überhören.

Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass die Zeichen ähnlich seien. Sie hat ausgeführt, dass die beiden Zeichen die gleiche Silbenzahl, die gleiche Konsonantenfolge B-L-X, eine ähnliche Vokalfolge O-I (oder E‑I) und die gleiche Länge hätten. Diese Merkmale erzeugten einen ähnlichen Gesamteindruck. Dieser Eindruck sei besonders stark in klanglicher Hinsicht, jedoch, besonders wegen der Endsilbe „ix“, auch in bildlicher Hinsicht beachtlich. Obwohl die begrifflichen Unterschiede zwischen den beiden Marken nicht unbeträchtlich seien, könnten sie die bildliche und klangliche Ähnlichkeit nicht neutralisieren.

Was erstens den bildlichen Vergleich angeht, so handelt es sich zunächst bei beiden Marken um Wortmarken. MOBILIX besteht aus sieben Buchstaben, das ältere Zeichen OBELIX aus sechs Buchstaben. Obgleich ihnen die Buchstabenkombination „OB“ und die Endung „LIX“ gemeinsam sind, bestehen zwischen ihnen deutliche bildliche Unterschiede wie die den beiden Buchstaben „OB“ jeweils nachfolgenden Buchstaben („E“ im einen und „I“ im anderen Fall), der jeweilige Wortanfang („M“ im Fall der Anmeldung und „O“ im Fall der älteren Marke) und ihre Länge. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers normalerweise auf den Anfang eines Wortes richtet (Urteil des Gerichts vom 17. März 2004 in den Rechtssachen T‑183/02 und T‑184/02, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83).

Demnach ist festzustellen, dass die Zeichen einander bildlich nicht oder allenfalls nur ganz schwach ähnlich sind.

Was zweitens den klanglichen Vergleich angeht, so werden beide Marken dreisilbig, nämlich als O-BE-LIX und MO-BIL-IX oder MO-BI‑LIX ausgesprochen. Zwar wird die erste Silbe der Anmeldemarke „MO“ klar ausgesprochen, was die Unterscheidung der Anmeldemarke von der älteren Marke der Klägerin erleichtert, jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Anfangsbuchstabe „M“ wegen seiner Klangschwäche gelegentlich überhört werden kann. Die jeweils zweite und dritte Silbe werden sehr ähnlich, die dritte sogar identisch ausgesprochen.

Demnach weisen die beiden Zeichen eine gewisse klangliche Ähnlichkeit auf.

Was drittens den begrifflichen Zeichenvergleich angeht, so haben die Wörter „Mobilix“ und „Obelix“ in keiner Amtssprache der Europäischen Union eine bestimmte Bedeutung. Während sich jedoch dem Ausdruck „Mobilix“ leicht ein Hinweis auf etwas Mobiles oder Mobilität entnehmen lässt, wird das Wort „Obelix“, auch wenn es als Wortmarke, also ohne visuelle Bezugnahme auf die entsprechende Cartoonfigur, eingetragen wurde, vom Verkehr ohne weiteres mit dem korpulenten Protagonisten aus der überall in der Europäischen Union bekannten Cartoonserie in Verbindung gebracht, die seine Abenteuer an der Seite von Asterix schildert. Diese konkrete Bezeichnung einer populären Figur macht ihre begriffliche Verwechslung mit mehr oder weniger verwandten Wörtern beim Publikum sehr unwahrscheinlich (Urteil Starix, zitiert oben in Randnr. 22, Randnr. 58).

Solche Bedeutungsunterschiede können unter bestimmten Voraussetzungen eine optische und klangliche Ähnlichkeit der in Frage stehenden Zeichen neutralisieren. Für eine solche Neutralisierung ist erforderlich, dass zumindest eine der fraglichen Marken in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können (Urteile BASS, zitiert oben in Randnr. 72, Randnr. 54, und PICARO, zitiert oben in Randnr. 33, Randnr. 56). Dies ist im vorliegenden Fall, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, beim Wortzeichen OBELIX gegeben.

Die begrifflichen Unterschiede zwischen den in Frage stehenden Zeichen sind daher geeignet, ihre klangliche und etwaige bildliche Ähnlichkeit zu neutralisieren.

Im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist festzustellen, dass die zwischen den Zeichen bestehenden Unterschiede ausreichen, um in der Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, da eine Verwechslungsgefahr kumulativ einen genügend hohen Ähnlichkeitsgrad der Marken und einen genügend hohen Ähnlichkeitsgrad der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraussetzen würde (Urteil Starix, zitiert oben in Randnr. 22, Randnr. 59).

Unter diesen Umständen sind die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke durch die Beschwerdekammer und das Vorbringen der Klägerin zur Bekanntheit dieser Marke auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall ohne Einfluss (vgl. in diesem Sinne Urteil Starix, zitiert oben in Randnr. 22, Randnr. 60).

Eine Verwechslungsgefahr setzt nämlich Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus, wobei die Bekanntheit einer Marke ein Gesichtspunkt ist, der bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder zwischen den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (in diesem Sinne Urteil Canon, zitiert oben in Randnr. 59, Randnrn. 22 und 24). Da jedoch im vorliegenden Fall die einander gegenüberstehenden Zeichen unter bildlichem, klanglichem und begrifflichem Aspekt nicht als identisch oder ähnlich angesehen werden können, lässt der Umstand, dass die ältere Marke weithin bekannt oder eine in der Europäischen Union bekannte Marke ist, die Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteil Starix, zitiert oben in Randnr. 22, Randnr. 61).

Schließlich ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach es wegen der Endung „ix“ durchaus nahe liegend sei, dass sich der Ausdruck „Mobilix“ nahtlos in die Markenfamilie der „Asterix“-Figuren einfüge und als Ableitung von „Obelix“ verstanden werde. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Klägerin keinerlei Recht zur ausschließlichen Benutzung der Endung „ix“ geltend machen kann.

Demnach liegt eines der zwingenden Tatbestandsmerkmale des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht vor. Daher besteht zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr.

Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist daher zurückzuweisen, ohne dass das im Rahmen dieses Klagegrundes angeführte Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Bekanntheit der älteren Marke geprüft zu werden braucht. Auch dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis dieser Bekanntheit ist nicht stattzugeben. Schließlich ist die Feststellung ohne Auswirkung, dass Ähnlichkeit zwischen „Leasing von Computern und Computerprogrammen“ in Klasse 42 der Anmeldung und den Waren „Computer“ und „auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme“ der Klägerin in Klasse 9 besteht (vgl. oben, Randnr. 71).

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a