Kein Anspruch auf Anwaltskosten nach Abmahnwelle
Meldung vom 07.07.2008
Laut heise.de erkannte das Landgericht München I (Urteil vom 10.06.2008, Az.: 33 O 16161/07) in einer Serie von Abmahnungen einen Rechtsmissbrauch und versagte der Abmahnkanzlei einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Gegenstand der Abmahnung war die Verteidung der Marke „Typhoon“, unter dem ein anderer Hersteller ein Produkt vertrieb. Statt sich zunächst an den Hersteller zu wenden, dem eigentlich notwendigen Mittel zur Verfolgung der eigenen Rechte, wurden hunderte Händler des Produkts abgemahnt. Dies spricht dafür, dass hier lediglich abgemahnt wurde, um „Kasse zu machen“. Auch ergab sich aus dem Gesamtverhalten der Beteiligten, dass das finanzielle Risiko der Abmahnungen die Abmahnkanzlei tragen sollte, rechtsmissbräuchlich jedoch nicht der Verletzte.