Gültigkeit von Gutscheinen

25. Mai 2012
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Eigener Leitsatz:

Die Befristung eines Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist daher als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 BGB unwirksam.

Amtsgericht Köln

Urteil vom 04.05.2012

Az.: 118 C 48/12

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt,- binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils -in einem von dem Kläger noch zu bestimmenden Gebäude in Düsseldorf vier Stunden Büroreinigung inklusive Material, Wischen und Saugen von Böden, Reinigung von Fenstern und Rahmen, Bad, WC und Küche zu erbringenund bei ergebnislosem Fristablauf an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 139,90 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO –

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist aus dem Gutschein vom 22.11.2011 begründet. Fristsetzung und Schadensersatzfolge regeln sich aus § 510 b ZPO.

Berechtigt aus dem Gutschein ist unstreitig der Kläger; verpflichtet ist der Beklagte. Dieser hat über die Plattform H. ein eigenes Angebot abgeben, dass der Kläger angenommen hat. Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung daher unwirksam, § 307 BGB. Dessen ungeachtet ist das Jahr 2012 auch noch nicht abgelaufen.

Soweit der Kläger den Gutschein wider die AGB der Plattform nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben hat, steht dies der Leistungsverpflichtung nicht entgegen. Denn der Beklagte hat seine Leistung nicht auf die Reinigung von Haushalten beschränkt, sondern ausdrücklich auch im Wege der Büroreinigung erboten. Es liegt auf der Hand, dass damit auch die Reinigung von Gewerberäumlichkeiten angeboten wird. Dann aber kann die Einladung des Beklagten auf der Plattform H. – jedenfalls hinsichtlich der Reinigung von Gewerberäumlichkeiten – auf Abgabe eines Angebots auf Erwerb eines Gutscheins gar nicht angenommen und ein entsprechendes Angebot gar nicht abgegeben werden, ohne zugleich gegen die AGB zu verstoßen. Der Beklagte verhält sich mithin als Einladender selbst und zuerst rechtswidrig, wenn er seine Leistungen gleichwohl solchermaßen anbietet. Dann ist es ihm nicht gestattet, sich auf die etwaige Vertragswidrigkeit des Angebots des Klägers zu berufen.

Die Höhe der Ersatzleistung bestimmt sich zwar nach freiem Ermessen, § 510 b ZPO, bemisst sich indes an der entsprechenden Wertvorgabe des Beklagten in seinem Gutschein.

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung war danach ungeachtet der Anregung des Klägers nicht zuzulassen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dessen ungeachtet folgt das Gericht der herrschenden Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Lauffristen von Gutscheinen, die unterhalb der Verjährungsfrist liegen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis 300,00 €

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