Informationspflichten des Unternehmers bleiben

27. Mai 2009
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Eigener Leitsatz:

Bietet ein Unternehmer bei einer Internetversteigerung in seinem Account einen Artikel als privat an – auch mit dem Zusatz "für einen Freund" – so ist trotzdem auf eine gewerbliche Tätigkeit zu schließen.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 07.05.2009

Az.: 2-3 O 35/09

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
– Verfügungskläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Monika Feigenbutz, Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg,

gegen
– Verfügungsbeklagter –
 
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2009 für R e c h t erkannt:
Die einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 04.02.2009 wird – mit Ausnahme des Ausspruchs zu Ziffer I. 2 c – bestätigt. Bezüglich des Ausspruchs zu Ziffer I. 2 c wird sie aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Verfügungskläger 10 % und der Verfügungsbeklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
 
Tatbestand
Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) begehrt im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Öfen über die Internetplattform ebay Unterlassung des Verstoßes gegen verschiedene verbraucherschützende Regelungen.
Der Kläger vertreibt unter anderem über die Webseite antike Öfen und Herde sowie entsprechendes Zubehör. Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) bietet Wohnaccessoires (Rokoko-Kronleuchter, Schränke, Kommoden etc.) über die Internetplattform ebay zum Kauf an und hat in der Vergangenheit zumindest zwei antike Öfen, darunter den streitgegenständlichen „Meissen – Jugendstil – Eck- Kachelofen" dort Anfang 2009 zur Versteigerung angeboten. Wegen der Einzelheiten dieses Angebotes und weiterer Angebote des Beklagten wird auf die Anlagen EV 2 (Bl. 14 – 21) und die in der mündlichen Verhandlung klägerseits überreichten Ausdrucke gemäß Bl. 91 – 130 d.A. Bezug genommen. Der Beklagte ist bei ebay Mitglied seit Dezember 2005 und verfügte im Zeitpunkt des Angebots über 1915 abgewickelte Verkäufe. Insoweit wird auf das Bewertungsprofil gemäß Anlage EV 3 (Bl. 22 – 24 d.A.) verwiesen.

Das bei ebay eingestellte Angebot des Beklagten enthielt unter anderem folgende Beschreibung (Bl.14/15 d.A.):
„Ich verkaufe für einen Freund einen echten alten Meissen — Jugendstil — Eck — Kachelofen ca. 1890 gebaut.".
Weiter heißt es (Bl.15 d.A.): „Privat." […]; „Achtung es ist ein Privatkauf deshalb gilt […]."; „Dieses Angebot ist privater, nicht gewerblicher Natur"; „Mit dem Erwerb dieses Artikels verzichtet der Käufer ausdrücklich auf das neue EU-Garantierecht. Es ist ein Privatkauf (ohne Rechnung) unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung. Der Bieter erklärt sich mit der Abgabe eines Gebots einverstanden, dass der Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung und ohne Rücksichtnahme erfolgt und Irrtümer — maßgeblich der Beschaffenheit — dem Verkäufer vorbehalten sind."
Ferner heißt es dort (Bl.16 d.A.): „Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 1 Monat nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Zur Fristtrueung genügt die rechtzeitige Absendung. […] Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzungen dazu führt, dass die Ware nicht mehr als ’neu‘ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen."
Das Angebot enthielt weder Angaben zur genauen Bauart noch zur Art der Befeuerung des Ofens oder der Kilowattanzahl.
Der Kläger mahnte den Beklagten wegen dieser Vertragsklauseln mit Schreiben vom 14.01.2009 (Anlage EV 5 = Bl. 29 – 32 d.A.) ab und forderte ihn vergebens zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Durch Beschluss vom 04.02.2009 wurde dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,

1. im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Onlineplattform ebay Öfen anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren, nämlich über
a. die Bauart der Öfen,
b. die Kilowattzahl sowie
c. die Art der Befeuerung zur Verfügung zu stellen;

2. im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Onlineplattform ebay Öfen anzubieten
a. ohne im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist zusätzlich zum Erhalt der Waren erst mit Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform sowie Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV beginnt;
b. ohne im Rahmen der Widerrufsbelehrung Namen und Anschrift desjenigen anzugeben, an den der Widerruf zu richten ist;
c. ohne im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei den Rechtsfolgen auf die Pflichten des Verkäufers hinzuweisen, nämlich darauf, dass die vom Verkäufer empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind;
d. und im Rahmen der Widerrufsbelehrung die Klausel zu verwenden: „Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. […] Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehenden Nutzungen dazu führt, dass die Ware nicht mehr als ’neu´ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen."

3. Im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Öfen und Herden über die Onlineplattform ebay nachstehende Formulierungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen: „Achtung es ist ein Privatkauf deshalb gilt […] . Dieses Angebot ist privater, nicht gewerblicher Natur. […] Mit dem Erwerb dieses Artikels verzichtet der Käufer ausdrücklich auf das neue EU-Garantierecht. Es ist ein Privatkauf (ohne Rechnung) unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung. Der Bieter erklärt sich mit der Abgabe eines Gebots einverstanden, dass der Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung und ohne Rücknahme erfolgt und Irrtümer – maßgeblich der Beschaffenheit – dem Verkäufer vorbehalten sind."

Dieser Beschluss vom 04.02.2009, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 33 — 35 d. A. Bezug genommen wird, wurde dem Beklagten am 10.02.2009 per Gerichtsvollzieher zugestellt (Bl.46 d.A.). Mit Schriftsatz vom 02.03.2009 (Bl. 47 d.A.) hat der Beklagte Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte als Unternehmer gehandelt habe. Entgegen dessen Vortrag müsse sich dieser sogar selbst bei Unterstellung eines Kommissionsgeschäfts zu Gunsten eines Verbrauchers als Unternehmer behandeln lassen. Auch habe der Beklagte in seiner gewerblichen Eigenschaft den Ofen bei ebay angeboten und dabei in mehrfacher Hinsicht gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoßen. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte gegen § 312 c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV verstoßen habe. Dieser sei als Unternehmer gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. So hätte der Beklagte das Angebot bei ebay mit einem Hinweis zur Befeuerungsart versehen müssen. Nach DIN 18891 würden zwei unterschiedliche Bauarten von Öfen existieren, von denen es abhinge, für welche Kamine sie geeignet und zugelassen seien. Dies habe entscheidende Bedeutung für den Verbraucher, weil ihm hierdurch unter Umständen die Abnahme und Genehmigung des Ofens versagt bleibe. Des Weiteren hätte der Beklagte Angaben über die Nennwärmeleistung, d.h. Kilowattzahl gemäß der DIN 18893, machen müssen, da der Verbraucher hieraus ersehen könne, ob er den Ofen an einen bereits vorhandenen Schornstein anschließen könne und ob der Schornsteinfeger den Ofen abnehmen werde. Außerdem hätte der Beklagte Angaben über die Art der Befeuerung machen müssen, da der Verbraucher diese Information wegen der zusätzlich entstehenden Brennstoffkosten benötige.

Ferner habe der Beklagte gegen § 312 c Abs. 1 S.1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB¬InfoV verstoßen, indem er den Verbraucher nicht klar und verständlich auf das ihm zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hingewiesen habe. Die bereitgehaltene Belehrung sei hinsichtlich des Adressaten des Widerrufs unvollständig, hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs falsch. Die Klausel über die Wertersatzpflicht für Schäden, die auf bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme beruhen, sei bei ebay mangels Textform der ebay-Angebotsseiten unzulässig. Der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche sei nach § 475 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verbraucher unwirksam. Die genannten Verstöße seien geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Verbrauchern auszunutzen. Die Vorschriften zu den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher seien wettbewerbsbezogene Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, deren Nichtbeachtung unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG sei.

Der Kläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 04.02.2009 zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 04.02.2009, Az: 2-03 0 35/09 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er sei nicht als Unternehmer aufgetreten. Es fehle bereits an dem Vorliegen einer Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 UWG. Er habe den Kachelofen im Auftrag von Frau angeboten. Deren Ehemann habe ihn – den Beklagten – gebeten, den streitgegenständlichen Ofen über ebay zu verkaufen. Er habe an diesem Verkauf kein finanzielles Eigeninteresse gehabt. Frau sei weder gewerblich tätig noch stehe sie in Konkurrenz zu dem Kläger. Die Übernahme des Verkaufs habe nicht zu dem Vorliegen eines gewerblichen Verkaufs geführt, da auf den privaten Charakter des Verkaufs in dem Angebot hingewiesen worden sei. Deshalb seien die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sowie die BGB-InfoV nicht anwendbar.
Zur Ergänzung des Sach – und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führt zu ihrer Bestätigung hinsichtlich sämtlicher Ziffern, mit Ausnahme zu Ziffer I. 2 c. Insoweit war der Beschluss aufzuheben und der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß Antrag zu I. 1. einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Onlineplattform ebay Öfen anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren, nämlich über die Bauart der Öfen, die Kilowattzahl sowie die Art der Befeuerung zur Verfügung zu stellen.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV.
Der Beklagte handelte geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG als er den Ofen gemäß der Anlage EV 2 (Bl.14 ff. d.A.) bei ebay versteigerte. Ein geschäftliches Handeln ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG n.F. jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Rein privates Handeln liegt hingegen nur vor, wenn es sich außerhalb der Erwerbs- und Berufsausübung bewegt.

Der Begriff des geschäftlichen Handelns ist weit auszulegen. Bei Internet-Auktionen gilt bereits das zahlreiche Kaufen und Verkaufen von Waren nicht mehr als privates Handeln. Das häufige Auftreten als Versteigerer im Internet über einen Account deutet auf eine geschäftliche Tätigkeit hin. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Es genügt der objektive Zusammenhang des Handelns mit einer Absatz- bzw. Bezugsförderung zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens. Der Wille, geschäftlich zu handeln, misst sich nicht an den inneren Motiven des Handelnden, sondern an der nach außen tretenden Zielrichtung. Nach der Lebenserfahrung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Absatzförderung (Ernst in: jurisPK-UWG, 2.Aufl. 2009, § 2 Rn.19). Den Ofen bot der Beklagte über seinen gewerblich genutzten Account bei ebay an. Bereits aus dem Umfang der Aktivität des Beklagten unter diesem Account – ausweislich der Anlage EV 2 (Bl. 14 d.A.) – waren im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Angebotes bereits Transaktionen ausgewiesen. Die Anlage EV 3 (Bl. 22 d.A.) lässt erkennen, dass allein der vorangehende Monat Bewertungen (ausschließlich für Antiquitäten) enthielt. Dies führt zu einer Bewertung des Handelns als eines im geschäftlichen Verkehr.
Der Vortrag des Beklagten zu einem – etwaigen – Kommissionsgeschäft zu Gunsten von Frau ist nicht erheblich. Denn entscheidend ist, wie sich das Auftreten nach außen hin darstellt. Nach dem OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.12.2004 = NJW 2005, 1438 ff.) reicht die Standarderklärung „Dieser Artikel wird von Privat verkauft" nicht aus. Vielmehr hat es auf den gewerblichen Kontext des Warenangebotes bei ebay abgestellt. Vergleichbar liegt der Fall auch hier. Der Beklagte bietet in großem Umfang Antiquitäten über ebay an. Der angebotene Ofen reiht sich in die Vielzahl der Auktionsangebote des Beklagten ein, die wiederum in ihrer Gesamtheit das Bewertungsprofil des Beklagten und damit auch die Grundlage seines geschäftlichen Erfolges beeinflussen (vgl. in diesem Sinne auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2004, juris Rn.18 = NJW 2005, 1438 ff.). Der Beklagte hat mit dem angebotenen Ofen sein Handelsvolumen gesteigert und die Beachtung seiner Waren insgesamt unterstützt.

Beide Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie verkaufen jeweils bundesweit Öfen und bedienen sich hierbei des Internets als Vertriebskanal. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass der von Frau stammende Ofen – nach den klägerseits in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucken – von dem Beklagten mehrfach bei ebay, auch im Ausland, angeboten wurde, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten eingeräumt, dass es zumindest einen weiteren Fall gibt, in dem der Beklagte einen Ofen bei ebay angeboten hat. So lässt sich der Anlage EV 3 (Bl. 23 d.A.) entnehmen, dass sich ein Käufer gemäß dessen Mitteilung von Anfang Dezember 2008 an den von ihm beim Beklagten erworbenen Ofen erfreut. Die dort genannte Artikel-Nr. weicht von dem streitgegenständlichen Angebot vom Januar 2009, Artikel-Nr. , ab. Ein Internetnutzer ist folglich bei der Suche nach Öfen im Internet zwangsläufig auf die Angebote beider Parteien gestoßen. Damit liegt auch eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

Der Beklagte ist auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ihn treffen die Informationspflichten aus § 312c Abs.1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05, Rn. 14/15). Zu berücksichtigen ist bei der Bejahung der Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Verkaufstätigkeit auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit. Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Vorschriften, insbesondere der Belehrungs- und Informationspflichten ist der Schutz des Marktteilnehmers gegenüber der Tätigkeit des Unternehmers, die von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist und es dem Unternehmer ermöglicht, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.2007, juris Rn.3 = MMR 2007, 378 ff.).
Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform ebay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „Powerseller" registriert ist. Die (freiwillige) Registrierung als „Powerseller" ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukommt (OLG Frankfurt am Main, a.a.O., juris Rn.3). Der Account wies – gemäß der Anlage EV 2 (Bl.14 d.A.) – im Zeitpunkt des Anbietens des Ofens bereits Tansaktionen auf. Allein für das zurückliegende Jahr erhielt der Beklagte – gemäß der Anlage EV 3 (Bl.22 d.A.) – etwa Bewertungen, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass längst nicht jeder Käufer eine Bewertung abgibt. Hinzu tritt der Umstand, dass sich der angebotene Ofen unproblematisch in das übrige Warenangebot des Beklagten einreiht. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu behandeln.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrages unter anderem über wesentliche Merkmale der Waren informieren. Als wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung in diesem Sinne müssen nicht alle Einzelheiten aufgezählt werden. Vielmehr soll der Verbraucher nur in die Lage versetzt werden, das Leistungsangebot des Unternehmers für die Zwecke des konkreten Vertragsschlusses zu bewerten (Wendehorst in: Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2007, § 312c Rn.22 mit Verweis auf BT-Drucks. 14/2658, S.38) und mit anderen Angeboten zu vergleichen. Die Beurteilung, welche Merkmale als wesentlich einzustufen sind, muss auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, wobei es maßgeblich auf die Gepflogenheiten der betreffenden Branche ankommt. Es muss sich um Merkmale handeln, ohne deren Kenntnis ein durchschnittlicher und vernünftig denkender Verbraucher, der sich einen gewissen Überblick über den betreffenden Markt verschafft hat, die Ware bzw. Dienstleistung nicht erwerben würde (Wendehorst, a.a.O., § 312c Rn.22).
Der Verbraucher benötigt zwingend Informationen über die Bauart des Ofens, dessen Kilowattleistung sowie die Art der Befeuerung. Denn nur so kann er feststellen, ob ein vorhandener Schornstein bei ausreichenden Zugverhältnissen die Nutzung mehrerer Öfen einer bestimmten Bauart gleichzeitig zulässt oder ob ein eigener Schornstein erforderlich und unter Umständen noch gebaut werden muss. Die Bauart hat somit Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Ofens sowie auf etwaige, finanziell womöglich nicht unerhebliche Umbaukosten. Überdies hängt hiervon auch die Genehmigungsfähigkeit des Ofens ab. Gleichfalls wichtig für die Genehmigungsfähigkeit sind für den Verbraucher Informationen über die Nennwärmeleistung (Kilowattzahl) des Ofens. Diese Angabe ist nötig, um das Raumheizvermögen zu berechnen sowie um festzustellen, ob ein Anschluss an einen bereits vorhandenen Kamin erfolgen kann. Da Öfen auf verschiedene Art und Weise befeuert werden können, ergeben sich aus einer Angabe über die Befeuerungsart – Holz, Kohle, Öl oder andere Stoffe – unterschiedlich hohe Zusatzkosten. Alle drei Angaben (Bauart / Kilowattzahl / Befeuerungsart) sind für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ersichtlich und nicht abzuschätzen. Es handelt sich somit um essentiell wichtige Angaben zur angebotenen Ware, ohne deren Kenntnis der durchschnittliche und vernünftig denkende Verbraucher einen Ofen nicht erwerben würde.

Der Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV ist ein Rechtsbruch nach § 4 Nr. 11 UWG. Die Bedeutsamkeit der Angaben zu den wesentlichen Merkmalen eines Ofens hat hier weitreichende Bedeutung für den Verbraucher. Dem Verbraucher wird ein wichtiger Maßstab zum Vergleich zwischen Angeboten verschiedener Hersteller verwehrt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe der Identität ist daher geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch gemäß Antrag zu I. 2a) gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3 BGB-InfoV darauf, dass dieser es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Onlineplattform ebay Öfen anzubieten, ohne im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist zusätzlich zum Erhalt der Waren erst mit Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform sowie Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV beginnt.

Der Beginn der Widerrufsfrist ist gemäß § 312d Abs. 2 BGB abhängig von der Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB sowie von der Lieferung der bestellten Waren. § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt, dass die sich aus Art. 240 EGBGB i.V.m. der BGB-InfoV ergebenden Informationen dem Verbraucher in Textform mitzuteilen sind und zwar bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Dies besagt auch explizit § 1 Abs. 4 Nr. 3 BGB-InfoV. Die Widerrufsbelehrung des Beklagten war folglich unzureichend und damit fehlerhaft.

Die Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3 BGB-InfoV stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Angesichts der Tatsache, dass das Angebot auf der Internetplattform ebay dem abrufenden Verbraucher mittels eines Internet-Browsers angezeigt und damit üblicherweise im Arbeitsspeicher des Computers bzw. im Cache des Browsers oder in sonstiger flüchtiger Form und damit – anders als E-Mails – nicht dauerhaft im Machtbereich des Empfängers gespeichert wird und der Verbraucher somit keinen dauerhaften Hinweis für die ihm zustehenden Rechte hat, ist es gerade bei solchen Geschäften zwischen Unternehmer und Verbraucher essentiell wichtig, dass die Widerrufsbelehrung auch beinhaltet, dass sie ihrerseits dem Verbraucher in Textform mit Lieferung der Ware übergeben werden muss. Der Verstoß ist somit auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen.

Ferner ergeben sich entsprechende Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr aus § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV.
Der Kläger hat gegen den Beklagten ferner gemäß Antrag zu I. 2 b) einen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10, 14 Abs. 4 BGB-InfoV darauf, dass dieser es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Onlineplattform ebay Öfen anzubieten, ohne im Rahmen der Widerrufsbelehrung Namen und Anschrift desjenigen anzugeben, an den der Widerruf zu richten ist.
Den Beklagten trifft als Unternehmer die Pflicht, seinen Namen und seine Anschrift bereits im Stadium der Vertragsanbahnung anzugeben. Der Verbraucher muss zuverlässige Kenntnis darüber erhalten, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage richten müsste (Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 312c Rn.9). Die Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10, Nr.14 Abs. 4 BGB-lnfoV stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe der Identität ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Der Verbraucher wird an der Ausübung des Widerrufsrechts als verbraucherschützendem Instrument vollständig blockiert. Die Widerrufsmöglichkeit würde ins Leere laufen und den Unternehmer im Vergleich zu Mitbewerbern erheblich bevorteilen.

Der Kläger hat des Weiteren gegen den Beklagten gemäß Antrag zu I. 2 d) einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 357 Abs. 3, 312c Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO darauf, dass dieser es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Onlineplattform ebay Öfen anzubieten und im Rahmen der Widerrufsbelehrung die Klausel zu verwenden:
„Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. […] Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehenden Nutzungen dazu führt, dass die Ware nicht mehr als ’neu‘ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen."

Der Beklagte hat gegen die Informationspflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verstoßen, indem er über die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts falsch informierte. Denn Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB hat der Verbraucher als Folge des Widerrufs nur zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit der Vermeidung hingewiesen wurde. Dies ist nicht geschehen. Denn Textform im Sinne des § 357 Abs. 3 BGB bedeutet die Form des § 126b BGB, also die Erklärung auf einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise. Mitteilungen auf Webseiten sind nach ständiger Rechtsprechung hingegen nicht zur dauerhaften Wiedergabe geeignet (zuletzt und gerade auch im Zusammenhang mit § 357 Abs. 3 BGB: OLG München, Urteil vom 26.06.2008, 29 U 2250/08, juris Rn.61 = MMR 2008, 677 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, 1-20 U 187/07, juris Rn.3). Webseiten werden dem abrufenden Nutzer mittels eines Internet-Browsers angezeigt und damit üblicherweise im Arbeitsspeicher des Computers bzw. im Cache des Browsers oder in sonstiger flüchtiger Form (z.B. im Ordner „Temporäre Internetdateien") und damit – anders als E-Mails – nicht dauerhaft im Machtbereich des Empfängers gespeichert (OLG Jena, Urteil vom 09.06.2007, 2 W 124/07, juris Rn.8/9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, 1-20 U 187/07, juris. Rn.3). Die Wertersatzpflicht des § 357 Abs. 3 BGB findet daher keine Anwendung auf Internetversteigerungen wie im vorliegenden Fall.

Die Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sowie die Hinweispflicht aus § 357 Abs. 3 BGB stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Dadurch, dass der rechtsunkundige Verbraucher aufgrund des Hinweises davon ausgeht, dass er zum Wertersatz verpflichtet sei, obwohl der Unternehmer rechtlich keinen solchen Anspruch geltend machen kann, liegt auch eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG vor. Die Klausel ist geeignet, den Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz ohne rechtlichen Grund zu veranlassen. Der Verbraucher wird hierdurch womöglich von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten. Dies vermag den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagten gemäß Antrag zu I. 3) einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Öfen und Herden über die Onlineplattform ebay die nachstehenden Formulierungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:
Achtung es ist ein Privatkauf deshalb gilt […]. Dieses Angebot ist privater, nicht gewerblicher Natur. […] Mit dem Erwerb dieses Artikels verzichtet der Käufer ausdrücklich auf das neue EU-Garantierecht. Es ist ein Privatkauf (ohne Rechnung) unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung. Der Bieter erklärt sich mit der Abgabe eines Gebots einverstanden, dass der Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung und ohne Rücknahme erfolgt und Irrtümer — maßgeblich der Beschaffenheit — dem Verkäufer vorbehalten sind." (Anlage EV 2 = Bl. 15 d.A.).

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 475 Abs. 1 BGB. Der Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsbruch nach § 4 Nr. 11 UWG. Nach § 475 Abs. 1 BGB kann sich der Unternehmer auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB abweicht, nicht berufen. § 475 Abs. 1 BGB stellt die Umsetzung des § 7 Abs. 1 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dar. Er schränkt zum Schutz des Verbrauchers die Privatautonomie beim Verbrauchsgüterkauf bewusst erheblich ein. Der Norm kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Die Anwendung der Gewährleistungsrechte ist gegenüber dem Verbraucher zwingend. Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte, und sei es auch unter Verwendung des Ausdrucks „EU-Garantierecht", stellt folglich einen Verstoß gegen eine wesentliche verbraucherschützende Norm dar. Aus diesem Grund ist der Rechtsbruch auch unlauter im Sinne des § 3 UWG.

Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch gemäß Antrag zu I. 2 c) darauf, dass dieser es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Onlineplattform ebay Öfen anzubieten, ohne im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei den Rechtsfolgen auf die Pflichten des Verkäufers hinzuweisen, nämlich darauf, dass die vom Verkäufer empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen, worauf er in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts ausdrücklich hingewiesen wurde. Auch daraufhin ist insoweit kein Vortrag erfolgt.

Die Gefahr der Wiederholung der untersagten Verstöße ist durch die erstmalige Verletzung indiziert und von dem Beklagten nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.
Die Dringlichkeit des klägerischen Begehrens folgt aus der entsprechenden Vermutung nach § 12 Abs. 2 UWG.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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