Inhalte mit dem Schlagwort „Beschluss“

31. Oktober 2014

Die Anmeldung der Marke „EasyCompact“ für verschiedene elektrische Küchengeräte ist nicht möglich

Beschluss des BPatG vom 03.07.2014, Az.: 28 W (pat) 546/12

Die Anmeldung der Marke „EasyCompact“ für verschiedene elektrische Küchengeräte ist aufgrund der Freihaltebedürftigkeit nicht möglich. Grund dafür ist, dass die angemeldeten Zeichen aus zwei englischsprachigen Wörtern bestehen, die im Deutschen mit „leicht, einfach, mühelos“ und „kompakt, wenig Platz beanspruchend“ zu übersetzen sind. Der Verkehrskreis fasst das Zeichen folglich ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als Beschreibung der Beschaffenheit der Ware auf. Vor diesem Hintergrund fehlt der Marke aufgrund ihres Aussagegehalts zusätzlich die Unterscheidungskraft, da ein Herkunftshinweis somit nicht ersichtlich ist.

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05. Mai 2010

Banner-Verbot für „Verkäufer trägt eBay-Gebühren!“

Beschluss des LG Hamburg vom 05.03.2008, Az.: 408 O 52/08 Durch Beschluss des LG Hamburg wurde vorläufig verboten, im geschäftlichen Verkehr über eBay bei Fernabsatzverträgen mit Endverbrauchern über Grills und Heimtrainer einen eBay-Banner mit der Aufschrift "Verkäufer trägt eBay-Gebühren!" zu verwenden.
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09. Juni 2009

Probleme bei der Zustellung des Beschlusses der Markenstelle

Beschluss des BPatG vom 03.02.2009, Az.: 24 W (pat) 43/06

Der Beschluss der Markenstelle muss dem Markeninhaber wirksam zugestellt werden. Die Zustellungsurkunde der Post ist ein Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers, der durch plausible und schlüssige Darstellung, dass er unter dieser Adresse zu dem Zeitpunkt nicht mehr gemeldet war, dies entkräften kann. Zudem ist eine eingeschriebene Sendung mangels zutreffender Adresse fehlgeschlagen. Die tatsächliche Kenntnisnahme heilt die fehlerhafte Zustellung nicht, wenn eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird bzw. es sich nicht klären lässt, wann der Zugang war. Des weiteren wird im Bescheid ausgeführt, dass in der Übersendung des Beschlusses keine Zustellung liege.

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23. März 2009

Zuständigkeit bei Beschwerde gegen Patentabteilung

Beschluss des BGH vom 16.12.2008, Az.: X ZB 14/08 Wird Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen eingelegt, so ist für andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht zuständig; das gilt auch für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch.
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