Zustellungsbevollmächtigte können Klagen gegen den ausländischen Inhaber einer „.de“-Domain entgegennehmen
Ausgangspunkt
Das LG Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer Regelung in den DENIC-Domainbedingungen zu entscheiden. Konkret wurde § 3 Abs. 4 der Bedingungen problematisiert, wonach im Ausland sitzende Inhaber einer „.de“-Domain einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 ZPO benennen müssen. Dadurch soll es Rechteinhabern, die durch im Ausland ansässige Domaininhaber in ihren Rechten verletzt werden, erleichtert werden, ihre Rechte tatsächlich durch gerichtliche Überprüfung geltend zu machen.
Entscheidung
Weder das deutsche Prozessrecht noch das Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken (HZÜ) stehe der Wirksamkeit dieser Klausel entgegen:
Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) sieht Zustellungen an eine rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter in § 171 vor. Dabei müsse entgegen der Auffassung des Klägers zum Zeitpunkt der Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten noch kein Prozessrechtsverhältnis bestehen. Begründet wird dies damit, dass § 171 ZPO nicht vorsieht, dass die Bevollmächtigung dem Gericht angezeigt werden muss.
Wegen unterschiedlicher Bezugspunkte werde durch die DENIC-Vorschrift auch nicht das HZÜ abgedungen: Während das HZÜ die Frage der Durchführung einer Zustellung im Ausland regelt, normiert die DENIC-Vorschrift, ob eine Zustellung im Ausland überhaupt erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall konnte die Klage daher wirksam an den in der DE-Domain benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden.