Wettbewerbswidrige Preiswerbung für einen Internetvertrag

28. August 2014
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Urteil des OLG Köln vom 08.11.2013, Az.: 6 U 42/13

Wird auf einem Werbeflyer mit einer blickfangmäßigen Preisangabe der monatlichen Kosten für einen Internetanschluss geworben, ohne dass auf anfallende Zusatzkosten für ein Sicherheitspaket hingewiesen wird, so ist dies irreführend und damit wettbewerbswidrig. Die Gefahr einer Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass in einer Fußnote im Innenteil des Flyers ein entsprechender Hinweis auf die Zusatzkosten zu finden ist. Die nur mittelbar über einen Sternchenhinweis erfolgten Angaben im Innenteil können den blickfangmäßigen Angaben auf dem Deckblatt nicht klar und deutlich zugeordnet werden und stellen keine hinreichende Aufklärung des Verbrauchers dar.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 08.11.2013

Az.: 6 U 42/13

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.02.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 106/12 – teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu 3. und 4. abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dieses Urteil sowie die Unterlassungsgebote zu 1. und 5. des landgerichtlichen Urteils sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

– hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu 1. und 5. jeweils 20.000,00 EUR

– hinsichtlich der Kosten für die die Vollstreckung abwendende Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen diverse Werbeauslobungen, welche die Beklagte in einem der Zeitschrift „G“ am 06.08.2012 beiliegenden Werbeflyer getätigt hat und die die Klägerin als irreführend, als intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme, als gezielte Behinderung und/oder wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) beanstandet. Wegen der angegriffenen Angaben und der diesbezüglichen Angriffe der Klägerin im Einzelnen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Nachdem das Landgericht mit Teilanerkenntnisurteil vom 11.12.2012 der Klägerin den Antrag zu 6. zugesprochen hat, hat es mit Urteil vom 14.02.2013 auch den verbleibenden Klageanträgen zu 1. bis 5. stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihren Antrag auf Abweisung der Klageanträge zu 1., 3., 4. und 5. weiter. Die Klägerin verteidigt insoweit das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, dass sie mit dem Unterlassungsantrag zu 4. die Unterlassung der Werbung mit den Angaben zu einer Übertragungsgeschwindigkeit von 150 Mbit/s „150 Mbit/s“, „Unser Speed FAIRSPRECHEN“ und/oder „Sie sagen: „Das kann ja jeder behaupten.“ Dann sagen wir: „Ja, aber wir versprechen es auch.““ wie in dem angegriffenen Werbeflyer wiedergegeben begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die unter 3. und 4. untersagten Werbeauslobungen stellen sich nicht als verbietungswürdig dar. Hinsichtlich der unter 1. und 5. verbotenen Werbeauslobungen hat das Landgericht dagegen zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG zustehen.

1. Preiswerbung für Q-Produkte auf dem Deckblatt (Unterlassungsgebot zu 1.)

Es kann dahinstehen, ob die in einem Störer angebrachte Preisangabe „12 Monate lang nur 25 € mtl.*“ auf dem Deckblatt des Werbeflyers als unvollständig zu bewerten ist, weil sich – was die Klägerin erstinstanzlich schwerpunktmäßig beanstandet hat – weder im Blickfang selbst noch in der zugehörigen Sternchen- und Fußnotenerläuterung ein Hinweis auf die bei einem ungekündigten Vertrag ab dem zweiten Vertragsjahr anfallende Vergütung von 33,00 EUR monatlich für das beworbene „Q“-Produkt findet. Jedenfalls stellt sich die blickfangmäßige Preisangabe mit dem Landgericht mangels Einbeziehung der für das „V Sicherheitspaket“ anfallenden Zusatzkosten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG als irreführend dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht insoweit kein von dem Klagebegehren abweichendes Unterlassungsgebot ausgesprochen, da der Antrag der Klägerin auf die Unterlassung der Bewerbung von „Q“-Produkten unter Angabe von Preisen wie in dem beanstandeten Werbeflyer gerichtet ist, für deren Wettbewerbswidrigkeit sie in der Klageschrift auch den die Kosten des Sicherheitspakets anführenden Fußnotentext herangezogen hat. Auf das damit einhergehende Irreführungspotential sind die Parteien im Übrigen jedenfalls im Berufungsverfahren auch im Einzelnen eingegangen.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erweckt die blickfangmäßige Herausstellung eines Preises von 25,00 EUR bei einem erheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise mangels Differenzierung nach Zeitraum und/oder Entgelt den unzutreffenden Eindruck, als falle bei dem Abschluss eines Vertrags über das auf dem Deckblatt beworbene Produkt „Q PLUS 50“ während der ersten zwölf Vertragsmonate durchweg das konkret ausgewiesene Entgelt an. Tatsächlich umfasst der vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Internetanschluss von vornherein, also ohne gesonderte Buchung des Kunden, das „V Sicherheitspaket“, das ab dem vierten Monat mit 4,00 EUR zu vergüten ist und demzufolge für den vierten bis zwölften Vertragsmonat automatisch zu einem monatlichen Gesamtentgelt von 29,00 EUR führt. Der Kunde kann den Anfall dieser Zusatzkosten zwar vermeiden, indem er das monatlich aufzukündigende Sicherheitspaket vor Ablauf des zweiten Vertragsmonats kündigt. Der die Werbebroschüre situationsadäquat flüchtig studierende, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wird jedoch annehmen, dass es sich bei dem für zwölf Monate durchgängig ausgewiesenen Preis um das an den Vertragsabschluss geknüpfte Entgelt handelt, und nicht davon ausgehen, dass er dieses ab einem gewissen Zeitpunkt nur erzielen kann, wenn er einen Vertragsbestandteil vorzeitig wieder aufkündigt.

Die Gefahr einer derartigen Irreführung ist nicht dadurch ausgeräumt worden, dass in der im Innenteil des Werbeflyers befindlichen Fußnote 2, auf welche die Sternchenauflösung am Ende des Deckblatts hinsichtlich des Preises verweist, auf das vom Vertrag umfasste „V Sicherheitspaket“ und die diesbezüglichen Konditionen hingewiesen worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob einer konkreten Fehlvorstellung des Verbrauchers aufgrund der blickfangmäßigen Angaben überhaupt noch erläuternd entgegengewirkt oder eine solche nur noch – was unzureichend wäre – nachträglich korrigiert werden konnte. Jedenfalls stellen die weiteren Angaben in der Broschüre keine hinreichende Aufklärung des Verbrauchers dar.

Ein Blickfang, der nicht objektiv unrichtig, aber missverständlich ist und deshalb für sich genommen eine Fehlvorstellung auszulösen vermag, kann nur durch einen am Blickfang teilhabenden klaren und unmissverständlichen Hinweis aufgeklärt und erläutert werden (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 43 – Sondernewsletter; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5 Rn. 2.95 f.). Aufgrund der prominenten Herausstellung eines zwölf Monate lang anfallenden absoluten Entgelts von nur 25,00 EUR wird der den Sternchenhinweis wahrnehmende Verbraucher indessen nicht mit einer Relativierung des Angebots dergestalt rechnen, dass sich das vertragliche Entgelt automatisch nach dem dritten Monat um den nicht zu vernachlässigenden Betrag von 4,00 EUR erhöht und sich deshalb für den vierten bis zum zwölften Monat – also sogar für die überwiegende Dauer der im Störer ausgewiesenen Vertragsdauer – auf 29,00 EUR beläuft. Unter diesen Umständen genügen die nur mittelbar über die Sternchenauflösung erfolgten Angaben erst im Innenteil des Flyers nicht den Anforderungen an die gebotene klare und deutlich erkennbare Zuordnung zu den blickfangmäßigen Angaben auf dem Deckblatt der Broschüre (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 43 – Sondernewsletter; Senat, Urteil vom 05.07.2013 – 6 U 228/11 -; zu § 1 Abs. 6 PAngV Senat, Urteil vom 15.07.2011 – 6 U 50/11 -).

2. „150 Mbit/s“; „Unser Speed FAIRSPRECHEN“; „Sie sagen: Das kann ja jeder behaupten.“ Dann sagen wir: „Ja, aber wir versprechen es auch.““ (Unterlassungsgebot zu 3.)

Die vom Landgericht antragsgemäß untersagten Angaben im Zusammenhang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 150 Mbit/s, wie sie sich auf der linken Innenseite des Werbeflyers finden, sind hingegen nicht als nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG irreführend zu bewerten. Ausweislich der ursprünglichen Antragsfassung und der Klagebegründung greift die Klägerin die im Antrag angeführten Werbeauslobungen nicht auf Grund ihres Gesamtzusammenhangs als unzulässige Spitzenstellungsbehauptung, sondern die Angaben „150 Mbit/s“ und „unser Speed FAIRSPRECHEN“ jeweils als Garantieversprechen sowie die Angabe „Sie sagen: „Das kann ja jeder behaupten.“ Dann sagen wir: „Ja, aber wir versprechen es auch.““ als Alleinstellungsbehauptung an. Mit diesen Angriffen ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht gerechtfertigt. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, aus eigener Sachkunde zu beurteilen.

a) Die Angabe „150 Mbit/s“ erweckt im konkreten Gesamtzusammenhang nicht den unzutreffenden Eindruck, als könne die Beklagte eine solche Downloadgeschwindigkeit durchgängig gewährleisten. Zwar findet sich diese Angabe in einem lilafarbigen tropfenförmigen Störer ohne jegliche Relativierung. In dem nachfolgenden, ebenfalls lilafarben unterlegten Fließtext findet sich jedoch die Erklärung, dass der Kunde mit der Speed-Download-Option für´s Internet nicht nur bis zu 100 Mbit/s, sondern mit bis zu 150 Mbit/s surfen könne. Dabei wird der Leser angesichts der auf den Text hindeutenden Spitze des oberen Störers und der gleichfarbigen Hervorhebung des unmittelbar darunter mittig angebrachten Fließtexts von einer einheitlichen blickfangmäßigen Werbung ausgehen. Dann aber wird er selbst bei situationsadäquat flüchtiger Aufmerksamkeit die einleitende Angabe „150 Mbit/s“ auch im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Versprechen als schlagwortartige Herausstellung einer maximal zu erzielenden Übertragungsgeschwindigkeit auffassen.

Die Klägerin vermag eine Irreführung auch nicht darauf zu stützen, dass nicht jeder Interessent eine Übertragungsgeschwindigkeit von 150 Mbit/s in Anspruch nehmen könne. Sie hat nicht konkret aufgezeigt, dass in einer erheblichen Anzahl von Fällen eine Übertragungsgeschwindigkeit von 150 Mbit/s generell und unabhängig von dem konkreten Nutzungsverhalten innerhalb eines Haushalts auch nicht annähernd erreichbar ist. Im Übrigen verdeutlicht die Angabe „bis zu“ eine Relativierung auch in persönlicher Hinsicht, wie sie dem Internetnutzer von DSL-Anschlüssen bekannt ist.

b) Auch der – vom Leser als Wortspiel aufgefassten – Angabe „Unser Speed FAIRSPRECHEN“ wird der Leser des Flyers weder für sich genommen noch in ihrem konkreten Gesamtzusammenhang die Garantie einer durchgängig zu gewährleistenden Downloadgeschwindigkeit von 150 Mbit/s entnehmen. Ein bestimmtes Tempo, auf das sich die versprochene Geschwindigkeit im Sinne einer konkreten Einstandspflicht beziehen könnte, ist in der rot hinterlegten Werbeauslobung nicht ausgewiesen. Soweit in dem darüber angebrachten lilafarbenen Störer eine Downloadgeschwindigkeit von 150 Mbit/s ausgewiesen ist, wird der Leser ein solches Übertragungstempo – wie ausgeführt – nicht als stets und ständig erreichte, sondern als Versprechen der bestenfalls zu erreichenden Geschwindigkeit verstehen. Gegen das Versprechen einer stets erreichbaren Höchstgeschwindigkeit spricht aus seiner Sicht weiter, dass in dem neben der Angabe „Unser Speed FAIRSPRECHEN“ abgebildeten stilisierten Drehzahlmesser die Anzeigenadel innerhalb des rechtsseitigen, rot hinterlegten Bereichs nicht bis zum Anschlag reicht.

Der abweichende Aussagegehalt des „Speed Fairsprechens“ der Beklagten wird dem Leser zudem durch den darunter befindlichen, rot hinterlegten Fließtext „Wenn Sie denken „Hm, da hatte ich mehr erwartet“, können Sie innerhalb der ersten 2 Monate kündigen. Fairsprochen“. verdeutlicht. Aufgrund des Aufgreifens der Farbgestaltung und des Wortspiels wird der Leser diesen Text als Erläuterung des gegebenen Versprechens dahingehend verstehen, dass ihm (ähnlich einer ihm von anderen Werbungen geläufigen „Geldzurück-Garantie“) bei seiner subjektiven Enttäuschung von der Übertragungsgeschwindigkeit ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.

c) Die weiter angegriffene Angabe „Sie sagen: „Das kann ja jeder behaupten.“ Dann sagen wir: „Ja, aber wir versprechen es auch.““ wird vom Verkehr nicht als – tatsächlich unzutreffende – Alleinstellungsbehauptung aufgefasst. Die sich an die blickfangmäßige Auslobung einer optionalen Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 100 Mbit/s und bestenfalls bis zu 150 Mbit/s anschließende Angabe nimmt nicht auf entsprechende haltlose Zusagen von Drittanbietern Bezug. Vielmehr knüpft sie im Wege einer geläufigen Redewendung an mögliche zu zerstreuende Vorbehalte des Lesers gegen die Korrektheit der von der Beklagten ausgelobten Downloadgeschwindigkeitsbandbreite (im Sinne „leerer Worte“) an und leitet auf diese Weise zu dem sodann präsentierten „Speed Fairsprechen“ über. Demzufolge fehlt ein hinreichend konkreter Bezug zu Mitbewerbern wie der Klägerin, auf Grund dessen der Verkehr von einem technischen Vorsprung der Beklagten gegenüber anderen Anbietern von Internetzugängen ausgehen könnte.

3. „3 zusätzliche Monate gratis sichern*“; „3 zusätzliche Monate gratis sichern²“; „Sie sind noch 3 Monate an einen anderen Anbieter gebunden? Dann können Sie bei einem direkten Wechsel zu V 6 zusätzliche Monate die Produktvorteile von Q oder Q2 genießen²“ (Unterlassungsgebot zu 4.)

Die angegriffenen Angaben zu den Gratismonaten stellen sich ebenfalls als wettbewerbskonform dar.

a) Soweit die Klägerin in ihren Unterlassungsantrag die sich auf das Produkt „Q PLUS 50“ beziehende Werbeauslobung „3 zusätzliche Monate gratis sichern*“ auf dem Deckblatt der Broschüre aufgenommen hat, handelt es sich ausweislich des Zusatzes „(Innenseite)“ und den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin ausschließlich zu den im Innenteil des Flyers aufzufindenden, sich auch auf „Q2“-Angebote beziehenden Auslobungen von Gratismonaten erkennbar um ein redaktionelles Versehen. Folgerichtig hat das Landgericht die Bewerbung auf dem Deckblatt als nicht angegriffen angesehen, ohne dass die Klägerin dem im Berufungsverfahren widersprochen hat.

b) Die – sich sowohl auf „Q“- als auch auf „Q2“-Angebote der Klägerin beziehende – Angabe „3 zusätzliche Monate gratis sichern²“ in einem blaufarbigen Störer auf der rechten Innenseite der Werbebroschüre ist nicht als wettbewerbswidrig zu bewerten.

(1) Soweit das Landgericht die Angabe gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG als irreführend angesehen hat, weil der sich für ein „Q2“-Angebot entscheidende Kunde das Entgelt für den analogen Kabelanschluss der Beklagten weiter entrichten müsse, kann von einer Fehlvorstellung des Verbrauchers über die generelle Kostenlosigkeit der von der Beklagten bereitgestellten Leistungen nicht ausgegangen werden. Der blickfangmäßige Hinweis auf drei Gratismonate führt auf Grund seiner Einbettung in den Gesamtkontext der werblichen Präsentation bei dem Leser noch nicht zu der definitiven Erwartung, dass diesem im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der beworbenen Produkte der Beklagten überhaupt keine Kosten entstehen. Dagegen spricht die Positionierung der Werbeauslobung unterhalb der tabellarischen Vorstellung der blickfangmäßig bepreisten „Q“- und „Q2“-Produkte. Auf Grund des räumlichen Zusammenhangs sowie der Wendung „zusätzliche“ erscheint es aus Sicht des Verbrauchers ohne weiteres möglich, dass sich die dreimonatige Kostenlosigkeit auf den Wegfall (allein) der zuvor angeführten Vergütungen für die konkret beworbenen Produkte bezieht. Eine diesbezügliche hinreichende Klarheit erhält er zwar noch nicht dadurch, dass in der vorstehenden tabellarischen Auflistung den „Q2“-Produkten die allgemeine Angabe „Nur für unsere TV-Kabelkunden¹“ zugeordnet ist. Der Verbraucher wird aber auf Grund der – der Angabe „3 zusätzliche Monate gratis sichern“ im Störer unmittelbar nachgeordneten – Fußnote 2 damit rechnen, dass sich in dem zugehörigen Text Erläuterungen zu Gegenstand und Umfang des Gratisangebots finden.

Die diesbezügliche Aufklärung findet sich hinreichend deutlich in dem Text, der der im Blickfang angeführten Fußnote 2 zugeordnet ist. Die im Störer selbst in weißer, wenn auch kleiner und dünner Schrift angebrachte Fußnote 2 ist auch für den die Werbebroschüre situationsadäquat flüchtig wahrnehmenden Verbraucher wegen des farblichen Kontrasts zu dem dunkelblauen Hintergrund noch hinreichend erkennbar. Gleiches gilt für den zugehörigen Fußnotentext am unteren Ende des doppelseitigen Innenteils, der sich in seiner schwarzen Schrift von dem hellen Hintergrund hinreichend abhebt und trotz seiner geringen Schriftgröße noch mühelos lesbar ist. Dabei wird selbst der den Flyer situationsadäquat flüchtig studierende Leser, auch wenn die Fußnotenerläuterungen als durchgängiger sechszeiliger Fließtext ausgestaltet sind, durch die Hervorhebung der Fußnote 2 in Fettdruck unmittelbar auf die diesbezüglichen nachfolgenden Erläuterungen, dies sich in überschaubarer Länge in der zweiten und dritten Zeile des Texts finden, hingelenkt (insoweit anders als in den den Senatsurteilen vom 16.05.2012 – 6 U 242/11 – und vom 09.11. 2012 – 6 U 84/12 – zugrunde liegenden Fällen). In dem Fußnotentext selbst wird der Leser sodann hinreichend verständlich darüber aufgeklärt, dass sich die Gratismonate nur auf den monatlichen Festpreis für das „Q2“-Angebot und nicht auch auf den erforderlichen Kabelanschlussvertrag beziehen.

(2) Angesichts dessen liegt auch kein Verstoß gegen die – eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellende – (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 24 – 0,00 Grundgebühr; GRUR 2010, 744 Rn. 25 – Sondernewsletter) – Vorschrift des § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV vor. Danach ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe zwar unvollständig, wenn ihr nicht die weiteren Preisbestandteile eines einheitlichen Leistungsangebots eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 35 – Sondernewsletter; GRUR 2010, 742 Rn. 31 – Leistungspakete im Preisvergleich); hierzu zählen auch die Kosten eines für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung obligatorischen Kabelanschlusses (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. – Sondernewsletter -; Senat, Urteile vom 22.06.2012 – 6 U 238/11 und 6 U 240/11 -; vom 30.11.2012 – 6 U 84/11 -). Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu der herausgestellten Preisangabe kann jedoch auch durch einen Sternchenhinweis erfolgen, sofern dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu der herausgestellten Preisangabe gewahrt ist (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 35 – Sondernewsletter). Dies ist vorliegend, wie ausgeführt, der Fall.

(3) Wird der Verbraucher demnach hinreichend klar und eindeutig darauf hingewiesen, dass bei der Inanspruchnahme eines der beworbenen „Q2“-Produkte die dafür im Werbeflyer ausgewiesenen Entgelte, nicht aber die Kabelanschlusskosten für drei Monate entfallen, so handelt es sich auch nicht um eine nach § 4 Nr. 4 UWG unlautere, weil intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme.

c) Aus den gleichen Gründen stellt sich die in weißer Schrift gehaltene Angabe „Sie sind noch 3 Monate an einen anderen Anbieter gebunden? Dann können Sie bei einem direkten Wechsel zu V 6 zusätzliche Monate die Produktvorteile von Q oder Q2 genießen²“ in einem blauen Kasten auf der rechten Innenseite des Flyers nicht als wettbewerbswidrig dar.

Entgegen der Ansicht der Klägerin entsteht dadurch auch nicht der Eindruck, dass der Kunde bei einem unmittelbaren Wechsel von seinem bisherigen Anbieter zur Beklagten ohne weitere Voraussetzungen sechs Gratismonate in Anspruch nehmen könne. Angesichts der für ihn noch hinreichend wahrnehmbaren Fußnote im Anschluss an die Werbeauslobung wird der Verbraucher damit rechnen, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme sechsmonatiger Preisvorteile von bestimmten, in der Fußnote 2 weiter erläuterten Bedingungen abhängt und er nicht in jeglichem Fall eines Wechsels in den Genuss von sechs Gratismonaten kommt. Soweit in dem hinreichend entzifferbaren Text der im Fließtext ohne Weiteres wahrnehmbaren Fußnote 2 sodann erläutert wird, dass das Angebot – was angesichts der ersichtlichen Maßnahme zur Gewinnung zusätzlicher Kunden nahe liegt – nur für Internet- und Telefon-Neukunden gelte und diese die noch mindestens dreimonatige Bindung mit ihrem Festnetz-Telefonanschluss-Vertrag an einen anderen Anbieter nachweisen müssten, handelt es sich um aus Sicht des Verbrauchers nicht fernliegende Konditionen. Auch dies vermögen die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde zu beurteilen.

4. „Aktion 12 Monate für … € mtl.¹“ in Verbindung mit „Regulär … € mtl.¹“ (Unterlassungsgebot zu 5.)

Das Landgericht hat es zu Recht als nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG irreführend angesehen, dass die Beklagte im Innenteil des Werbeflyers die für die „Q“- und „Q2“-Produkte für 12 Monate ausgewiesenen Preise als „Aktion“ bezeichnet und diesen höhere „Regulär“preise zuordnet hat. Hierdurch hat sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, als könne der Kunde den niedrigeren Preis nur im Rahmen einer vorübergehenden Werbemaßnahme in Anspruch nehmen.

Dass die Aktion mit der Gewährung eines niedrigeren Entgelts während des ersten Vertragsjahrs und die reguläre Verkaufsmaßnahme mit dem danach unbefristet geltenden höheren Preis gleichzusetzen ist, wird der Verbraucher schon wegen der einerseits auf eine außergewöhnliche Verkaufsmaßnahme nach Art einer zeitlich befristeten Sonderveranstaltung („Aktion“), andererseits auf eine normale Geschäftstätigkeit hindeutenden („regulär“) Begrifflichkeiten nicht erwarten. Dagegen spricht auch aus Sicht des verständigen und durchschnittlich informierten Verbrauchers weiter, dass der Begriff der Aktion als eigenständiger Vorspann zu dem sodann ausgewiesenen Preis für zwölf Monate eingesetzt und der reguläre Preis nicht auf den Zeitraum ab dem 13. Vertragsmonat eingegrenzt worden ist. Auch die grafische Darstellung spricht nicht gegen, sondern für eine besondere zeitlich begrenzte Verkaufsaktion. Denn der Begriff „Aktion“ ist zwar nicht isoliert, aber zusammen mit den zwölfmonatigen Preisen durch Störer hervorgehoben worden, die sich sowohl in der Größe als auch in der helleren Farbgestaltung von den unmittelbar daneben angebrachten, die regulären Preise nach Art einer Gegenüberstellung ausweisenden Störern abhebt.

Unter diesen Umständen wird der Verbraucher auch nicht im Hinblick auf die in den Störern angebrachte Fußnote 1 erwarten, dass in dem zugehörigen Erläuterungstext die mit einem eindeutigen Sinngehalt belegten Begrifflichkeiten dergestalt umgedeutet werden, dass unter Aktions- und regulärer Preis die zeitliche Staffelung des Entgelts nach einem zeitlich befristeten niedrigeren und sodann unbefristet geltenden höheren Preis zu verstehen ist. Eine derartige unmissverständliche Aufklärung findet sich im Übrigen selbst in dem Fußnotentext 1, wo die Begriffe des Aktionspreises und des regulären Preises nicht definiert, sondern ergänzend zu dem jeweiligen Zeitraum ihrer jeweiligen Gültigkeit verwendet werden, nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der zu entscheidende Sachverhalt ist im Wege der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze an Hand individueller Einzelfallumstände zu beurteilen.

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