Schon wieder eine Werbe-Mail
Eigener Leitsatz:
Die von Dritten erworbenen E-Mail-Adressen begründen nicht die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Eine unzumutbare Belästigung ist nur dann nicht vorliegend, wenn das werbende Unternehmen die E-Mail-Adresse des Kunden im Wege verkaufter Waren oder Dienstleistungen erworben hat.
Landgericht Hamburg
Beschluß vom 04.08.2008
Az.: 327 O 493/08
Tenor
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre),
v e r b o t e n,
an die E-Mail-Adresse des Antragsgegners …@…de sowie an jegliche unter der Internet-Domäne des Antragstellers „…..de“ angegebene E-Mail-Adressen unaufgefordert Werbe-E-Mails zu versenden.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 5.000,00 zur Last.
Gründe
Der zulässige Verfügungsantrag ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Antragsgegnerin auf einen vom Antragsteller vermeintlich am 12.9.2007 unter Angabe der E-Mail Adresse …@…de vorgenommenen Softwaredownloads eines ihrer Produkte begründet.
Von einer unzumutbaren Belästigung durch Werbung mittels elektronischer Post i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne Einwilligung des Adressaten ist nur dann nicht auszugehen, wenn der werbende Unternehmer u.a. die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung von diesem erhalten hat (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
Bereits vom Vorliegen dieses Erfordernisses ist im Streitfall nicht auszugehen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht (vgl. die eidesstattliche Versicherung gem. Anlage A 4), keine Einwilligung zum Erhalt elektronischer Post seitens der Antragsgegnerin erteilt zu haben. Weiterhin hat er glaubhaft gemacht, dass er darüber hinaus auch zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin gehabt hat und ferner keinerlei Software der Antragsgegnerin über deren Website heruntergeladen hat.
Unter Berücksichtigung dieser Glaubhaftmachung erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Einwilligung in den Erhalt weiterer Produktinformationen zumindest nicht vom Antragsteller erteilt worden ist. Da der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG des Weiteren die Erlangung der Adresse vom Kunden selbst voraussetzt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 7 UWG, Rdnr. 88), vermag auch ein etwaiges Handeln eines Dritten unter Verwendung der elektronischen Anschrift des Antragstellers, die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden E-Mailwerbung nicht zu begründen.