Kommentar

LG Arnsberg – Unkenntnis von eigener Domaininhaberschaft schützt nicht vor Haftung

20. Oktober 2014
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Kommentar zum Urteil des LG Arnsberg vom 11.08.2014

Registriert eine Person eine Domain in Kenntnis von bestehenden fremden Rechten an dem Domainnamen, so kann dies selbstverständlich zu einem Freigabeanspruch des Rechteinhabers gegen den Domaininhaber mit entsprechender Kostenlast führen. Doch was passiert, wenn der Domaininhaber gar nicht weiß, dass er Inhaber einer bestimmten Domain ist? Ob in einem solchen Fall Ansprüche gegen den Domaininhaber geltend gemacht werden können, hatte das LG Arnsberg zu entscheiden.

Was ist passiert?

Der Betreiber eines Gastronomie-Betriebs beauftragte eine Web-Agentur mit der Erstellung einer Webseite samt Registrierung einer entsprechenden Domain, die dem Namen der Gastronomie entsprach. Der Inhaber der Web-Agentur registrierte daraufhin die Domain, jedoch nicht auf den Namen des Gastronomieinhabers, sondern auf den Namen seiner eigenen Tochter. Auch als administrativer Ansprechpartner der Domain (Admin-C) wurde die Tochter eingetragen. Hintergrund war, dass sich der Inhaber der Web-Agentur auf diese Weise Ansprüche gegenüber seinem Kunden sichern wollte, so in etwa, wenn dieser seine Rechnungen nicht begleichen würde.

Als der Betreiber der Gastronomie nach Abschluss des Auftrags auf die Domaininhaberschaft der Tochter aufmerksam wurde, ließ er einen Dispute bei der DENIC eintragen und verlangte zudem Herausgabe der Domain gegenüber dem Inhaber der Webagentur. Dieser kam diesem Wunsch aber nicht nach mit der Begründung, dass der Inhaber der Gastronomie einzelne Rechnungen noch nicht beglichen hatte.

Der Gastronomie-Inhaber forderte daraufhin die Tochter als tatsächliche Inhaberin der Domain zur Herausgabe der Domain im Wege einer Abmahnung und Begleichung der hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 745.- Euro auf. Dem kam die Tochter jedoch nicht nach, mit der Begründung, dass zum einen mit dem Gastronomie-Betreiber keinerlei vertragliche Verhältnisse bestünden, zum anderen sie von ihrer eigenen Domaininhaberschaft gar nichts wusste.

Daraufhin erhob der Inhaber der Gastronomie Klage gegen die Tochter auf Freigabe der Domain und Begleichung der ihm entstandenen Kosten. Noch bevor die Klage der Tochter zugestellt wurde, übersandte die Beklagte die Auth-Codes für die Übertragung der Domain. Da dem Kläger durch die Abmahnung bereits Rechtsanwaltskosten entstanden waren, wollte er diese ihm entstandenen Kosten ersetzt bekommen, auch wenn der Freigabeanspruch sich bereits erledigt hatte.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Arnsberg entschied Mitte August 2014 (Urteil vom 11.08.2014), dass gegenüber der Tochter als Domaininhaberin ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht.
Begründet wurde dies damit, dass im Zeitpunkt der Abmahnung der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch auf Freigabe der streitbefangenen Domain berechtigt war. Der Freigabeanspruch ergibt sich aus dem Namensrecht gemäß § 12 BGB. Dieses Recht habe die Beklagte mit einer Namensanmaßung allein durch ihre Inhaberschaft an der streitbefangenen Domain verletzt. Der Name wurde unbefugt genutzt, dadurch ist es zu einer Zuordnungsverwirrung gekommen und die schutzwürdigen Interessen des Klägers sind verletzt worden.

Das Namensrecht wird durch eine Internetdomain verletzt, wenn diese mit dem Namen identisch ist oder aus diesem hergeleitet wird. Dies war der Fall, da in der Domain der Name des klägerischen Unternehmens identisch verwendet wurde, bis auf die Kleinschreibung und den Bindestrich. Bereits die Registrierung der Domain führt zu einem unbefugten Namensgebrauch.

Die Zuordnungsverwirrung wird dabei allein durch den Gebrauch des fremden Namens als Domain indiziert. Domaininhaber und Rechteinhaber müssen gerade nicht in derselben Branche eine Tätigkeit ausüben. Insbesondere ist für den Anspruch aus § 12 BGB nicht erforderlich, dass die Beklagte die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt hat. Schließlich erfolgte die Nutzung der Domain auch unbefugt, da der Beklagten – mangels eigenen Vortrags – kein eigenes Recht am Domainnamen zustand. Vielmehr kam es zu einer Interessenverletzung des Klägers, weil der Kläger durch die Sperrwirkung der Domainregistrierung von der Nutzung ausgeschlossen wurde.

Die fehlende Kenntnis der Domaininhaberin von ihrer eigenen Stellung als Domaininhaber konnte der Domaininhaberin ebenfalls nicht weiterhelfen. Als Domaininhaberin und Admin-C hatte sie die tatsächliche Entscheidungsgewalt über die Domain und den dort vorgehaltenen Inhalten. Insbesondere aber wird der Anspruch aus § 12 BGB verschuldensunabhängig gewährt, setzt also gerade keine Kenntnis von der eigenen Stellung als Domaininhaber voraus. Vielmehr genügt die bloße Inhaberschaft an der streitgegenständlichen Domain.

Etwaige Gegenansprüche des Betreibers der Webagentur konnten den Anspruch des Klägers ebenfalls nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens gar kein Vertragsverhältnis bestand und die Beklagte auch in keiner Beziehung zur Webagentur stand, die es ihr ermöglicht hätte, vertragliche Ansprüche gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

Fazit

Dass Domains auf unbeteiligte Dritte registriert werden können, ist (leider) nichts Neues. Doch selbst wenn man keine Kenntnis von der Registrierung einer Domain auf den eigenen Namen hat, so kann dies nach der Entscheidung des LG Arnsberg zu einem Freigabeanspruch des Rechteinhabers mit entsprechender Kostenlast für den Domaininhaber führen. In einem solchen Fall sollte man sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, um die eigene Kostenlast möglichst weitgehend einschränken zu können.

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