Möbelserie „Barcelona“ und co: Urheberschutz olé

17. Juli 2009
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Eigener Leitsatz:

Die streitgegenständlichen Designklassiker aus der Bauhauszeit sind als Möbel Werke der angewandten Kunst und damit urheberrechtsfähig. Erforderlich ist jedoch ein besonderer künstlerischer Wert, der hier vorliegt. In den Printmedien wurde für den Erwerb der Nachbildungen im Ausland geworben. Dadurch wurde den Kunden im Inland die Ware angeboten, § 17 I UrhG.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 02.01.2009

Az.: 308 O 255/07

Tenor

1. Den Beklagten wird verboten, nicht von der Klägerin oder der Firma K., Inc. stammende Möbel gemäß den nachfolgenden Abbildungen in D. anzubieten:

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

2. Den Beklagten wird verboten, Möbel unter den Bezeichnungen „Laccio“ oder „Wassily“ anzubieten.

3. Die Beklagten haben der Klägerin Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer der jeweiligen Möbel gemäß Ziffer 1 zu erteilen und der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welcher Stückzahl sie seit dem 06.07.2004 unter Erzielung welcher Umsätze und welchen Gewinns Vervielfältigungsstücke gemäß Ziffer 1 in den Verkehr gebracht haben, wobei im Rahmen der Gewinnermittlung lediglich die unmittelbar transaktionsbezogenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen seit dem 06.07.2004 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

5. Die Klägerin darf nach Rechtskraft des in dieser Sache ergangenen Urteils das Rubrum und den Urteilstenor in Form einer jeweils halbseitigen Anzeige in einer Wochenendausgabe der„F.“ sowie in jeweils einer Ausgabe der Wochenzeitung „D.“ und des „D. A.“ sowie in Form einer ganzseitigen Anzeige in einer Ausgabe des evangelischen Monatsmagazins „c.“ auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner bekannt machen.

6. Den Beklagten verboten, nicht von der Klägerin oder der Firma K., Inc. stammende Möbel gemäß den nachfolgenden Abbildungen in D. anzubieten:

a)

b)

7. Die Beklagten haben der Klägerin Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer der jeweiligen Möbel gemäß Ziffer 6 zu erteilen und der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welcher Stückzahl sie seit dem 11.01.2005 unter Erzielung welcher Umsätze und welchen Gewinns Vervielfältigungsstücke gemäß Ziffer 6 in den Verkehr gebracht haben, wobei im Rahmen der Gewinnermittlung lediglich die unmittelbar transaktionsbezogenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 6 beschriebenen Handlungen seit dem 11.01.2005 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

9. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten 60 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten 75 %.

10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar die Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 50.000,00 für jedes der sieben unter Ziffer 1 und der zwei unter Ziffer 6 genannten Möbelstücke sowie in Höhe von jeweils EUR 50.000,00 für jede der unter Ziffer 2 genannten Bezeichnungen, der Auskunftsanspruch unter Ziffer 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.000,00, der Auskunftsanspruch in Ziffer 7 durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.000,00 und der Kostenanspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin wegen des Anbietens von Vervielfältigungsstücken bekannter Sitzmöbelklassiker des Bauhausstils durch die Beklagte zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer.

Die in I. ansässige Klägerin gehört zur sog. K.-Gruppe, die hochwertige Möbel herstellt und weltweit verkauft. Muttergesellschaft ist die K., Inc. in P., USA.

Die Klägerin rühmt sich der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem nach ihrer Auffassung urheberrechtlich geschützten Stuhl „Wassily“ von M. B. sowie dem nach ihrer Auffassung urheberrechtlich geschützten Tisch „Laccio“ von M. B..Sie macht weiter geltend, K., Inc. stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Sessel, dem Hocker, der Liege und dem Tisch „Barcelona“ sowie dem Stuhl „Brno“ und dem Freischwinger von L. M. v. der R. zu, gleichfalls nach ihrer Auffassung urheberrechtlich geschützte Möbel. Zum urheberrechtlichen Schutz dieser Möbel trägt die Klägerin umfassend vor; darauf wird Bezug genommen.

Die K., Inc. ist Inhaberin der D. Wortmarke „Laccio“, die unter der Nr. für „Tische und Hocker mit Rahmen aus gebogenem Stahlrohr“ mit einer Priorität vom 13. Januar 2005 am 8. März 2005 eingetragen worden ist. Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin hinsichtlich dieser Marke. Die Klägerin ist weiter Inhaberin der Wortmarke „Wassily“, die für „Armsessel mit einem Rahmen aus verchromtem Stahlrohr“ als Gemeinschaftsmarke unter der Nummer mit einer Priorität vom 26. August 2004 für sie am 28. Juli 2006 eingetragen wurde.

Die Klägerin stellt Vervielfältigungstücke der streitgegenständlichen Möbel in I. her, die von M. v. der R. entworfenen Möbelstücke im Auftrag und mit Genehmigung der K., Inc., und verkauft sie weltweit, über die ihr verbundene deutsche Vertriebsgesellschaft K. I. GmbH auch in der B. D..

Die Beklagte zu 1) bietet in I. unter anderem Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Möbelstücke zum Verkauf an, die nicht aus dem Hause der Klägerin stammen, sondern ohne Rechtseinräumung durch die Klägerin oder die K., Inc. in I. gefertigt werden. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) bewirbt ihre Möbelstücke auch in D. Zeitungen – u.a. mit dem Hinweis

        „Sie erwerben Ihre Möbel bereits in I. bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt).“ (Anlagenkonvolut K 7, dort Anlage AG 4).

Im Jahr 2005 schaltete die Beklagte zu 1) Anzeigen, in denen ihre Möbel beworben werden, in der H. Zeitung, dem H., der B., der S. Zeitung, dem K. Stadtanzeiger, dem evangelischen Monatsmagazin „c.“, dem D. A., in D. und in der F. (Anlagenkonvolut K 7, dort Anlagen AG 4 ff.). Im Jahr 2006 verschickte die Beklagte ab Mitte Dezember ein Werbeprospekt (Anlage K 18). Zudem schaltete sie auch 2006 weitere Werbeanzeigen in D. Zeitungen (Anlagen K 19, K 20 und K 23). Die Möbel „Wassily“ und „Laccio“ bot sie auch unter diesen Bezeichnungen an (beispielhaft Anlagenkonvolut K 7, dort Anlage AG 9). Die Beklagte zu 1) weist in ihrer Werbung in D. durch die Benutzung der Bezeichnungen „Barcelona“, „Brno“, „Laccio“ und „Wassily“ sowie Nennung des Namens „M. v. der R.“ ausdrücklich auf die berühmten Designer als Urheber der Möbel hin.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 312 O 54/07 am 31. Januar 2007 eine einstweilige Verfügung, die den von der Klägerin geltend gemachten Hilfsanträgen zu 1 a) bis c) entspricht.

Wegen der Möbel „Laccio“ und „Wassily“ nimmt die Klägerin die Beklagten aus geltend gemachten eigenen urheberrechtlichen Nutzungsrechten sowie aus eigenen markenrechtlichen Nutzungsrechten in Anspruch. Wegen der Möbel von M. v. der R. geht sie hinsichtlich der Ansprüche aus Urheberrecht sowie – ergänzend – hinsichtlich der Markte „Laccio“ aufgrund einer schriftlichen Ermächtigung vom 12.07.2005 (Anlage K 195) im Wege der Prozessstandschaft aus dem geltend gemachten Recht der K., Inc. vor. Weiter macht die Klägerin hilfsweise Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten aus eigenem Recht geltend.

Der als deutscher Staatsangehöriger im Jahre 1886 in A. gebürtige L. M. v. der R. war Architekt und Designer. Er leitete 1926/1927 die Architektengruppe, die die Weißenhofsiedlung in S. schuf. In dieser Zeit begann er auch, Möbel – zumeist für bestimmte Bauten – zu entwerfen. Im Jahr 1930 wurde M. v. der R. Direktor am B. in D.. Später emigrierte er in die Vereinigten Staaten von Amerika, wo er als Architekt tätig war.

Der Sessel „Barcelona“ sowie der dazugehörige gepolsterte Hocker „Barcelona“ wurden für den D. Pavillon auf der Weltausstellung in Barcelona im Jahre 1929 entworfen. Zu den Gestaltungen wird auf die diesbezüglichen Abbildungen im Urteilstenor Bezug genommen, die dem ursprünglichen Entwurf weitgehend entsprechen. Die Sessel waren während der Eröffnungszeremonie der Weltausstellung für das damalige spanische Königspaar gedacht. Der Entwurf wurde angelehnt an einen scherenförmig zusammenklappbaren Faltstuhl, wie er bereits den Pharaonen als Herrschaftsinsignie gedient hatte. Als Novum im Möbelbau der damaligen Zeit wurde verchromter Bandstahl verwandt. Die entsprechenden Hocker „Barcelona“ sollten dem Gefolge des Königspaars als Sitzmöbel dienen.

Etwa zur gleichen Zeit entwarf M. v. der R. ein Gebäude, die so genannte „Villa Tugendhat“ in B., mit der kompletten Einrichtung. In den Jahren 1929 und 1930 entstanden hierbei der „Brno“-Stuhl und der „Barcelona“-Tisch. Zu dessen Gestaltung wird ebenfalls auf die diesbezügliche Abbildung im Urteilstenor Bezug genommen. Nachdem es im B.-Umfeld bereits Stahlrohrtische gab, wurde beim „Barcelona“-Tisch erstmals kantiger Flachstahl verwandt.

Die „Barcelona“-Liege, die oft auch als „Daybed“ bezeichnet wird, wurde 1930 entworfen. Der Freischwinger wurde 1926/1927 entworfen. Bekannt war zu dieser Zeit bereits der Freischwinger von M. S..

Zwischen den Parteien ist streitig, ob M. v. der R. bezüglich der „Barcelona“-Liege überhaupt Urheber und bezüglich der übrigen vorgenannten Möbel Alleinurheber ist. Die Beklagten gehen von einer (Mit)Urheberschaft von L. R. aus. Weiter ist zwischen den Parteien streitig, ob die ausschließlichen Nutzungsrechte an den vorgenannten Möbeln bei der K., Inc. liegen.

Der im Jahre 1902 als ungarischer Staatsangehöriger geborene M. B. war ab 1920 am B. in D., 1928 begann er als Architekt in B. zu arbeiten. 1935 ging er zunächst nach L., zwei Jahre später zusammen mit W. G. in die Vereinigten Staaten von Amerika, wo er als Architekt tätig war. 1944 erwarb er die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Den streitgegenständlichen Clubsessel „Wassily“ und den Tisch „Laccio“ schuf er um 1924/1925. Zu deren Gestaltung kann wiederum auf die entsprechende Abbildung im Urteilstenor Bezug genommen werden.

Bis 1928 stellte B. den Sessel in verschiedenen Varianten her und ließ ihn unter der Bezeichnung „B3“ von der Möbelfabrik „S.-Möbel“ in B. produzieren. Dann übernahm T. zunächst die Produktion, bevor der Sessel in den 30er Jahren seine Bedeutung verlor. B. ging 1935 nach L. und zwei Jahre später in die Vereinigten Staaten, wo er ein Architekturbüro eröffnete. Erst aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu dem i. Designer und Möbelhersteller D. G. wurde der Sessel „wieder entdeckt“ und weltbekannt. Die G. S.p.A. nahm in den 60er Jahren die Herstellung des Sessels auf. M. B. starb 1981 in den USA.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Möbeln bei der Klägerin liegen.

Die Klägerin trägt zu den Möbeln der „Barcelona“-Serie, dem Sessel „Brno“ und dem streitgegenständlichen Freischwinger wie folgt vor:

M. v. der R. sei der Alleinurheber dieser vorgenannten Möbel.

Mit Vertrag vom 01.11.1965 (Anlage B 32 sowie Anlage K 124 zum Verfahren 308 O 462/03) hätte M. v. der R. der K. A., Inc. Rechte an den streitgegenständlichen Möbeln eingeräumt. Dieser Vertrag enthalte in den Ziffern 2, 3 und 4 die exklusive, unwiderrufliche und endgültige Einräumung der weltweiten Verwertungsrechte der in der dortigen Anlage genannten Modelle an K. A., Inc..

Wegen der zuvor dargestellten Rechteübertragung seien die streitgegenständlichen Nutzungsrechte nicht in den Nachlass des 1969 verstorbenen M. v. der R. gefallen. Daher hätten sie auch nicht per Verfügung von Todes wegen wirksam dem Museum o. vermacht werden können.

Die danach zunächst der K. A., Inc. übertragenen Rechte stünden inzwischen der K., Inc. zu. Der Rechtsübergang habe sich in mehreren Schritten wie folgt vollzogen:

Mit dem „Certificate of Merger“ vom 15.02.1968 (Anlage K 88, K 91 und K 187) sei die K. A., Inc. auf die A.- K. Corporation verschmolzen worden. Mit diesem Unternehmenszusammenschluss seien auch die Rechte aus dem mit M. v. der R. 1965 abgeschlossenen Vertrag auf die A.- K. Corporation übergegangen. Der Unterzeichner J. R. sei vertretungsberechtigt gewesen, wie sich aus dem „attest“ des Assistent Secretary ergebe. Der Vorstand der A.- K. Corp. habe die Verschmelzung beschlossen (Anlage K 187).

Die A.- K. Corporation habe mit Wirkung vom 02.12.1970 ihre Firma in K. I., Inc. geändert, wie aus einer Urkunde über die Ergänzung des Konsortialvertrages der A.- K. Corporation vom 16.11.1970 ersichtlich sei (Anlage K 93 und K 188). Das Certificate sei konstitutiv und bezeuge einen nach dem Recht des Staates D. wirksame Umfirmierung.

Im Juni 1978 sei das gesamte Unternehmen der K. I., Inc. im Wege des Asset Deals an die Gesellschaft, Inc. verkauft worden, wie sich aus der „Bill of Sale“ vom 30.06.1978 ergebe (Anlage K 98 und K 189). Hierbei seien alle Vermögensgegenstände und somit auch die streitgegenständlichen Nutzungsrechte an den Urheberrechten M. v. der R. übertragen worden. Allein die Unterschrift der Verkäuferin auf der Anlage K 189 sei für den Rechtsübergang konstitutiv; einer Unterschrift der Käuferin bedürfe es nicht. Auch aus dem Gutachten der beteiligten Juristen („legal opinion“, vorgelegt als Anlage K 104) ergebe sich die Wirksamkeit. Anschließend sei im Juli 1978 die Firma in K. I., Inc. geändert worden (Urkunde vom 10.07.1978 als Anlagen K 100 und K 190). Grundlage für die Umfirmierung sei ein Beschluss des Board of Directors vom 30. Juni 1978 gewesen (Anlage K 102).

Im Jahre 1990 sei der Betrieb der K. I., Inc. im Wege des Asset Deals an die W.-Gruppe verkauft worden. Innerhalb der W.-Gruppe sei zunächst vorgesehen gewesen, dass die W. Acquisition Corp. erwerbe und daher sei diese im Kaufvertrag vom 26.07.1990 als Käuferin genannt gewesen (Anlage K 105). Dieser Kaufvertrag sei jedoch nachträglich durch ein Zusatzabkommen vom 31.08.1990 geändert worden, wonach zunächst die W. Electric Corporation das Unternehmen K. in seinem gesamten Bestand übernehmen sollte (Anlage K 106). Mit dem als „General Bill of Sales“ überschriebenen Vertrag vom 31.08.1990 seien die Rechte und Vermögensgegenstände von dem Unternehmen K. endgültig auf die W. Electric Corporation übertragen worden (Anlage K 107).Aus den „Secretary’s Certificates“ ergebe sich jeweils die Vertretungsmacht der auf Seiten K. und W. auftretenden Unterzeichner. Hinsichtlich der für K. und W. auftretenden Unterzeichner folge dies auch aus dem als Anlagen K 110, K 191 und K 118 eingereichten Secretary’s Certificates. Auch die notwendigen Beschlüsse zur Vornahme der Transaktionen hätte vorgelegen (Anlagen K 112 bis 114, 116, 117).

Die W. Acquisition Corp. habe am 24.08.1990 ihre Firma in K. I., Inc. geändert (Anlage K 108). Sodann habe die W. Electric Corporation auf diese neue K. I., Inc. im Wege der Kapitaleinlage das Unternehmen und alle Vermögensgegenstände übertragen, die sie zuvor im Wege des Asset Deals von der ehemaligen K. I., Inc. erhalten habe (Vorstandsbeschluss mit „Attest“ des Secretary als Anlage K 109). Der Unterzeichner M. S. sei als Executive Vice President vertretungsbefugt gewesen.Die Wirksamkeit der Übertragung ergebe sich darüber hinaus auch aus der „legal opinion“ der beteiligten Juristen (Anlage K 119).

Mit Wirkung zum 19.02.1992 sei die (neue) K. I., Inc. mit der K. North America, Inc. verschmolzen, wobei die K. North America, Inc. die übernehmende Gesellschaft gewesen sei. Dies sei wirksam durch das „Certificate of Ownership and Merger“ (Anlage K 121, K 122 und K 192) erfolgt und dem liege ein entsprechender Vorstandsbeschluss der K. North America, Inc. zugrunde (Anlage K 123). Der Vermögensübergang sei einseitig als „short form merger“ möglich und wirksam gewesen, da der Übernehmende bereits zuvor nahezu alle Geschäftsanteile des zu Übernehmenden inne gehabt habe.

Durch ein „Agreement of Merger“ (Anlage K 124 und K 126) seien die K. Group, Inc. sowie die T.. Acquisition Sub, Inc. auf die K. North America, Inc. verschmolzen worden.Da diese das fortbestehende Unternehmen gewesen sei, seien auch die dort bereits vorhandenen exklusiven Rechte an den streitgegenständlichen Möbeldesigns von M. v. der R. bei der K. North America, Inc. verblieben. Es sei dann eine Umfirmierung in K., Inc. erfolgt (Anlage K 125 und K 126). Der Unterzeichner B. B. S. sei vertretungsbefugt gewesen, wie sich aus den Secretary’s certificates ergebe (Anlagenkonvolut K 127). Die Wirksamkeit dieser Übertragungen werde wiederum durch eine „legal opinion“ bestätigt (Anlage K 128).

Am 14.03.1997 sei die K., Inc. auf die T.. Acquisition Corp. verschmolzen worden (Anlage K 129 und K 193; Vorstandsbeschluss Anlage K 130). Der Vermögensübergang sei auch hier einseitig als „short form merger“ wirksam gewesen. Der Senior Vice President D. P. sei unterschriftsberechtigt gewesen (Protokoll Anlage K 130).

Dann sei eine Umfirmierung der T.. Acquisition Corp. in K., Inc. erfolgt. Dies ergebe sich aus dem neu gefassten Konsortialvertrag (Anlage K 131, K 132 und K 194). B. L. M. sei als Vice President und Treasurer vertretungsbefugt gewesen (Anlage K 133).

Die K.-Unternehmensgruppe produziere die streitgegenständlichen Möbel seit Jahrzehnten nach Fertigungsvorschriften, die zu Lebzeiten M. v. der R. in Zusammenarbeit mit diesem entwickelt worden seien. Dies sei bei keinem Nachbau anderer Unternehmen der Fall. Die ab Mitte der dreißiger Jahre in Vergessenheit geratenen Möbel seien durch H. K. und die von ihm produzierten Neuauflagen weltbekannt geworden. Die Möbel aus dem Hause K. seien von hervorragender Verarbeitungs- und Materialqualität.

Die Klägerin trägt zum Erwerb der von ihr geltend gemachten Rechtsstellung an den Möbeln von M. B. wie folgt vor:

M. B. sei nicht gehindert gewesen, ihr 1968 Rechte zu übertragen. Bei einer – von ihr bestrittenen – angeblichen Übertragung von Rechten bereits in den 20er Jahren an die Firma S. Möbel und kurz darauf an die Firma T. habe es sich nur um einfache Nutzungsrechte gehandelt.

Im Jahre 1970 habe M. B. mit Wirkung vom 01.12.1968 einen Vertrag mit ihrer Rechtsvorgängerin, der G. S.p.A., geschlossen (Anlage B 1 sowie aus dem Verfahren 308 O 462/03 Anlage. K 128). Dieser Vertrag habe einen vorangehenden Vertrag aus dem Jahre 1962 ersetzt, mit dem der Firma G. ein exklusives Recht gegen Zahlung einer Stücklizenz in Höhe von 5 % eingeräumt worden sei.Durch den Folgevertrag vom 01.12.1968 seien (in Ziffer 1 i.V.m. mit Anhang A) die Urheber- und sonstigen Rechte der dort genannten Designs – einschließlich der des Sessels „Wassily“ und des Tisches „Laccio“ – vollständig übertragen worden. Dies entspreche nach deutschem Urheberrecht der dauerhaften Übertragung exklusiver Nutzungsrechte. Deren Übertragung sei auch von den Parteien gewollt gewesen, es sei nicht lediglich um die Nutzung des Namens gegangen. Diese sei vielmehr zusätzlich ausdrücklich – wie auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen – geregelt worden. Die (in Ziffer 4) geregelte Gegenleistung seien erhebliche jährliche Festbeträge über einen Zeitraum von 10 Jahren gewesen; dabei sei es dem damals bereits 66jährigen M. B. um eine nicht risikobehaftete Sicherstellung fester, umsatzunabhängiger Zahlungen im Alter gegangen. Die Festschreibung auf 10 Jahre sei nur für die Zahlungen erfolgt und beziehe sich nicht auf die Übertragung der Nutzungsrechte. Die vereinbarten Beträge seien tatsächlich gezahlt worden. Die Vereinbarung sei von B. selbst unterschrieben worden, wie sich aus einem Vergleich seiner Unterschriften (Anlagen B 9, B 13, B 18)ergebe.Herr D. G. sei in die Verhandlungen nicht mehr involviert gewesen. M. B. selbst habe die Vereinbarung aus dem Jahr 1968 in einem Schreiben vom 13.12.1974 (Anlage B 18) bestätigt.

Bei Abschluss der Vereinbarung vom 01.12.1968 sei die K.-Gruppe bereits an der G. S.p.A., die als Kapitalgesellschaft beim Tribunale di P. unter der Nummer registriert gewesen sei, beteiligt gewesen.Durch notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 07.09.1971 (Anlagen K 62 und K 63) sei die K.-Tochtergesellschaft K. I. Italy S.p.A. auf die G. S.p.A. verschmolzen worden. Die G. S.p.A. sei die übernehmende Gesellschaft gewesen, ihre Rechte an dem „Wassiliy“-Sessel und dem „Laccio“-Tisch hätten demnach unverändert fortbestanden. Gemäß Art. 6 des Vertrages sei gleichzeitig eine Namensänderung in „K. S.p.A.“ erfolgt, wobei „KI“ für „K. I.“ und „G.“ für „G.“ gestanden habe.

Im Jahr 1983 sei die Firma in „K. I. Italia S.p.A.“ abgewandelt worden (Urkunden der i. Handelskammer, Anlagen K 64 und K 65).

Eine weitere Firmenänderung in „K. I. S.p.A.“, ihrer heutigen Firmierung, sei im Jahre 1992 auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung beschlossen worden (Anlagen K 66 und K 67).

Die Klägerin trägt weiter vor:

Bei der Werbung der Beklagten zu 1) in D. handele es sich um ein Anbieten im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG, das die Rechte der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft verletze. Dieser Wertung stehe europäisches Recht nicht entgegen.

Die Klägerin macht hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Durch das Angebot der minderwertigen Nachbauten bestehe eine beträchtliche Gefahr der Rufschädigung, wenn ein Betrachter die Nachbauten mit erheblichen Qualitätsmängeln für Originale halte. Außerdem beanstandet sie die Art der Bewerbung.

Nachdem die Klägerin die Klaganträge zu 2. und 8., die gegen Lieferungen der streitgegenständlichen Möbel nach D. gerichtet waren, zurückgenommen hat und den mit dem Klagantrag zu 3. identischen Klagantrag zu 9. nicht stellt,

beantragt die Klägerin, wie folgt zu erkennen:

    1. Den Beklagten wird verboten, nicht von der Klägerin oder der Firma K., Inc. stammende Möbel gemäß den nachfolgenden Abbildungen in D. anzubieten:

    a)

    b)

    c)

    d)

    e)

    f)

    g)

    hilfsweise :

    den Beklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Förderung des Absatzes der jeweils betroffenen Möbel-Klassiker gemäß oben 1. (a) bis (g)

        a) die von M. v. der R. entworfenen Möbel-Klassiker „Barcelona“ oder „Brno“ mit einer Jubiläums-Gravur „MvdR 120“ anzubieten und/oder

        b) für nicht von der Antragstellerin oder mit deren Zustimmung hergestellte Vervielfältigungsstücke der Möbelklassiker „Wassily“ oder „Laccio“ wie folgt zu werben:

            „Es ist uns geglückt, bei diesen exklusiven Möbeln Kontingente für Sie zu reservieren – natürlich ebenfalls zu außerordentlich günstigen Preisen. So günstig wie jetzt bekommen Sie diese Top-Modelle nie wieder – schon gar nicht im Einzelhandel.“

        c) für die Möbel-Klassiker „Barcelona“, „Brno“, „Wassily“ oder „Laccio“ mit der Herabsetzung von Preisen (etwa durch die Angabe „Sensationelle Jubiläums-Sonderpreise“ oder „jetzt als Sonderangebot nur“) zu werben, wenn der gleichzeitig angegebene „Originalpreis“ vorher nicht oder nur für eine unangemessen kurze Zeit tatsächlich zur Anwendung gekommen ist, insbesondere wenn

            – für den Sessel „Barcelona“ mit der Angabe „jetzt als Sonderangebot nur EUR 949 (statt EUR 1.599 dimensione Originalpreis)“,

            – für den Sessel „Brno“ mit der Angabe „nur EUR 499 (statt EUR 719 dimensione Originalpreis)“,

            – für den Sessel „Wassily“ mit der Angabe „nur EUR 289 (statt EUR 389 dimensione Originalpreis)“ und/oder

            – für den Tisch „Laccio“ mit der Angabe „nur EUR 219 (statt EUR 309 dimensione Originalpreis)“

            geworben wird.

    2. […]

    3. Den Beklagten wird verboten, Möbel unter den Bezeichnungen „Laccio“ oder „Wassily“ anzubieten.

    4. Die Beklagten haben der Klägerin Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer der jeweiligen Möbel gemäß Ziffer 1 zu erteilen und der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welcher Stückzahl sie in den letzten drei Jahren vor Rechtshängigkeit unter Erzielung welcher Umsätze und welchen Gewinns Vervielfältigungsstücke gemäß Ziffer 1 in den Verkehr gebracht haben, wobei im Rahmen der Gewinnermittlung lediglich die unmittelbar transaktionsbezogenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

    5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen in einem Zeitraum von drei Jahren vor Rechtshängigkeit bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

    6. Die Klägerin darf nach Rechtskraft des in dieser Sache ergangenen Urteils das Rubrum und den Tenor in Form einer jeweils halbseitigen Anzeige in der „F.“, der Wochenzeitung „D.“, dem „D. A.“ sowie einer ganzseitigen Anzeige in dem evangelischen Monatsmagazin „c.“ auf Kosten der Beklagten bekannt machen.

    Den Beklagten wird verboten, nicht von der Klägerin oder der Firma K., Inc. stammende Möbel gemäß den nachfolgenden Abbildungen in D. anzubieten:

    a)

    b)

    8. […]

    9. […]

    10. Die Beklagten haben der Klägerin Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer der jeweiligen Möbel gemäß Ziffer 7 zu erteilen und der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welcher Stückzahl sie in den letzten drei Jahren vor Rechtshängigkeit unter Erzielung welcher Umsätze und welchen Gewinns Vervielfältigungsstücke gemäß Ziffer 7 in den Verkehr gebracht haben, wobei im Rahmen der Gewinnermittlung lediglich die unmittelbar transaktionsbezogenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

    11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 7 beschriebenen Handlungen in einem Zeitraum von drei Jahren vor Rechtshängigkeit bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

    die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass eine ordnungsgemäße Ermächtigung durch die K., Inc. zur Geltendmachung deren angeblicher Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft vorliege. Die (als Anlage K 195) vorgelegte Vollmacht sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, jedenfalls soweit sie über rein urheberrechtliche Ansprüche hinausgehe. Keinesfalls erfasse sie markenrechtliche Ansprüche.

Die Beklagten machen geltend, weder M. B. noch M. v. der R. seien Urheber der streitgegenständlichen Möbel. Hinsichtlich der M. v. der R. zugeordneten Möbel sei L. R. jedenfalls Miturheberin; hinsichtlich der „Barcelona“-Liege sei sie Alleinurheberin. Auch zum Werkcharakter der einzelnen Möbelstücke sei nicht ausreichend vorgetragen worden.

Die Beklagten stellen in Abrede, dass mit dem Vertrag vom 01.11.1965 zwischen M. v. der R. und der K. A. Inc. (Anlage B 32) exklusive, unwiderrufliche und zeitlich unbeschränkte weltweite Verwertungsrechte eingeräumt worden seien. Das gebe bereits der Vertragsinhalt nicht her. Es fehle der Begriff „copyright“ und eine Exklusivität sei nur für die Benutzung des Namens „M. v. der R.“ eingeräumt worden, nicht aber für urheberrechtliche Nutzungsrechte.

Die Beklagten stellen die diversen geltend gemachten weiteren Rechtsübertragungen und deren Wirksamkeit in Abrede.

Sie machen geltend, die von der Klägerin für ihre Position in Anspruch genommenen Rechtswirkungen ergäben sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Die Erklärung eines Secretary of State weise nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde oder die Vertretungsmacht innerhalb eines Unternehmens nach. Es würden diesbezüglich weitgehend Apostillen bzw. eine Legalisation der Certificates des Secretary of State fehlen. Eine Beglaubigung durch einen amerikanischen „notary public“ besage nichts über den Inhalt der Urkunde, sondern bestätige nur die korrekte Wiedergabe der Identität der Personen. Einem „Officer’s Certificate“ oder einem „Attest“ eines Secretary komme kein Beweiswert zu, da darin ein Unternehmensmitarbeiter seinem Vorgesetzten Vertretungsmacht bescheinige und er teilweise seine eigene Unterschrift beglaubige. Es handele sich daher um einen „Beglaubigungszirkel“. Die Beklagten bestreiten, dass die jeweiligen Unterzeichner bei den Übertragungsakten und Umfirmierungen vertretungsberechtigt gewesen seien.Den Ausführungen der Klägerin werde auch bezüglich der Rechtslage im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht entgegengetreten, insbesondere hinsichtlich der so genannten „short form of merger“, auf die sich die Klägerin berufe.

Hinsichtlich der einzelnen Übertragungen wenden die Beklagten folgendes ein:

Ein Verschmelzungsvertrag für die Übertragung von K. A. Inc. auf die A.- K. Corporation sei mit dem behaupteten Inhalt nicht wirksam zustande gekommen; dies ergebe sich insbesondere nicht bereits aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Umfirmierung von A.- K. Corporation in K. I. Inc. sei nicht wirksam erfolgt; diese folge nicht aus dem Certificate (Anlage K 93). Die Klägerin habe nicht dargelegt, welches die rechtlichen Voraussetzungen einer Umfirmierung nach dem Recht des Staates D. seien.

Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Rechtsübertragung von der K. I. Inc. auf die KII, Inc. sei die vorgelegte „Bill of Sale“ (Anlage K 189) nicht konstitutiv für den Rechtsübergang. Es werde von der Klägerin nicht vorgetragen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese einseitige Erklärung der Verkäuferin ausreiche.

Die wirksame Umfirmierung von KII, Inc. in K. I., Inc. werde nicht durch das vorgelegte Certificate belegt. Dieses sei nicht konstitutiv. Es fehle ein Nachweis zur Vertretungsmacht des Unterzeichners M. S. C.. Weiter fehle bei den Anlagen K 100 und K 102 das erforderliche Corporate Seal.

Eine wirksame Rechtsübertragung von der K. I., Inc. auf die W. Electric Corporation sei nicht erfolgt. Es sei weder belegt worden, dass die erforderlichen formalen Anforderungen erfüllt worden seien noch dass die Unterzeichner vertretungsberechtigt gewesen seien.

Die weitere Übertragung von der W. Electric Corporation auf die K. I. Inc. werde durch die vorgelegten Anlagen K 109 bis K 116 nicht belegt.

Der von der Klägerin behauptete Vermögensübergang von der K. I., Inc. auf die K. North America, Inc. sei nicht wirksam erfolgt. Die Voraussetzungen dafür seien nicht dargelegt worden.

Die weitere angebliche Verschmelzung auf die T.. Acquisition Corp. und die anschließende Umfirmierung zu K., Inc. seien nicht wirksam zustande gekommen und würden durch die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt.

Hinsichtlich des Sessels „Wassily“ und des Tisches „Laccio“ sei M. B. bei Abschluss des von der Klägerin behaupteten Vertrages im Dezember 1968 nicht mehr Inhaber von Nutzungsrechten an diesem Möbelstück gewesen. Denn die Firma T. habe den Sessel auf der Grundlage eines im Juli 1928 mit B. abgeschlossenen Vertrages sowie einer „Übernahme der Rechte an allen Modellen“ von der Firma S.-Möbel 1929 hergestellt und vertrieben. Eine Rückübertragung der Rechte an B. sei nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vertrag aus dem Jahre 1968 (Anlage B 1) keine Übertragung exklusiver Nutzungsrechte. Denn auch hier werde der Begriff „Copyright“ nicht verwendet und der Begriff „exclusive“ stehe nur im Zusammenhang mit den Namensrechten. Der inzwischen verstorbene Herr D. G. habe den Vorgängervertrag mit B. geschlossen, der sich ebenfalls ausschließlich auf die Rechte am Namen B. bezogen habe. D. G. habe auch 1968 noch Kontakt mit B. gehabt und sei an dem Zustandekommen des Vertrages vom 01.12.1968 beteiligt gewesen, auch wenn er ihn nicht unterschrieben habe. D. G. habe damit Kenntnis von dem gewollten Inhalt der Vereinbarung vom 01.12.1968 gehabt. Der schriftlichen Äußerung des D. G. vom 20.12.2004 (Anlage B 10), nach der sich der neue Vertrag nur auf die exklusive Namensnutzung und nur auf eine Laufzeit von zehn Jahren bezogen habe,, komme daher ein erheblicher Beweiswert zu, welcher dem Vortrag der Klägerin entgegen stehe.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Vereinbarung orientiere sich an dem Recht der Vereinigten Staaten und die abweichende rechtliche Konstellation in D. sei nicht bedacht worden. Der Vertrag enthalte keine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung, daher sei der Zeitraum der Vergütungsregelung in Ziffer 4., mithin zehn Jahre, maßgeblich.

Schließlich werde B. nicht an einer zeitlich befristeten Alterssicherung interessiert gewesen sein, zumal hierfür die Höhe der vereinbarten Zahlungen unangemessen gering gewesen wäre. Daher sei die Vereinbarung auch sittenwidrig.

Im Übrigen sei der Vertrag nicht formwirksam, da B. bei seiner Unterschrift kein Datum eingesetzt habe. Es werde bestritten, dass die Unterschrift von B. stamme.Die Beklagten tragen vor, B. selbst sei von einer Laufzeit des Vertrages von zehn Jahren ausgegangen. Denn er habe im Jahre 1980 der Firma T. eine Exklusivlizenz über den Wassily-Sessel als Klappversion eingeräumt (Anlage B 19).

Die von der Klägerin behaupteten Verschmelzungen und Umfirmierungen seien nicht wirksam erfolgt. Die vorgelegten Unterlagen belegten das nicht.

Bei der Werbung der Beklagten zu 1) handele es sich auch nicht um ein Anbieten im Sinne des § 17 UrhG in D.. Das deutsche Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG sei nicht betroffen. Die Beklagten zu 1) und 2) brächten ihre Möbel nicht im Inland in Verkehr, da sie nicht selbst in die B. lieferten oder liefern lassen. Übergabe und Eigentumsübergang fänden in I. nach dortigem Recht in zulässiger Weise statt. Schon deshalb dürfe dieser Vertrieb mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit nicht verboten werden. Auch der Internetauftritt und die Werbung in der B. D. verletze das inländische Verbreitungsrecht nicht. Ein Angebot könne nur dann urheberrechtsverletzend sein, wenn es auf ein im Inland unzulässiges Inverkehrbringen gerichtet sei. Da hier die Möbel in zulässiger Weise in I. in Verkehr gebracht würden, müsse dafür in D. geworben werden können. Auch dies gebiete die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG-Vertrag. Eine Umgehung D. Rechts liege nicht vor. Vielmehr dürften sie – die Beklagten zu 1) und 2) – das geringere Schutzniveau ihres Heimatstaates ausnutzen, solange das Urheberrecht nicht gemeinschaftsweit vollständig harmonisiert sei. Sofern die Kammer eine abweichende Auffassung vertrete, sei eine Vorlage beim EuGH geboten.

Die begehrte Bekanntmachung eines Urteils in großformatigen Zeitungsanzeigen sei unverhältnismäßig.

Die Beklagten stellen Ansprüche der Klägerin aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz in Abrede. Die Klägerin selbst trete nicht auf dem D. Markt auf. Die Werbung der Beklagten zu 1) sei auch nicht irreführend. Die von der Beklagten zu 1) angebotenen Möbel seien nicht qualitativ minderwertig. Die Ausführungen der Klägerin zu den einzelnen Werbeaussagen seien überwiegend nicht nachvollziehbar.

Die Klage bezüglich der im Antrag zu 1. dargestellten Möbel wurde am 06.07.2007 zugestellt, die bezüglich der im Antrag zu 7. wiedergegebenen Möbel am 11.01.2008. Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätze am 18.06.2008 sowie danach nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht. Mit Schriftsatz vom 05.12.2008 haben die Beklagten der B. D., vertreten durch die Bundesjustizministerin, den Streit verkündet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 30.04.2008 Bezug genommen. Aus der Akte 308 O 462/03 wurden die Anlagen K 124 (Vertrag mit M. v. der R. vom 01.11.1965) und K 128 (Vertrag mit M. B. mit Datum 01.12.1968) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache erfolgreich. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens der streitgegenständlichen Möbel von M. v. der R. und M. B. gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17 UrhG sowie bezüglich der Bezeichnungen „Wassily“ und „Laccio“ aus § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, was gemäß § 256 ZPO festzustellen ist, und sie schulden ihr gemäß § 101 a Abs. 1 und 2 UrhG i.V.m. §§ 242, 259 BGB die begehrte Auskunft. Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf Bekanntmachung des Urteils gemäß § 103 UrhG.

                    A.

I. Die Klägerin ist zur Führung des Prozesses auch insoweit befugt, als sie wegen der Sitzmöbel von M. v. der R. Ansprüche der K., Inc. im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. Denn deren Voraussetzungen liegen vor.

1. Die Klägerin ist von ihrer amerikanischen Muttergesellschaft, der K., Inc. zur Prozessführung ermächtigt worden. Dies ergibt sich aus der Vollmachtsurkunde vom 12.07.2005 (Anlage K 195), die ausweislich der Beglaubigung durch einen „Notary Public“ von einem Herrn B. L. M. als Senior Vice President der K., Inc unterzeichnet wurde. Vernünftige Zweifel an der Echtheit der Unterschrift und der Vertretungsbefugnis des Herrn M. bestehen bei diesem Sachverhalt nicht, zumal die Stellung des Herrn M. auch aus dem Secretary’s Certificate Anlage K 133 folgt.

2. Das eigene berechtigte Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls gegeben. Die Klägerin stellt die streitgegenständliche Möbel her und vertreibt sie u.a. nach D.. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen der Beklagten berühren insofern die Interessen und Befugnisse der Klägerin. Anhaltspunkte für eine unbillige Benachteiligung der Beklagten durch die gewillkürte Prozessstandschaft sind nicht ersichtlich.

II. Die Klägerin ist zur Führung des Prozesses auch insoweit befugt, als sie wegen der Wortmarke „Laccio“ Ansprüche der K., Inc. im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. Denn deren Voraussetzungen liegen vor.

1. Die Klägerin ist auch insoweit von ihrer amerikanischen Muttergesellschaft, der K., Inc. zur Prozessführung ermächtigt worden durch Vollmachtsurkunde vom 12.07.2005 (Anlage K 195). Zwar wird in der Urkunde nicht ausdrücklich auf Markenrechte Bezug genommen, anders auf Möbelentwürfe des M. v. der R.. Die Urkunde bezieht sich jedoch insgesamt auf die Wahrnehmung, Verteidigung und gerichtliche Geltendmachung von Rechten der K., Inc. in D..

2. Das eigene berechtigte Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls gegeben. Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin bezüglich der Wortmarke „Laccio“.

                    B.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens der streitgegenständlichen Möbel gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. 17 UrhG (Ziffern 1 und 6 des Tenors).

I. Die streitgegenständlichen Möbel genießen in der B. D. urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

1. Die Frage der Schutzfähigkeit beurteilt sich aufgrund des Schutzlandprinzips für die B. D. nach deutschem Recht.

2. Möbel sind als Werke der angewandten Kunst einem Urheberrechtsschutz zugänglich, auch wenn ihre Gebrauchsbestimmung an sich im Vordergrund steht (BGH, GRUR 1961, 635 – Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1981, 652 – Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II). Allerdings wird dabei nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung die so genannte „kleine Münze“ nicht als ausreichend angesehen. Vielmehr wird dieser Bereich durch das Geschmacksmuster abgedeckt angesehen und für den urheberrechtlichen Schutz ein besonderer künstlerischer Wert verlangt (BGH, GRUR 1995, 581/582 – Silberdistel; 1987, 903 – Le-Corbusier-Möbel; Hans. OLG, ZUM-RD 2002, 181- Tripp-Trapp-Stuhl I). Ob diese Stufentheorie unter Berücksichtigung des neuen als eigenständiges gewerbliches Schutzrecht ausgestalteten GeschmMG Bestand haben wird oder ob die Schutzanforderungen auch für diesen Werkbereich herabgesetzt werden müssen (vgl. Koschtial, GRUR 2004, 555 ff; Loewenheim, GRURInt 2004, 765 ff), kann dahingestellt bleiben. Denn die hier streitgegenständlichen Möbel weisen auch den herkömmlich geforderten besonderen künstlerischen Wert aus.

3. Alle streitgegenständlichen Möbel sind Designklassiker aus der Bauhauszeit mit einem hohen Maß an gestalterischer, sich von vorbekannten Formen abhebender Originalität mit einer fortgeltenden zeitlosen besonderen Anmutung.

Das wird im Ergebnis auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt; die Beklagte zu 1) stellt in ihrer Bewerbung ausdrücklich auf die sich daraus ergebende Wertigkeit der Möbel ab.

Bezüglich des Sessels und des Hockers der „Barcelona“-Serie, des Stuhls „Brno“ und des Stuhls „Wassily“ hat die Kammer bereits durch ein den Parteien bekanntes Urteil vom 21.01.2005 zum Aktenzeichen 308 O 462/03 gegen einen in D. ansässigen gewerblichen Abnehmer der Beklagten zu 1) festgestellt, dass es sich um Werke der angewandten Kunst handelt. Bezüglich der von der Klägerin unter der Bezeichnung Laccio vertriebenen Möbel wird insoweit auf ein den Parteien bekanntes Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.04.2002 zur Geschäftsnr. I-20 U 81/01 verwiesen.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, die prägenden Gestaltungen des Stuhls „Brno“ gemäß Antrag zu 1 g) und des Stuhls „Freischwinger“ gemäß Antrag zu 7 b) seien bereits durch den Stahlrohrstuhl von M. S. vorweg genommen gewesen:

Sowohl der Stahlrohrstuhl „Brno“ als auch der „Freischwinger“ halten aufgrund ihrer Bogenform einen deutlichen gestalterischen Abstand zu der kubischen Form des Stuhls von M. S.. Sie zeigen eine neue Form, die zwar einen eleganten Bogen hat, die es aber dennoch ermöglicht, sie als Esstischstuhl praktisch einzusetzen.

Die „Barcelona“-Liege löst sich durch ihre Reduziertheit völlig von den vorbekannten Formen. Sie gewährt dem Benutzer eine maximale Freiheit und lässt sich flexibel seinen Bedürfnissen anpassen.

Der „Barcelona“-Tisch hebt sich von den um 1929/1930 im B.-Umfeld bekannten Tischen mit Stahlgestell deutlich ab. Anders als bisher wird bei ihm kein Stahlrohr, sondern kantiger Flachstahl verwandt und mit der eckigen Tischplatte so kombiniert, dass die Beine sich jeweils unter den Ecken der Tischplatte befinden und die kreuzförmigen Verstrebungen durch die Tischplatte sichtbar sind.

Auch der „Laccio“-Tisch hebt sich durch seine klare Form und die Kombination der schlichten Tischplatte mit den Stahlrohren, die diese gewissermaßen einrahmen, von vorbekannten Tischen deutlich ab.

II. M. B. ist Urheber des „Wassily“-Stuhls und des „Laccio“-Tisches, M. v. der R. der Möbel aus der „Barcelona“-Serie, des „Brno“-Sessels und des Freischwingers.

1. Auch die Frage der Urheberschaft beurteilt sich aufgrund des Schutzlandprinzips für die B. D. nach deutschem Recht.

2. M. B. gilt seit Jahrzehnten in der Fachliteratur und der Öffentlichkeit als Urheber des „Wassily“-Stuhls und des „Laccio“-Tisches. Selbst die Beklagte zu 1) bezeichnet ihn in ihren Angeboten als Urheber dieser Möbel. Aufgrund der diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin und den Feststellungen in anderen Gerichtsurteilen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2006, BeckRS 2006 01602) hat die Kammer daher keine Zweifel an der Urheberschaft B.. Im Übrigen begründet der vorstehende Sachverhalt eine tatsächliche Vermutung der Urheberschaft B. (so auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 33, 34 – Maschinenmensch – bei einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation), welche die Beklagten durch ihr bloßes Bestreiten nicht erschüttert haben.

3. Bei M. v. der R. bestehen ebenfalls keine begründeten Zweifel an dessen Urheberschaft bezüglich der Möbel aus der „Barcelona“-Serie, des „Brno“-Sessels und des Freischwingers.

Auch M. v. der R. gilt seit Jahrzehnten in der Fachliteratur und der Öffentlichkeit als Alleinurheber dieser Möbel, wie die von der Klägerin vorgelegten diesbezüglichen Dokumentationen (Anlagenkonvolut K 68, Anlage K 69, K 73 und K 74) anschaulich belegen. Die Beklagte zu 1) bezeichnet in ihren Angeboten gleichfalls nur M. v. der R. als Urheber.

Im Übrigen begründet der vorstehende Sachverhalt gleichfalls jedenfalls eine tatsächliche Vermutung der Alleinurheberschaft v. der R.. Soweit die Beklagten eine Miturheberschaft von L. R. geltend machen, kann derartiges aus den vorgelegten Unterlagen nicht gefolgert werden. So lässt sich eine solche Miturheberschaft nicht aus den Ausführungen von C. L. in ihrem Buch „L. M. v. der R. & L. R.: M.“ (Auszüge als Anlagen B 47 und 48) herleiten. Zwar berichtet C. L. von neuen Erkenntnissen, die die Annahme eine Miturheberschaft für möglich erscheinen lassen. Die Dokumente, auf die sie sich dabei nach eigenen Angaben stützt, werden jedoch nicht vorgelegt. Soweit sie auf einen Katalog W. G. aus dem Jahre 1933 Bezug nimmt, wird dort (Anlage B 57) ein Liegesofa mit „Entwurf L. R.“ bezeichnet, bei dem es sich um eine Abwandlung der „Barcelona“-Liege handelt, die sich von dieser durch andere Kissenauflagen unterscheidet. Es bleibt offen, ob sich „Entwurf L. R.“ auf diese Abwandlung oder die gesamte Gestaltung beziehen soll. Das alles reicht zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung der Alleinurheberschaft M. v. der R. nicht aus (siehe zu einem ähnlichen Sachverhalt OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 33, 34 – Maschinenmensch).

III. Der für die Urheber begründete urheberrechtliche Schutz besteht auch in der B. D.. Das folgt für den D. Staatsangehörigen M. v. der R. aus §§ 129 Abs. 1, 120 Abs. 1 UrhG und für M. B., der das Werk als ungarischer Staatsangehöriger in D. geschaffen hat, wo es auch erschienen ist, aus §§ 129 Abs. 1, 120 Abs. 2 Nr. 2 und aus §§ 129 Abs. 1, 121 Abs. 1 UrhG.

IV . Die urhebergesetzlich geschützten Nutzungsrechte an den Möbeln von M. v. der R. stehen der K., Inc. zu, die an dem Stuhl „Wassily“ und dem Tisch „Laccio“ von M. B. der Klägerin.

1. Der Erwerb der Rechte der K., Inc. an den Möbeln von M. v. der R. hat sich im Einzelnen wie folgt vollzogen:

a) Der Rechtserwerb begann mit Rechtseinräumungen durch M. v. der R. persönlich durch den Vertrag vom 01./08.11.1965 (Anlage B 32 sowie Anlage K 124 zum Verfahren 308 O 462/03). Mit diesem Vertrag räumte M. v. der R. der K. A., Inc. das exklusive Recht zur Herstellung und zum Verkauf der streitgegenständlichen Möbel ein. Diese Vereinbarung ist wirksam geschlossen worden und beinhaltet die zeitlich unbefristete, exklusive und weltweite Einräumung von Nutzungsrechten der streitgegenständlichen Möbel der Serie „Barcelona“, des Freischwingers und des Sessels „Brno“ beinhaltet.

aa) Die Wirksamkeit des Vertrages und seine Auslegung beurteilen sich, anders als die Rechtsfragen, die Gegenstand des Schutzrechtsstatuts sind, gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB nach dem Vertragsstatut. Insoweit geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beklagten vom Vertragsstatut des Staates New York aus, dem Sitz der Rechtenehmerin, dessen Gerichtsbarkeit die Parteien unter Ziffer 7. des Vertrages gewählt haben.

bb) Der Vertrag ist wirksam geschlossen worden.

Die (als Anlage K 124 im Verfahren 308 O 462/03 vorgelegte) von der D. Botschaft in W. beglaubigte Kopie belegt die Übereinstimmung mit der Originalvereinbarung sowie die Existenz und den Wortlaut der dem Original beigefügten Anlage (Exhibit 1), in der die einzelnen Möbelstücke aufgeführt sind. Aus dieser Anlage zum Vertrag ergibt sich somit, dass die streitgegenständlichen Möbel Vertragsgegenstand gewesen sind.

Für die K. A. Inc. hat der allein vertretungsberechtigte Finanzvorstand („treasurer“) D.R. J. unterschrieben. Dieser war alleinvertretungsbefugt. Denn nach dem amerikanischen Gesellschaftsrecht ist ein Finanzvorstand einer der „Officers“, also einer der Führungskräfte des Unternehmens und somit für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich bei einer grundsätzlichen Alleinvertretungsbefugnis (vgl. Elsing/van Alstine, US-amerikanisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 1999, Rz. 603; Fischer, ZNotP 1999, S. 352/357).

Durch den Vertrag wurden der K. A., Inc. inhaltlich die exklusiven, unbefristeten und weltweiten Nutzungsrechte an den Möbeldesigns eingeräumt. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung. In Ziffer 2 der Vereinbarung (Anlage B 32) ist geregelt, dass M. v. der R. innerhalb und außerhalb der Vereinigten Staaten alle seine Rechte, Rechtstitel und Interessen an seinen Entwürfen und an der ausschließlichen Benutzung seines Namens veräußert, abtritt und überträgt. Hieraus folgt gerade, dass es sich nicht nur um eine Regelung zur Namensnutzung M. v. der R. handeln sollte, da die Namensnutzung ausdrücklich zusätzlich zu der übrigen Übertragung der Rechte geregelt wurde. Dies wird in Ziffer 5 des Vertrages noch einmal bestätigt, wonach die Vergütung die Gegenleistung für die Veräußerung, Abtretung und Übertragung des Rechts, Rechtstitels und Zuordnungsrechts an den Entwürfen und an der Benutzung des Namens sein solle. Die Regelung in der Vereinbarung ist demnach hinreichend bestimmt, auch wenn der Begriff „copyright“ nicht explizit genannt worden ist. Eine Umschreibung wie hier in dem Sinne, dass alle Rechte übertragen werden sollen, ist vielmehr ausreichend. Dies ist aber auch nach New Yorker Recht nicht erforderlich, wenn der entsprechende Wille sich anderweit eindeutig aus dem Vertrag ergibt (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.01.2006, Geschäftsnr. 20 U 59/05, BeckRS 2006 016). Und das ist, wie dargestellt, der Fall. Weitere Anhaltspunkte, die die Behauptung der Beklagten stützen, es habe nur die Namensnutzung geregelt werden sollen, sind nicht ersichtlich.Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der handschriftlichen Einfügung des Wortes „exclusive“ bei der Namensnutzung. Denn nach dem Wortlaut der Vereinbarung bezieht sich dies zwar nur auf die Namensnutzung, aber dennoch wurden zusätzlich die weiteren, umfassenden Rechte übertragen.

Der Vertrag umfasst auch das streitgegenständliche Lizenzgebiet der B. D.. In Ziffer 2 ist dies insoweit eindeutig durch die Verwendung der Begriffe „elsewhere“ und „any part of the World“ geregelt worden. Darüber hinaus wird die Einbeziehung auch deutscher Rechte hinreichend aus der Ziffer 4 der Vereinbarung (Anlage B 32) deutlich, da dort explizit die Ermächtigung für Verfahren in jeder Rechtsordnung zum Schutz der weltweiten Rechte gegeben wird.

Es handelt sich um eine unbefristete Rechteübertragung. Denn in der Ziffer 2 des Vertrages ist eine zeitliche Begrenzung gerade nicht aufgenommen worden. Aus der Ziffer 5 des Vertrages ergibt sich eine Befristung ebenfalls nicht. Denn dort ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut lediglich ein zehnjähriger Zahlungsplan für die vereinbarte Pauschallizenzzahlung in Höhe von $ 150.000,– geregelt worden. Dies betrifft nur die Zahlungsmodalitäten und nicht die Dauer der Vereinbarung bzw. der Rechteübertragung an sich.

Der Vertrag ist auch im Übrigen wirksam, insbesondere erfüllt er das Wirksamkeitserfordernis der amerikanischen „consideration“, also des gegenseitigen Leistungsaustauschs. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die vereinbarte Gegenleistung der K. A., Inc., die unter Ziffer 5 geregelte Pauschalvergütung von insgesamt $ 150.000,–, sei keine angemessene Gegenleistung, sondern stehe in einem so krassen Missverhältnis zur Rechtsübertragung, dass der Vertrag sittenwidrig und nichtig sei, liegen nicht vor. Dazu hätte es einer konkreten Darlegung der bei Vertragsschluss für die Bemessung der Gegenleistung maßgeblichen Verhältnisse bedurft; ein solcher Vortrag fehlt. Sollte die vereinbarte Vergütung lediglich nicht angemessen gewesen sein, so stünde es den Erben des Urhebers frei, diesbezüglich Ansprüche gegen den Rechtenehmer nach den §§ 32, 32a UrhG geltend zu machen. Die Beklagten können daraus keine Rechte herleiten.

cc) Die Rechtsübertragung an die K. A., Inc. durch den Vertrag aus dem Jahre 1965 wurde durch das Vermächtnis von M. v. der R. an das Museum o. nicht berührt. Denn in den Nachlass des 1969 verstorbenen M. v. der R. konnten nur die Urheber- und Nutzungsrechte fallen, die ihm zu diesem Zeitpunkt noch zugestanden haben. Aufgrund des vorangegangenen Vertrages standen ihm diese Rechte an den streitgegenständlichen Möbeln jedoch gerade nicht mehr zu.

dd) Nach alledem sind der K. A., Inc. durch den Vertrag aus dem Jahre 1965 die exklusiven, weltweiten Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Möbeln zeitlich unbefristet eingeräumt worden.

b) Diese Rechte wurden in diversen Rechtsübertragungen wirksam auf die heutige Muttergesellschaft der Klägerin, die amerikanische K., Inc. übertragen. Im Einzelnen haben sich die Übertragungen wie folgt vollzogen:

aa) Die K. A., Inc. ist mit dem „Certificate of Merger“ vom 15.02.1968 (Anlagen K 88, K 91 und K 187) auf die A.- K. Corporation verschmolzen worden. Mit diesem Unternehmenszusammenschluss sind auch die Rechte aus dem mit M. v. der R. 1965 abgeschlossenen Vertrag auf die A.- K. Corporation übergegangen. Aus der als Kopie mit einer Apostille des Secretary of State versehenen vorgelegten Anlage (K 91) ergibt sich, dass die Urkunde echt ist. Das wirksame Zustandekommen des Vertrages und der wirksame Rechtsübergang durch Verschmelzung sind durch den Text der Urkunde hinreichend belegt. Dieser ist darüber hinaus mit einem „Certificate of State“ versehen und diese Bescheinigung eines staatlichen Organs spricht für die Wirksamkeit des Inhaltes der Urkunde. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass ein Secretary of State nicht sehenden Auges eine Bescheinigung für einen unwirksamen Vorgang ausstellt. Darüber hinaus ergibt sich ein entsprechender Beschluss aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der A.- K. Corp. (Anlage K 187). Der Unterzeichner J. R. ist ferner vertretungsberechtigt gewesen. Dies ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts aus der entsprechenden Bescheinigung, dem „attest“ des Assistent Secretary der Gesellschaft.

bb) Mit Wirkung vom 02.12.1970 änderte die A.- K. Corporation ihre Firma in K. I., Inc.. Dies ist aus der Urkunde über die Ergänzung des Konsortialvertrages der A. Corporation vom 16.11.1970 ersichtlich (Anlage K 93). Diese Urkunde ist als Anlage (K 188) mit einer Bescheinigung des Secretary of State vorgelegt worden; hieraus ergibt sich die Übereinstimmung mit dem Original. Dass die rechtlichen Voraussetzungen der Umfirmierung vorgelegen haben, zeigt sich hinreichend darin, dass der Secretary of State die Anmeldung der Umfirmierung am 02.12.1970 bestätigt hat. Die Echtheit der Unterschrift des Unterzeichners Dechert folgt aus der Beglaubigung durch den Notary Public. Seine Vertretungsmacht wird durch die in der Unterschrift zu sehende Bescheinigung des Secretary der Gesellschaft belegt.

cc) Im Juni 1978 wurde das gesamte Unternehmen der K. I., Inc. im Wege des Asset Deals an die Gesellschaft KII, Inc. verkauft. Hierbei sind alle Vermögensgegenstände und somit auch die streitgegenständlichen Nutzungsrechte übertragen worden. Dies folgt aus der „Bill of Sale“ vom 30.06.1978 (Anlagen K 98 und K 189), nach der ausdrücklich alle Vermögensgegenstände und Eigentumsrechte erfasst sind. Die Unterschrift der Verkäuferin auf dem „Bill of Sale“ war ausreichend; einer Unterschrift der Käuferin bedurfte es für den Rechtsübergang nicht (vgl. Elsing/v. Alsting, a.a.O. Rz 649). Die Wirksamkeit der Übernahme im Wege des Asset Deals wird darüber hinaus bestätigt durch das Gutachten der beteiligten Juristen („legal opinion“, vorgelegt als Anlage K 104); dies ist zwar kein objektives Rechtsgutachten mit vollem Beweiswert; aufgrund der haftungsrechtlichen Konsequenzen einer Falschbegutachtung kommt dem Ergebnis des Gutachtens jedoch eine starke indizielle Wirkung zu. Es sind im Übrigen auch keine konkreten Bedenken von den Beklagten gegen das Gutachten geäußert worden, die diese indizielle Wirkung abschwächen könnten.

dd) Anschließend wurde im Juli 1978 die Firma in K. I., Inc. geändert. Dies folgt aus der vorgelegten Urkunde vom 10.07.1978 (Anlagen K 100 und K 190).Diese wurde als Anlage (K 190), mit einem Certificate of State versehen, vorgelegt. Die Urkunde wurde am gleichen Tag bei dem Secretary of State eingereicht. Die Urkunde selbst ist mit einer Bescheinigung, einem „attest“ des Secretary versehen, und die Unterschriften sind von einem Notary Public beglaubigt worden. Insgesamt ergibt sich aus der Urkunde mit den Bescheinigungen und deren Einreichung bei einem staatlichen Organ, dem Secretary of State, die Wirksamkeit der Umfirmierung. Sowohl bei der Übernahme als auch bei der Umfirmierung unterzeichnete M. C.. Seine Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem „attest“ des Secretary der Gesellschaft. Hinzu kommt der eingereichte Vorstandsbeschluss, versehen mit einem Officer’s Certificate (Anlage K 102), sowie ein entsprechendes Gutachten der beteiligten Juristen (Legal opinion, Anlage K 104). Die Gesamtschau dieser Unterlagen lässt Zweifel an der Wirksamkeit der Übernahme und Umfirmierung nicht zu. Das Fehlen eines „Company Seal“ bei den (als Anlagen K 100 und K 102) eingereichten Urkunden ist unerheblich (Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, Rz. 243, Anlage K 95).

ee) Im Jahr 1990 wurde der Betrieb der K. I., Inc. im Wege des Asset Deals an die W.-Gruppe verkauft. Zwar war zunächst innerhalb der W.-Gruppe vorgesehen gewesen, dass die W. Acquisition Corp. erwerbe, und daher war sie im Kaufvertrag vom 26.07.1990 als Käuferin genannt gewesen (Anlage K 105). Dieser Kaufvertrag wurde jedoch nachträglich durch ein Zusatzabkommen vom 31.08.1990 geändert, wonach zunächst die W. Electric Corporation das Unternehmen K. in seinem gesamten Bestand übernahm (Anlage K 106). Mit dem als „General Bill of Sales“ überschriebenen Vertrag vom31.08.1990 sind die Rechte und Vermögensgegenstände von dem Unternehmen K. endgültig auf die W. Electric Corporation übertragen worden (Anlage K 107). Aus den Secretary’s Certificates“ ergibt sich jeweils die Vertretungsmacht der auf Seiten K. und W. auftretenden Unterzeichner (Anlagen K 110, K 191 und K 118). Auch die notwendigen Beschlüsse zur Vornahme der Transaktionen haben vorgelegen (Anlagen K 112 bis 114, 116, 117).

ff) Anschließend änderte die W. Acquisition Corp. am 24.08.1990 ihre Firma in „K. I., Inc. (Anlage K 108). Sodann übertrug die W. Electric Corporation auf diese neue K. I., Inc. im Wege der Kapitaleinlage das Unternehmen und alle Vermögensgegenstände, die sie zuvor im Wege des Asset Deals von der ehemaligen K. I., Inc. erhalten hatte (Vorstandsbeschluss mit „Attest“ des Secretary als Anlage K 109). Der Unterzeichner M. S. ist als Executive Vice President vertretungsbefugt gewesen. Dies ergibt sich hinreichend aus den „attests“ des Secretary der Gesellschaft. Die Wirksamkeit der Übertragung – und damit auch der Vertretungsbefugnis – wird ferner in der vorgelegten „legal opinion“ der beteiligten Juristen bestätigt (Anlage K 119).

gg) Die (neue) K. I., Inc. verschmolz mit Wirkung zum 19.02.1992 mit der K. North America, Inc., wobei die K. North America, Inc. die übernehmende Gesellschaft war. Die Wirksamkeit der Verschmelzung ergibt sich aus dem vorgelegten und mit einer Bescheinigung des Secretary of States versehenem „Certificate of Ownership and Merger“ (Anlage K 121, K 122 und K 192) sowie aus dem entsprechenden Vorstandsbeschluss der K. North America, Inc. (Anlage K 123). Die einseitige Erklärung des Übernehmenden ist hier ausreichend, da es sich um einen so genannten „short form merger“ handelte, bei dem der Übernehmende bereits zuvor nahezu alle Geschäftsanteile des zu Übernehmenden inne gehabt hat (vgl. hierzu Elsing/Van Alstine, a.a.O., Rz 647).

hh) Es folgte eine weitere Verschmelzung der K. Group, Inc. sowie der T.. Acquisition Sub, Inc. auf die K. North America, Inc., die das fortbestehende Unternehmen war. Dies ergibt sich aus dem „Agreement of Merger“ (Anlagen K 124 und K 126). Diese Verschmelzung hatte daher auf die dort bereits vorhandenen exklusiven Rechte an den streitgegenständlichen Möbeldesigns von M. v. der R. keinen Einfluss. Es erfolgte eine Umfirmierung in K., Inc. (Anlagen K 125 und K 126). Der Unterzeichner B. B. S. war vertretungsbefugt, dies ergibt sich zur aus den vorgelegten, umfangreichen Secretary’s certificates (Anlagenkonvolut K 127). Ein weiteres Indiz für die Wirksamkeit dieser Verschmelzung und Umfirmierung ist die eingereichte „legal opinion“ (Anlage K 128).

ii) Am 14.03.1997 verschmolz die K., Inc. auf die T.. Acquisition Corp. (Anlagen K 129 und K 193). Dem lag ein entsprechender Vorstandsbeschluss zugrunde (Anlage K 130). Da die übernehmende Gesellschaft zuvor bereits über mindestens 90 % der Anteile der zu übernehmenden Gesellschaft gehalten hatte, war der Vermögensübergang wiederum einseitig als „short form merger“ möglich. Der Senior Vice President D. P. war vertretungsbefugt. Das folgt aus dem (als Anlage K 133) vorgelegten Beschluss des Vorstandes.

jj) Anschließend erfolgte die Umfirmierung der T.. Acquisition Corp. in K., Inc.. Dies ergibt sich aus dem neu gefassten Konsortialvertrag (Anlagen K 131, K 132 und K 194). B. L. M. war als Vice President und Treasurer vertretungsbefugt. Dies folgt hinreichend aus dem Secretary’s Certificate (Anlage K 133).

c) Nach alledem ist die K., Inc. Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Möbeldesigns. Zu den vorstehenden Erwägungen kommt hinzu, dass der Rechtsverkehr – und auch die Konkurrenz – die Stellung von K., Inc. seit Jahrzehnten nicht angreift, und K., Inc. als der lizenzierte Möbelhersteller angesehen wird. Demgegenüber versuchen die Beklagten nicht einmal in Ansätzen, ihre eigene Berechtigung darzulegen. Diese Erwägungen haben zwar nur indiziellen Wert, stützen aber gleichwohl das Ergebnis der Kammer.

2. Zum Erwerb der Rechte der Klägerin an dem Sessel „Wassily“ und dem Tisch „Laccio“ gilt folgendes:

a) Der Rechtserwerb begann mit Rechtseinräumungen durch M. B. persönlich, wobei die jeweiligen Verträge ebenfalls dem Vertragsstatut des Staates New York unterliegen ((vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.01.2006, Geschäftsnr. 20 U 59/05, BeckRS 2006 016).

aa) M. B. hat die ihm als Urheber zustehenden Nutzungsrechte zunächst durch den Vertrag vom 14.02.1962 mit Herrn D. G. auf die Firma G. übertragen (Anlage B 9). Der Firma G. wurde hierdurch ein exklusives Recht ohne nähere Eingrenzung des Lizenzgebietes gegen Zahlung einer Stücklizenz in Höhe von 5 % bei einer Mindeststückzahl für die ersten beiden Jahre eingeräumt.

bb) Diese Vereinbarung wurde erneuert durch den Vertrag aus dem Jahr 1970 mit Wirkung vom 01.12.1968 zwischen B. und der G. S.p.A. (Anlage B 1 sowie Anlage K 128 aus dem Verfahren 308 O 462/03). Aus der als Anlage (K 128 zum Verfahren 308 O 462/03) vorgelegten beglaubigten Kopie ergibt sich die Übereinstimmung mit dem Originalvertrag. Ferner folgt aus der Beglaubigung, dass auch die als Exhibit A bezeichnete Anlage dem Original beigefügt gewesen war.

(1) Dieser Vertrag wurde von B. selbst unterschrieben. Dies ergibt sich hinreichend aus einem Vergleich der vorgelegten Unterschriften (Anlagen B 9, B 13, B 18). Die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens diesbezüglich war nicht notwendig. Darüber hinaus hat B. in einem Schreiben vom 13.12.1974 die Vereinbarung aus dem Jahre 1968 für wirksam gehalten (Anlage B 18). Hierfür hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Vertrag nicht von ihm unterzeichnet gewesen wäre. Der Vertrag ist nicht deshalb als formunwirksam anzusehen, weil B. bei seiner Unterschrift kein Datum eingesetzt hat.

(2) Inhaltlich wurden der G. S.p.A. durch diesen Vertrag alle Rechte an den in der Vertragsanlage A aufgeführten Designs und somit auch an dem Sessel „Wassily“ und dem Tisch „Laccio“ übertragen. Dies beinhaltet eine dauerhafte Übertragung der exklusiven Nutzungsrechte. Diesbezüglich war es nicht notwendig, in dem Vertrag den Begriff „copyright“ zu verwenden.

Durch diesen Vertrag ist dagegen nicht nur – wie von den Beklagten geltend gemacht – die Namensnutzung geregelt worden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages. Im Übrigen ist eine entsprechende Regelung der Namensnutzung in Ziffer 1 Satz 2 der Vereinbarung ausdrücklich zusätzlich aufgenommen worden. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Namensnutzung bereits durch die Ziffer 1 Satz 1 vereinbart worden wäre. Die umfassende Rechtsübertragung über die Namensnutzung hinaus ergibt sich ferner aus der weiteren, in Ziffer 5 des Vertrages geregelten Ermächtigung zur Unterlizenzierung und zur Rechtsverfolgung.

Die Nutzungsrechte wurden der G. S.p.A. weltweit übertragen. Der Vertrag ist nicht auf ein bestimmtes Lizenzgebiet beschränkt gewesen und umfasst daher auch das streitgegenständliche Gebiet der B. D.. Dies ergibt sich aus der Ziffer 5 der Vereinbarung mit der Ermächtigung zur Rechtsverfolgung in jeder Rechtsordnung und aus Ziffer 6 von – übersetzt – „jeglichem Teil der Welt“ gesprochen wird.

Die Übertragung der exklusiven Nutzungsrechte erfolgte zeitlich unbefristet. Eine Laufzeitbeschränkung auf zehn Jahre ist dem Wortlaut der Vereinbarung – entgegen dem Vortrag der Beklagten – nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei der Regelung in Ziffer 4 ersichtlich lediglich um die Festlegung eines Zahlungsplans für die vereinbarte Gegenleistung, die Lizenzzahlungen. Diese sollten nicht mehr – wie in der vorangegangenen Vereinbarung – als Stücklizenz gezahlt werden, sondern es wurde eine Pauschallizenz vereinbart. Der festgelegte Zeitraum von zehn Jahren betrifft lediglich die Auszahlung dieser Pauschallizenz. Für die Lizenznehmerin hätte unter Berücksichtigung des bestehenden Vertrages aus dem Jahre 1962 auch gar kein Anlass bestanden, ihre Position insoweit zu verschlechtern und sich auf eine Befristung einzulassen.

Eine Laufzeitbegrenzung des Vertrages folgt nicht aus dem Verhalten B. im Jahre 1980. B. hat im Jahre 1980 der Firma T. keine Exklusivlizenz für den „Wassily“-Sessel als Klappstuhlversion eingeräumt. Denn diese Vereinbarung, die im Übrigen auch nicht von B. unterzeichnet wurde und zu deren Unterzeichnung B. auch keine Vollmacht erteilt hat, bezog sich nicht auf den „Wassily“-Sessel, sondern ein anderes Modell mit der früheren Bezeichnung „D4“. Dies ergibt sich bereits aus dem Vertrag (Anlage B 11), der zum Vertragsgegenstand einen klappbaren Armlehnsessel „D4“ hat. Ferner folgt dies auch aus einem Schreiben von B. vom 01.10.1979 (Anlage B 19). Dort spricht er von einem Klappstuhl, den er entworfen habe, der jedoch bis auf ein oder zwei Mustermodelle anschließend nie produziert worden ist. Da der „Wassily“-Sessel zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang produziert worden war, kann er mithin nicht von einer Abwandlung des „Wassily“-Sessels gesprochen haben.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der schriftlichen Erklärung des – inzwischen verstorbenen – Zeugen D. G. vom 20.12.2004 (Anlage B 10), dass sich der Vertrag aus dem Jahre 1968 ausschließlich auf die Namensrechte bezogen und lediglich eine Laufzeit von zehn Jahren habe. Denn zum einen ist der Vertragstext nach seinem Wortlaut eindeutig und bedarf daher zu seiner Interpretation nicht der Heranziehung weiterer Umstände. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge selbst konkret in die Vertragsverhandlungen involviert war und was er deshalb aus eigenem Erleben beitragen kann. Der Erklärung lässt sich dies nicht entnehmen. Der pauschale Vortrag der Beklagten, der Zeuge G. habe im Jahr 1968 noch Kontakt mit B. gehabt und er sei an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt gewesen, reicht insoweit nicht aus.

Die Notwendigkeit der Heranziehung externer Umstände zur Vertragsauslegung ergibt sich auch nicht aus den von den Beklagten angeführten Entscheidungen amerikanischer Gerichte. Denn auch danach ist bei einem eindeutigen Wortlaut die Heranziehung außerhalb des Vertrages liegender Indizien für den tatsächlichen Parteiwillen nicht erforderlich. Demnach wäre nur auf externe Umstände abzustellen, wenn eine Klausel mehrdeutig sei (vgl. Lerner v. Lerner, 508 N.Y.S. 2d 191 (N.Y. App. Div. 1986)). Eine solche Mehrdeutigkeit liegt hier jedoch nicht vor, auch nicht in Form der von den Beklagten angeführten „latenten“ Mehrdeutigkeit. Dies ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung Playboy Enterprises, Inc. v. Dumas (53 F.3d 549), denn die zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Der zitierten Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Vereinbarung auf der Rückseite eines Schecks getroffen worden sein sollte. Hier haben die Vertragsparteien dagegen eine nach Auffassung der Kammer hinreichend klare umfassende schriftliche Vereinbarung noch dazu als Fortsetzung einer bereits bestehenden Vereinbarung getroffen.

Die Beklagten können sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Laufzeitvereinbarung ergebe sich für den streitgegenständlichen Vertrag als Umkehrschluss aus einem weiteren Vertrag vom 20.03.1976 zwischen B. und der K. I., Inc. (Anlage B 13). Ein Umkehrschluss ist schon deshalb nicht möglich, da die Vertragsparteien andere sind als bei 1970 mit Wirkung vom 01.12.1968 geschlossenen Vertrag.

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten war B. bei Abschluss der Vereinbarung Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Denn von einer wirksamen Übertragung solcher Rechte an die Firma T. oder die Firma S. Möbel in den 20er Jahren kann in Ermangelung hinreichenden entsprechenden Vortrages der Beklagten nicht ausgegangen werden. B. selbst ist offenbar der Auffassung gewesen, über die Rechte noch verfügen zu dürfen. Ausgehend von dem Normalfall seiner Einsichtsfähigkeit und Redlichkeit hätte er die Rechte sonst nicht nochmals übertragen. Das ist ein starkes Indiz für den Vortrag der Klägerin und gegen die Einwendung der Beklagten. Hinzu kommt, dass die Klägerin unwiderlegt geltend macht, dass die Firma T. niemals mehr eigene Rechte geltend gemacht hat, was aber nahe gelegen hätte, wenn sie solche Rechte gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund hätte es den Beklagten oblegen, konkrete Tatsachen zu einer früheren Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Firma T. spezifiziert vorzutragen. Daran fehlt es.

(4) Dass der Vertrag ein unausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ausweist und deshalb gar sittenwidrig und nichtig sein soll, ist nicht erkennbar. Wie bei M. v. der R. erscheint es nachvollziehbar, dass auch M. B. mit der Zahlung von festen Beträgen zu im Voraus bestimmten Terminen einverstanden gewesen ist und er das verwertungsabhängige Risiko von Stücklizenzen, vielleicht aufgrund der Erfahrungen aus dem vorangegangenen Vertragsverhältnis, nicht hat eingehen wollen. Die Höhe der Pauschallizenz ist ebenfalls nicht unangemessen, wenn man die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1968 zugrunde legt.

(5) Durch den Vertrag wurden der G. S.p.A. damit die exklusiven, unbefristeten und weltweiten Nutzungsrechte an dem „Wassily“-Sessel und dem „Laccio“-Tisch eingeräumt. Dieses Ergebnis stimmt mit dem des OLG Düsseldorf im Urteil vom 24.01.2006 zur Geschäftsnr. 20 U 59/05 (BeckRS 2006 016) überein, dem dieselben Verträge und Fragestellungen zugrundeliegen, und auf dessen Begründung ergänzend Bezug genommen wird.

b) Anschließend erfolgten eine Verschmelzung sowie drei Umfirmierungen, von deren jeweiliger Wirksamkeit das Gericht aufgrund einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen überzeugt ist. Im Einzelnen haben sich diese Vorgänge wie folgt vollzogen:

aa) Durch den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 07.09.1971 (Anlagen K 62 und K 63) wurde die K. Tochtergesellschaft K. I. Italy S.p.A. auf die G. S.p.A. verschmolzen. Die G. S.p.A. war hierbei die übernehmende Gesellschaft, so dass ihre Rechte an dem „Wassily“-Sessel und dem „Laccio“-Tisch durch die Verschmelzung nicht berührt wurden. Dies ergibt sich hinreichend aus den vorgelegten Unterlagen. Aus diesen Anlagen, dort Artikel 6 des Vertrages, folgt ferner, dass nach der Verschmelzung eine Umfirmierung in K. S.p.A. erfolgt ist.

bb) Im Jahre 1983 folgte eine Umfirmierung in K. I. Italia S.p.A.. Diese Umfirmierung ist hinreichend durch die Kopie einer entsprechenden Urkunde der i. Handelskammer nebst Übersetzung belegt worden (Anlagen K 64 und K 65).

cc) Es folgte schließlich die Umfirmierung in die heutige K. I. S.p.A. im Jahre 1992, wie sich aus dem vorgelegten Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung ergibt (Anlagen K 66 und K 67).

c) Folglich stehen der Klägerin die geltend gemachten exklusiven Nutzungsrechte an dem „Wassily“-Sessel und dem „Laccio“-Tisch zu.

III. Die Beklagten haben die ausschließlichen Nutzungsrechte der K., Inc. bzw. der Klägerin an den Möbeldesigns verletzt, indem sie die streitgegenständlichen Nachbauten, die – mit Ausnahme des Sessels „Prag“ – ohne weiteres als unmittelbare Leistungsübernahmen einzuordnen sind, ohne Rechtseinräumung durch die K., Inc. bzw. die Klägerin in D. durch Anzeigen in D. Zeitungen (Anlagenkonvolut K 7, Anlagen K 19, K 20 und K 23) sowie durch den Versand von Werbeprospekten (Anlage K 18) beworben haben. Bei dem Sessel „Prag“ handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung des Sessels „Brno“ von M. v. der R.. Zwar weist der Sessel „Prag“ – anders als der Sessel „Brno“ – die für die Möbel der „Barcelona“-Serie typische Kassettenpolsterung auf. Dies führt ihn jedoch nicht als freie Benutzung aus dem Schutzbereich des „Brno“-Sessels heraus, dessen übrige Gestaltungselemente sich in dem Sessel „Prag“ wiederfinden. Der Gestaltung des „Brno“-Sessel verblasst nicht hinter dieser Bearbeitung.

1. Die Werbung richtete sich unstreitig – auch – an Kunden in der B. D. und stellt ein Anbieten im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG in der B. D. dar.

a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Wagenfeld-Leuchte“ (BGH GRUR 2007, 871, 873 ff.) bezüglich der hier streitgegenständlichen Handlungen – der Werbung für die Nachbildungen von in D. urheberrechtlich geschützten Werken der angewandten Kunst in D. Printmedien in der Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in I. erwerben können – wie folgt ausgeführt :

    „[26] c) Zu Unrecht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufgefordert wird, kein Anbieten i.S. von § 17I UrhG vorliegt.

    [27] aa) Das Anbieten i.S. von § 17I UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (ganz h.M., vgl. Loewenheim, in: Schricker, § 17 Rdnr. 7; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 17 Rdnr. 11; Kroitzsch, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 11; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. z. UrheberR, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 7; Schricker, GRUR Int 2004, 786 [789]; Gottschalk, IPrax 2006, 135 [136]; für den insoweit gleichlautenden § 9 PatG BGH, GRUR 2003, 1031 [1032] – Kupplung für optische Geräte). Daher stellen auch Werbemaßnahmen, bei denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17I UrhG dar.

    [28] bb) Entgegen der Auffassung des BerGer. liegt ein Anbieten i.S. von § 17I UrhG auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungsvorgang dort kein Urheberrecht verletzt.

    [29] (1) Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17I UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander (vgl. BGHZ 113, 159 [162] = NJW 1991, 1234 – Einzelangebot; Loewenheim, in: Schricker, § 17 Rdnr. 6; Schricker, GRUR Int 2004, 786 [787]; für das PatentR BGH, GRUR 2003, 1031 [1032] – Kupplung für optische Geräte; BGHZ 170, 115 Rdnr. 10 = GRUR 2007, 221 = WRP 2007, 340 – Simvastatin; Scharen, in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 40 m.w. Nachw.; Keukenschrijver, in: Busse, PatG, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 74; a.A. Pagenberg, GRUR Int 1983, 560 [564]). Grund hierfür ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verletzungshandlungen greifen soll (zu § 9 PatG BGH, GRUR 2003, 1031 [1032] – Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187 [188]). Für das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt (BGHZ 113, 159 [163] = NJW 1991, 1234 – Einzelangebot).

    [30] (2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtsprechung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe (BGH, GRUR 2007, 221 Rdnr. 10 – Simvastatin).

    [31] (3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit i.S. des § 17I UrhG sind demgegenüber nicht enger zu bemessen. Daher ist der Tatbestand des § 17I UrhG verwirklicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch für diese Fallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187 [188]; Gottschalk, IPrax 2006, 135 [137]; wohl auch Schulze, in: Dreier/Schulze, § 17 Rdnr. 11; zu § 9 PatG vgl. OLG Hamburg, GRUR Int 1999, 67; OLG München, OLG-Report 2005, 124; Scharen, in: Benkard, § 9 Rdnr. 14; Keukenschrijver, in: Busse, § 9 Rdnr. 133; Pagenberg, GRUR Int 1983, 560 [564f.]; a.A. wohl Kraßer, PatentR, 5. Aufl., § 33 II d 5). Das Ausschließlichkeitsrecht des inländischen Schutzrechtsinhabers wird durch das an Inländer gerichtete Angebot beeinträchtigt, da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinhaber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an Inländer ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeinträchtigender Geschäftsverkehr gefördert wird. Ein an Inländer gerichtetes Angebot von Vervielfältigungsstücken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Bekl. zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die bereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des Verwertungsinteresses des Rechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräußerung des Vervielfältigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt.

    [32] cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

    [33] § 17I UrhG ist unter Berücksichtigung von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABlEG Nr. L 167 v. 22. 6. 2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4I der Richtlinie 2001/29/ EG, der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Rdnr. 50 – Deutschland/Kommission; GRUR 2007, 225 Rdnr. 34 = NJW 2007, 1665 = GRUR Int 2007, 316 – SGAE/Rafael). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist es unerlässlich, den in Art. 4I enthaltenen umfassenden Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit „in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise“ dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigungsstücken umfasst (vgl. Schricker, GRUR Int 2004, 786 [789]). Da das Verwertungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im Inland beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau, insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im (schutzfreien) Ausland erfolgen soll.“

Dem folgt die Kammer. Im vorliegenden Verfall liegen keine Umstände vor, die Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben.

Anlaß zu einer anderen Beurteilung gibt auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.04.2008 (GRUR Int. 2008, 593 – Le Corbusier-Möbel II), das nach der zitierten Entscheidung „Wagenfeld-Leuchte“ des Bundesgerichtshofs ergangen ist. Denn die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der ein anderer Sachverhalt als der vorliegende zugrunde lag, betrifft nur die Handlung des Inverkehrbringens im Sinne des § 17 Abs. 1 Variante 2 UrhG, nicht aber das Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 Variante 1 UrhG. Im Übrigen ist das Anbieten der Beklagten aber auch auf eine Eigentumsübertragung und somit auf eine Verbreitungshandlung im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerichtet, so dass auch insoweit kein Widerspruch besteht. Es kann daher dahin stehen, ob der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und seiner engen Auslegung der Verbreitungshandlung zu folgen ist; für die Entscheidung der vorliegenden Fallgestaltung ist sie ohne Relevanz.

b) Die Widerrechtlichkeit der Nutzung folgt daraus, dass sie unstreitig ohne Rechteeinräumung durch die Klägerin geschehen ist. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung „Wagenfeld-Leuchte“ (BGH, a.a.O., 874) ausgeführt:

    „[34] dd) Entgegen der Auffassung des BerGer. ist diese Auslegung mit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren.

    [35] (1) Zu Recht ist das BerGer. allerdings davon ausgegangen, dass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG ist (vgl. EuGH, Slg. 1974, 837 Rdnr. 5 = NJW 1975, 515 – Dassonville; Slg. 2003, I-14887 Rdnr. 66 = GRUR 2004, 174 = NJW 2004, 131 = WRP 2004, 205 – Deutscher Apothekerverband/DocMorris). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH, Slg. 2003, I-14887 Rdnr. 67 = GRUR 2004, 174 = NJW 2004, 131 – Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w. Nachw.).

    [36] (2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind (vgl. Art. 30 EG). Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Slg. 1981, 2063 Rdnr. 4 = GRUR Int 1982, 47 – Merck/ Stephar und Exler; Slg. 1987, 1747 Rdnr. 11 = GRUR Int 1988, 243 – Basset/SACEM; Slg. 1989, 79 Rdnrn. 7f. = GRUR Int 1989, 319 – EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind (EuGH, GRUR Int 1989, 319 Rdnr. 12 – EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da – wie oben unter II 2c bb dargelegt – das Verbot des Anbietens die ausschließliche Verwertung des Urheberrechts in Deutschland gewährleistet und die Beschränkung des italienischen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deutschen und des italienischen Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR 2005, 187 [188]; Gottschalk, IPrax 2006, 135 [138]). Die Einbeziehung von Angeboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt (unter II 2c cc), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Handels i.S. von Art. 30 S. 2 EG dar.“

Dem folgt die Kammer. Im vorliegenden Fall ist die Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt (Art. 30 EG), da der spezifische Gegenstand des Urheberrechts durch die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen tangiert ist. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war daher auch insoweit nicht geboten.

2. Die Beklagte zu 1) hat für die Verletzungshandlung als juristische Person sowie Inhaberin des Unternehmens im Sinne des § 100 Satz 1 UrhG einzustehen. Der Beklagte zu 2) haftet als organisatorisch verantwortlicher und handelnder Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

IV. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der widerrechtlichen Nutzung vermutet und die Vermutung hätte nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden können (Wandtke/Bullinger-Wolff, UrhR, 2.Auflage, § 97 Rz 33 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

V. Damit liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch vor. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin erweist sich danach als begründet.

                    C.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens von Möbeln unter der Bezeichnung „Laccio“ gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG und unter der Bezeichnung „Wassily“ gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 40/94 (GMV) (Ziffern 2 des Tenors).

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Wassily“ und Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an der deutschen Marke „Laccio“. Die Beklagten haben in ihrer Werbung beide Bezeichnungen markenmäßig genutzt (Anlagenkonvolut K 7).

                    D.

Die weiter geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind ebenfalls begründet.

I. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG dem Grunde nach schadensersatzpflichtig (Ziffern 4 und 8 des Tenors), was in Ermangelung der für die Bezifferung des Anspruchs erforderlichen Auskunft gemäß § 256 ZPO festzustellen ist.

Die unter lit. B. insoweit noch nicht fest gestellte Voraussetzung des Verschuldens liegt vor in Form des Vorsatzes. Denn der für die Beklagte zu 1) als Organ im Sinne des § 31 BGB handelnde Beklagte zu 2) wusste, dass es in der B. D. Rechte Dritter an den Möbeln gab und der Beklagten zu 1) keinerlei Rechte eingeräumt worden waren. Das genügt für den Vorsatz. Das Wissen gerade der Berechtigung von K., Inc. oder der Klägerin ist nicht erforderlich, obgleich er auch das in Betracht gezogen haben dürfte. Soweit möglicherweise die Rechtsauffassung vertreten wurde, das Anbieten der Möbel sei erlaubt, war den Beklagten auch die gegenteilige Auffassung bekannt. Indem gleichwohl angeboten wurde, handelten sie jedenfalls bedingt vorsätzlich.

II. Der Auskunftsanspruch (Ziffern 3 und 7 des Tenors) folgt aus den Regelungen der §§ 101 a Abs. 1 und 2 UrhG i.V.m. §§ 242, 259 BGB.

III. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Veröffentlichung des Rubrums und des Urteilstenors nach Rechtskraft des Urteils in der tenorierten Form gemäß § 103 Abs. 1 UrhG (Ziffer 5 des Tenors). Das hierfür nach § 103 Abs. 1 Satz 1 UrhG – neben der vorliegenden Rechtsverletzung durch die Beklagten – notwendige berechtigte Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung liegt vor. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist eine Bekanntmachung des Urteils zur Aufklärung des Publikums sowohl erforderlich als auch angemessen. Für eine Veröffentlichung spricht hier insbesondere, dass nicht nur die Fachkreise, sondern auch die breite Öffentlichkeit als potentielle Kunden darüber informiert werden sollte, dass das Anbieten der Möbel durch die Beklagte zu 1) eine Verletzung urhebergesetzlich geschützter Recht darstellt. Des Weiteren folgt ein besonderes Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung aus der offensiven Werbung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) hat wiederholt großflächige oder auffällige Anzeigen in Tageszeitungen geschaltet (Beispiele als Anlagenkonvolut K 7, Anlagen K 19, K 20 und K 23). Hierbei werden nicht nur die streitgegenständlichen Möbelstücke mit Abbildungen und den Originalbezeichnungen beworben, sondern es wird zusätzlich in aggressiver Weise der wesentlich günstigere Preis herausgestellt. Dem Leser wird so der Eindruck vermittelt, er bekäme bei den Beklagten die gleiche Leistung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Eine entsprechende Aufklärung der Leser durch die Urteilsveröffentlichung ist daher angemessen und erforderlich. Besondere entgegenstehende Interessen der jahrelang vorsätzlich rechtsverletzenden Beklagten sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Art und Weise der Veröffentlichung hat das Gericht das ihm nach § 103 Abs. 2 UrhG zustehende Ermessen ausgeübt. Geboten ist demnach im Streitfall allein eine Veröffentlichung des Rubrums und des Urteilstenors. Denn die Entscheidungsformel enthält einerseits Aussagen, die für sich genommen verständlich sind, und andererseits läge eine Veröffentlichung der vollständigen Urteilsgründe nicht im Interesse einer auf das Wesentliche konzentrierten Information der Öffentlichkeit (vgl. hierzu BGH, GRUR 1998, 568/570 – Beatles-Doppel-CD). Im Übrigen war auch nur dies von der Klägerin beantragt.

Die Festlegung, dass die Veröffentlichung in der „F.“ in einer Wochenendausgabe sowie durch halbseitige bzw. ganzseitige Anzeigen zu erfolgen hat, war notwendig, um eine Information der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Sie entspricht auch der Bewerbungspraxis der Beklagten.

                    E.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

                    F.

Die mündliche Verhandlung war nicht aufgrund der mit Schriftsatz vom 05.12.2008 erklärten Streitverkündung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Auch im Übrigen war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nachgelassenen und nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien nicht veranlasst.

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