e-tail GmbH muss Unterlassungserklärung herausgeben

01. Juli 2008
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Erneut kann seitens unserer Kanzlei gegen die bislang sehr abmahnfreudige e-tail GmbH ein entscheidender Erfolg verzeichnet werden. In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Diesel, Schmitt & Ammer aus Trier haben wir neue Wege in der Bekämpfung rechtmissbräuchlicher Abmahnungen im Internet beschritten.

Nachdem nunmehr verschiedentlich von deutschen Gerichten das Verhalten der e-tail GmbH im Abmahnwesen als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde, hatte ein ehemals von der e-tail GmbH  abgemahntes Unternehmen, welches ihr gegenüber tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, auf Herausgabe dieser Unterlassungserklärung geklagt.

Gestützt wurde das Herausgabeverlangen darauf, dass man gegenüber der e-tail GmbH eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, die aber auf Grund des eigentlich unzulässigen Abmahnverhaltens der e-tail GmbH unwirksam sei.

Erstinstanzlich wurde dem Begehren der Klägerin zunächst nicht entsprochen, da das Landgericht Hildesheim, welches für die Herausgabe am Sitz der e-tail GmbH örtlich zuständig war, es nicht als erwiesen ansah, dass diese im Rahmen ihrer Abmahnungen rechtsmissbräuchlich tätig sei. Das Landgericht Hildesheim gelangte zu dem Ergebnis, dass der Klägerin der geltend gemachte Herausgabeanspruch, gestützt auf § 371 BGB analog, nicht zustehe.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Celle gab auf Grund der von uns eingelegten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hildesheim demgegenüber schon sehr frühzeitig zu erkennen, dass es das Abmahnverhalten der e-tail GmbH sehr wohl als rechtsmissbräuchlich einstufe. Der e-tail GmbH wurde daher aufgegeben, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG sprechen. Die e-tail GmbH hatte im Einzelnen darzulegen, welche Wettbewerber wegen welchen Verstößen sie im Jahr 2007 selbst oder durch von ihr beauftragte Anwälte abgemahnt hat und welchen weiteren Verlauf das jeweilige Verfahren genommen hat. Ferner wurde der Geschäftsführer der e-tail GmbH im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen.

»Ladung

Den ihr gemachten Auflagen kam die e-tail GmbH nicht nach. Vielmehr wurde gegen die Richter des 13. Zivilsenat des OLG Celle sogar ein Befangenheitsantrag gestellt, dem jedoch verständlicher Weise nicht entsprochen wurde. Es blieb insoweit bei den deutlichen und offensichtlich sehr unangenehmen Auflagen gegenüber der e-tail GmbH.

Die Ausgangssituation für die e-tail GmbH vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung war demnach denkbar ungünstig. Prozesstaktisch blieb eigentlich nur noch der Weg, bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung schlichtweg nicht zu erscheinen.

Erwartungsgemäß geschah dies schließlich auch. Das OLG Celle hatte sodann auf unseren Antrag hin ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen die e-tail GmbH erlassen, wonach diese tatsächlich verpflichtet wurde, die von der Klägerin ihr gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung im Original herauszugeben.

»Sitzungsprotokoll

Belustigenderweise ist es nunmehr so, dass man seitens der e-tail GmbH die besagte Unterlassungserklärung im Original wohl nicht mehr auffinden kann, so dass bisher eine Herausgabe nicht möglich war.

Offensichtlich macht man sich seitens der e-tail GmbH ferner mittlerweile intensivst Sorgen darüber, dass man nunmehr von weiteren ehemals abgemahnten Unternehmen mit gleichartigen Herausgabeklagen überhäuft wird.

In Kenntnis der Rechtsauffassung des OLG Celle, welches eigentlich für solche Herausgabeklagen am bisherigen Gesellschaftssitz der e-tail GmbH das örtlich zuständige Berufungsgericht wäre, sah sich die e-tail GmbH daher wohl genötigt, ihren offiziellen Gesellschaftssitz nunmehr nach Hamburg zu verlegen. Offiziell befindet sich insofern nur noch eine „Niederlassung“ an ihrem bisherigen Gesellschaftssitz in Alfeld.

Es bleibt abzuwarten, ob die e-tail GmbH mit der Verlegung ihres Gesellschaftssitzes tatsächlich einer weiteren Inanspruchnahme auf Grund der von ihr in der Vergangenheit selbst losgetretenen Abmahnungen entgehen kann.

»Versäumnisurteil

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