Uber-Verbot im Land Berlin rechtmäßig

09. Oktober 2014
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Pressemitteilung des VG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2014, Az.: VG 11 L 353.14

Das Verbot der Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist rechtmäßig. Die Untersagung gegenüber der Vermittlungs-App "Uber", die entgeltlichen bzw. geschäftsmäßigen Gelegenheitsverkehr von Personen ohne Genehmigung betreibe, sei auch nicht unverhältnismäßig, da "Uber" gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienende Vorschriften des PBefG verstoße.

Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Pressemitteilung Nr. 41/2014 zum Beschluss vom 26.09.2014

Az.: VG 11 L 353.14

Die Vermittlung von Beförderungen über die Smartphone-App Uber bleibt im Land Berlin verboten. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte in einem Eil-verfahren das behördliche Verbot.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Gerichts durfte das Land Berlin die Vermittlung von Fahraufträgen an lizensierte Fahrdienstunternehmer (UberBlack) als auch an private Fahrer (UberPop) nach der Gewerbeordnung verbieten. Denn mit diesen Diensten betreibe Uber entgeltlichen bzw. geschäftsmäßigen Gelegenheitsverkehr von Personen mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung, obwohl eine solche nach dem Personenbeförderungsrecht erforderlich sei. Auch wenn Uber selbst weder eigene Fahrzeuge noch angestellte Fahrer habe, sei das Unternehmen nicht nur bloßer Vermittler von Fahrdiensten, weil es gegenüber den Fahrgästen nach außen als Vertragspartner auftrete. Nur dieses Verständnis werde dem Zweck der Genehmigungspflicht gerecht, der darin bestehe, den zu befördernden Fahrgast möglichst umfassend zu schützen. Dieser dürfte sich darauf verlassen, dass die zuständige Behörde den Betreiber bei öffentlicher Personenbeförderung einer persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen habe und ihn im Sinne des Verbraucherschutzes überwache.

Die Dienste von Uber seien auch entgeltlich: Die Behauptung der Antragstellerin, eine Bezahlung der Dienste sei freiwillig, widerspreche nicht nur ihren eigenen Nutzungsbedingungen; auch sei die vermeintliche Möglichkeit, die veranschlagte Servicegebühr zu widerrufen, kein Ausweis für die Unentgeltlichkeit des Transports, sondern setze die Entgeltlichkeit im Gegenteil voraus, weil es ansonsten nichts zu widerrufen gäbe.

Das Verbot der Dienste sei schließlich nicht unverhältnismäßig; insbesondere sei das Geschäftsmodell von Uber nach der geltenden Rechtslage, die auf dem Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen von entgeltlicher Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen beruhe, nicht genehmigungsfähig. Die Dienste verstießen gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetztes. So unterlägen die Fahrer bei dem Geschäftsmodell UberPop keiner staatlichen Kontrolle. Es sei nicht geprüft worden, ob sie die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen wahrnehmen könnten, sie besäßen keine für die Personenbeförderung zwingend erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Das Angebot UberBlack verstoße gegen die im Personenbeförderungsrecht geltende Rückkehrpflicht von Funkmietwagen an den Betriebssitz und verwische so in unzulässiger Weise die Unterscheidung von Taxen- und Mietwagenverkehr.

Die sofortige Vollziehung des Verbots sei schließlich im öffentlichen Interesse geboten. Das Verbot diene dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe. Der Sofortvollzug sei aber auch zum Schutz der Fahrgäste vor Gefahren für Leib und Leben geboten, weil deren Sicherheit nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin nicht gewährleistet erscheine. Die Uber-Fahrer müssten nämlich – anders als andere Taxi-Fahrer – weder ihre geistige und körperliche Eignung und ihre Ortskenntnis nachweisen noch Auskunft über die von ihnen eventuell begangenen Verkehrsverstöße geben. Schließlich widerspreche das Geschäftsmodell der Antragstellerin eklatant den dem Schutz der Fahrgäste dienenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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