Streitwert Herausgabe Unterlassungserklärung

04. Juli 2008
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Eigener Leitsatz:

Wir haben von der e-tail GmbH die Herausgabe der originalen Unterlassungserklärung verlangt. Als Streitwert hierfür hat das OLG Celle aufgrund der Wichtigkeit der Erklärung für unsere Mandantin einen Betrag von 7.500 € als angemessen angesehen.

<br/><br/>

Oberlandesgericht Celle

Beschluss vom 25.06.2008

Az.: 13 U 217/07

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg,
Geschäftszeichen: …

gegen

e-tail GmbH vertreten durch …
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: …

  
   
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 19. Juni 2008 gegen den Streit-wertbeschluss des Senats vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 6. Mai 2008 zu ändern.

Bei einem Streit um die Herausgabe von Urkunden, deren Besitz, anders bei Inhaber- und bestimmten weiteren Wertpapieren, nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, wird deren Wert vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt (BGH, Beschluss vom 25. September 1991 –XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169 f.). Maßgeblich für diese Bestimmung ist das Interesse der Klägerin und Berufungsklägerin am Besitz der Urkunde. Ihr Interesse besteht dabei nicht darin, die Urkunde für eigene Zwecken zu nutzen, sondern allein darin, einen Missbrauch der Urkunde durch die Beklagte zu verhindern (vgl dazu BGH a.a.O.). Angesichts dessen, dass die Vertragsstrafe für jeden Verstoß gegen die Unterlas-sungsverpflichtung 4.900 € beträgt, und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsan-spruchs durch die Beklagte, die zum Abschluss der streitgegenständlichen Unterlassungsverpflichtung geführt hatte, vorliegend als rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG zu beurteilen war, ist der vom Senat nach § 3 ZPO angenommene Streitwert von 7.500 € nicht als überhöht anzusehen.

Celle, 25. Juni 2008
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat

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