Das Gebot der staatsfernen Presse: keine Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen

06. Juli 2009
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Eigener Leitsatz:

Ein Unternehmen, dass privatwirtschaftliche Leistungen in Form von Presseerzeugnissen erbringt und in dieser Funktion nicht vom Staat beliehen ist, unterliegt nicht dem grundgesetzlichen Gebot der Staatsfreiheit der Presse. Dabei ist es unerheblich, ob der Staat durch seine mittelbare Beteiligung am Unternehmen ca. 30 Prozent der Aktien hält und durch die Aktionärsstruktur faktisch Einfluss ausüben könnte. Vielmehr arbeite der Vorstand des Unternehmens rechtlich eigenverantwortlich. Auch würde bei gegenteiliger Annahme die Mehrheit der Anteilseigner, die nicht der Grundrechtsbindung unterfallen, benachteiligt werden.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 06.11.2008

Az.: 315 O 136/08

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit) i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG.

Die Kläger sind Interessenverbände der Zeitungs- und Anzeigenblattverleger.

Die Beklagte ist eine aus dem ehemaligen Monopolisten D.B.P. hervorgegangene Aktiengesellschaft. Größter Einzelaktionär der Beklagten ist die „K.-Bankengruppe“ mit einem Anteil von rund 31%. Die K. wiederum ist die „Bank des Bundes“. Der Anteil des Bundes beträgt 80%, der Anteil der Länder 20%. Es wird Bezug genommen auf die Anlagen K 29 und K 30.

Die Beklagte verteilt über ihre Zusteller das Heft „E. Aktuell“ an zahlreiche Haushalte unter anderem in Hamburg. Während das Blatt ursprünglich – neben Werbung – nur das Fernsehprogramm für eine Woche enthielt, ging die Beklagte im Herbst 2007 dazu über, in den Verbreitungsgebieten „Berlin“ bzw. „Hamburg/Kiel/Lübeck“ auch redaktionelle Inhalte in das Blatt zu übernehmen. Es fand mithin eine Veränderung von einem Anzeigenblatt hin zu einer Programmillustrierten statt. So enthält „E. Aktuell“ nunmehr Rubriken wie „Editorial“, „Titelstory“, „Gesundheit“, „TV-Höhepunkte“, „TV-Lieblinge“, „Essen und Trinken“, „Technik“, „Reisen“, „Computer & Co.“ und „Horoskop“. Es wird Bezug genommen auf die als Anlagen K 6 bis 25 zur Akte gereichten Ausgaben von „E. Aktuell“.

Die redaktionellen Inhalte werden von der Firma G.P.A. GmbH erstellt. An der Entstehung der redaktionellen Inhalte ist die Beklagte nicht beteiligt. Die jeweilige Ausgabe wird der Beklagten nach Fertigstellung als PDF-Dokument übermittelt.

Die Kläger sind der Ansicht, es sei der Beklagten (auch) aus Wettbewerbsrecht verwehrt, eine derartige Programmillustrierte herauszugeben.

Denn das Grundgesetz verbiete „dem Staat“ die Herausgabe periodisch erscheinender Zeitungen/Zeitschriften. Dies gelte auch dann, wenn „der Staat“ an dem Unternehmen, das ein periodisch erscheinendes Printmedium vertreibe, maßgeblich beteiligt sei. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn „der Staat“ der mit Abstand größte Anteilseigner der in Rede stehenden Aktiengesellschaft sei und so Dank seiner Stimmenbündelung jede Hauptversammlung dominiere. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich Einfluss auf das Printmedium genommen werde. Es reiche vielmehr aus, wenn diese Möglichkeit gegeben sei. Es müsse von privaten Verlagen generell nicht hingenommen werden, dass der Staat als Wettbewerber auf dem Pressemarkt auftrete.

Der Verstoß gegen das Gebot einer staatsfreien Presse stelle zugleich auch einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG jedenfalls auch eine Marktverhaltensregelung sei, ergebe sich daraus, dass es dem Staat nicht grundsätzlich verwehrt sei, pressemäßig tätig zu werden. So sei eine aufgabenbezogene Pressetätigkeit durchaus erlaubt. Geregelt werde in Art. 5 Abs. 1 S. 1 mithin auch das „wie“ der pressemäßigen Betätigung. Folglich handele es sich bei Art. 5 GG nicht nur um eine Marktzutritts- sondern auch um eine Marktverhaltensregelung. Art. 5 GG habe insofern eine „Doppelnatur“. Die Kläger verweisen insoweit auf das zum Gegenstand ihres Vortrags gemachte Gutachten von Prof. D..

Allein die Tatsache, dass die Beklagte als gemischtwirtschaftliches Unternehmen auch grundrechtsfähig sei, vermöge die beanstandete verlegerische Tätigkeit nicht zu legitimieren. Auch sei unerheblich, dass der Großteil der Aktionäre der Beklagten nicht an die Grundrechte gebunden sei. Diese hätten sich „sehenden Auges“ an einem halbstaatlichen Unternehmen beteiligt, welches besonderen Beschränkungen unterliege. Die Pflichtenbindung der Beklagten hebe dies jedenfalls nicht auf.

Dass „der Staat“ Einfluss auf die Beklagte nehmen könne, hätten exemplarisch die Umstände der Entlassung des ehemaligen Vorstandschefs der Beklagten gezeigt. Denn ausweislich der als Anlage K 30a vorgelegten Presseausschnitte hätte „die Kanzlerin das Ende des Post-Chefs“ beschlossen.

Die Kläger beantragen,

        es der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

        das Objekt „E. Aktuell“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, sofern es die Rubriken

            – „Editorial“
            und/oder
            – „Titelstory“
            und/oder
            – „Gesundheit“
            und/oder
            – „TV-Höhepunkte“
            und/oder
            – „TV-Lieblinge“
            und/oder
            – „Essen und Trinken“
            und/oder
            – „Technik“
            und/oder
            – „Reisen“
            und/oder
            – „Computer & Co.“
            und/oder
            – „Horoskop“

        enthält,

        wie dies in den als Anlage K 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22 und 24 beigefügten Ausdrucken aus den Ausgaben „Hamburg/Kiel/Lübeck“ von „E. Aktuell“ geschieht.

Die Beklagte beantragt,

        die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sei schon nicht „dem Staat“ zugeordnet. Die Beklagte werde von ihrem Vorstand eigenverantwortlich geleitet. Auch eine mittelbare – rechtliche – Beeinflussung sei nicht möglich. Schließlich könne der Bund auch nicht faktisch auf die Beklagte einwirken.

Die Beklagte trägt vor, der Bund als Mehrheitsaktionär übe keinerlei Einfluss auf die redaktionelle Arbeit von „E. Aktuell“ aus. Diese sei, was auch unstreitig sei, ausgelagert und einer selbständigen Redaktion anvertraut. Die inhaltliche Verantwortung liege allein bei der Fa. G.P.A. GmbH.

Zudem verbiete es Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG der Beklagten ohnehin nicht, ein mit redaktionellen Inhalten versehenes Erzeugnis zu verbreiten.

Schließlich stelle Art. 5 GG keine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, sondern ausschließlich eine Marktzutrittsregelung dar. Die Beklagte bezieht sich auf das Gutachten Prof. J. (Anlage B 1).

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.10.2008 haben die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Anlagen überreicht.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger können von der Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, das Objekt „E. Aktuell“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, sofern es die im Antrag genannten Rubriken enthält. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 7 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

Voraussetzung für einen derartigen Unterlassungsanspruch ist, dass die Beklagte gegen ein Verbotsgesetz im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verstößt. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch die Beklagte, eine juristische Person des Privatrechts, kann nur dann Anknüpfungspunkt für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sein, wenn die Beklagte unmittelbar an Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gebunden ist. Das ist indes nicht der Fall. Die Beklagte ist nicht an ein sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergebendes Gebot der Staatsferne der Presse gebunden.

Ob gemischtwirtschaftliche Unternehmen und ob konkret die Beklagte an die Grundrechte gebunden ist, ist in der Rechtslehre umstritten; eine aktuelle Entscheidung aus der verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt soweit ersichtlich nicht vor.

Die Kammer folgt in dieser Frage der u.a. von Herdegen in Maunz/Dürig, GG, Stand 51. Ergänzungslieferung Dezember 2007, Art. 1 Abs. 3 Rn. 97 vertretenen Auffassung, wonach die Deutsche Post AG – die hiesige Beklagte – keine Grundrechtsverpflichtete ist, soweit sie privatwirtschaftliche Leistungen erbringt und nicht als Beliehene handelt. Letzteres ist vorliegend nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Diese Ansicht trägt am ehesten dem Umstand Rechnung, dass ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen auch – und vorliegend sogar überwiegend – Anteilseigner hat, die nicht der staatlichen Sphäre zuzuordnen sind. Diesen Anteilseignern wäre es andernfalls verwehrt, ihre Grundrechte vermittels der Beklagten auszuüben. Insoweit hat auch der Umstand Bedeutung, dass ein Unternehmen wie die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten ist (so etwa bezogen auf die hiesige Beklagte BVerwGE 118, 352, 359). Die von der Kammer vertretene Ansicht liegt im Übrigen auch auf der Linie der Entscheidung des BVerwG (NVwZ 1998, 1083, 1084), wonach die Beklagte (nur) solange der Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3 GG unterliegt, wie der Bund noch über die Kapitalmehrheit an diesem Unternehmen verfügt.

Hinzu tritt, dass die Zuordnung der Beklagten zur staatlichen Sphäre allenfalls mittelbar erfolgt. So verweisen die Kläger darauf, dass die K. trotz ihres insgesamt geringen Anteils von 30,5% auf Grund der durchschnittlichen Hauptverhandlungspräsenz eine sichere Hauptverhandlungsmehrheit besitze und deshalb der Lage sei, auf die Beklagte Einfluss zu nehmen. Dies zeigt zwar, dass auf Grund der Aktionärsstruktur die K. auf die Beklagte Einfluss nehmen kann. Dies heißt umgekehrt aber nicht, dass die Beklagte deswegen ein staatliches Unternehmen ist bzw. der staatlichen Sphäre zugerechnet werden muss.

Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, wie der durch Teile der Presse vermittelte Eindruck, die Bundeskanzlerin habe unmittelbaren Einfluss auf die Beklagte, eine Grundrechtsbindung der Beklagten zu begründen vermag. Es mag zutreffen, dass „der Staat“, vermittelt durch die K. als größter Anteilseigner, faktischen Einfluss auf die Beklagte hat. Dies führt indes nicht dazu, dass die Beklagte wie bzw. als ein Träger hoheitlicher Gewalt an die Grundrechte gebunden ist.

Ob Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auch eine Marktverhaltensregel ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Die Kläger sind bei der von der Kammer vertretenen Auffassung nicht schutzlos gestellt. Denn es bleibt die Verpflichtung der öffentlichen Anteilseigner der Beklagten, ihre mit den Anteilen verbundene Einwirkungsrechte unter Beachtung der Grundrechte – damit auch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG – auszuüben (vgl. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, 4. Aufl. 1999, Art. 1 Rn. 199). Ein entsprechender Anspruch von Wettbewerbern ist aber nicht vor dem Zivilgericht, sondern vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen und dann auch nicht gegen die hiesige Beklagte, sondern ggf. gegen die K. als an die Grundrechte gebundener öffentlicher Anteilseigner.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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