Verbot der Vermittlungs-App „Uber“ ist formell rechtswidrig

29. August 2014
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Beschluss des VG Hamburg vom 27.08.2014, Az.: 5 E 3534/14

Die Untersagung der Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Untersagung der Werbung hierfür gegenüber den Betreibern der Vermittlungs-App „Uber“ ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Untersagungsverfügung wurde von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation erlassen, obwohl für die Durchführung der Untersagung in Hamburg die Bezirksämter zuständig sind. Die Begründetheit der Verfügung ließ das Gericht dabei aber ausdrücklich offen. Der Vermittlungsdienst „Uber“ darf damit vorerst weiterbetrieben werden.

Verwaltungsgericht Hamburg

Pressemitteilung zum Urteil vom 27.08.2014

Az.: 5 E 3534/14

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App „Uber“ stattgegeben. Die Betreiberfirma hatte sich gegen eine behördliche Verfügung gerichtet, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Werbung hierfür untersagt worden waren.
Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Mitfahrdienst „Uber“ darf vorerst weiterbetrieben werden

Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung aus formellen Gründen für nicht rechtens gehalten (5 E 3534/14): Rechtsgrundlage seien Vorschriften der Gewerbeordnung. Für deren Durchführung seien in Hamburg die Bezirksämter zuständig. Die angefochtene Untersagungsverfügung habe jedoch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Verkehrsgewerbeaufsichtsbehörde erlassen. Diese sei hierfür nicht zuständig.

Über die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

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