Fahrdienste über die App „Uber“ führen bei fehlender Beförderungsgenehmigung zum Wettbewerbsverstoß

29. Oktober 2014
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Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 11.09.2014, Az: 2-03 O 342/14

Fahrdienste über den Dienst „UberPop“ dürfen nicht erbracht werden und sind wettbewerbswidrig, solange keine Genehmigung nach dem Bundesbeförderungsgesetz vorliegt. Dies gilt zumindest dann, wenn die vereinbarte Vergütung die reinen Betriebskosten der Fahrt übersteigt.

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 11.09.2014

Az.: 2-03 O 342/14

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 05.09.2014, bei Gericht eingegangen am 05.09.2014 nebst 9 Anlagen

durch (…)

am 11.09.20 14 beschlossen:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung — wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „UberPop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und entgeltlich durchzuführen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 ff. UWG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG, 3, 12, 91, 890, 935 ff. ZPO, 51, 53 GKG.

Die Kammer hat bei der Tenorierung von dem ihr gemäß § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Spielraum Gebrauch gemacht.

Die Schutzschrift vom 25.08.2014 lag bei der Entscheidung vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Der Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet wird, kann mit dem Widerspruch angefochten werden. Er ist einzulegen bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2. Widerspruchsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Der Widerspruch wird durch Einreichung einer Widerspruchsschrift eingelegt. Der Widerspruch kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die widersprechende Partei hat die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung der Entscheidung geltend machen will.

Der Beschluss, durch den der Streitwert festgesetzt wird kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße.2 eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soli die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

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