Verbot des Anbietens von Fahrten über die App „Uber“ gilt auch für einzelnen Fahrer

21. Oktober 2014
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Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 08.09.2014, Az.: 2-06 O 318/14

Einem einzelnen Fahrer ist es ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verboten, seine Fahrdienste über die App "Uber" anzubieten und dafür mehr zu verlangen als die reinen Betriebskosten der Fahrt.

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 08.09.2014

Az. 2-06 O 318/14

Tenor

1.) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000.- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken

Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.

2.) Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.) Der Streitwert wird auf 10.000,– festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen sowie den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 5 PBefG.

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