Banner-Verbot für „Verkäufer trägt eBay-Gebühren!“

05. Mai 2010
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Eigener Leitsatz:

Durch Beschluss des LG Hamburg wurde vorläufig verboten, im geschäftlichen Verkehr über eBay bei Fernabsatzverträgen mit Endverbrauchern über Grills und Heimtrainer einen eBay-Banner mit der Aufschrift "Verkäufer trägt eBay-Gebühren!" zu verwenden.

 

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 05.03.2008

Az.: 408 O 52/08

 

In Sachen

S    Wellness GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt

gegen

D    GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte

beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 08 für Handelssachen durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Enderlein als Vorsitzenden

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Grills und Heimtrainer mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform eBay den nachfolgenden eBay-Banner mit der Aufschrift "Verkäufer trägt eBay-Gebühren!" zu verwenden:

(Abbildung)

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 20.000,00 zur Last.

Dr. Enderlein

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